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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 89^93 F<br />

zurÏckliegenden Gr<strong>und</strong>stÏck bzw. einer entsprechend zurÏckliegenden Garage weiterfÏhrt<br />

BVerwGE 99, 23, 26 = NVwZ-RR 1996, 223, 224 = DVBl. 1995, 1137). Erst recht ist<br />

nach diesen Gr<strong>und</strong>sÌtzen die SelbstÌndigkeit anzunehmen fÏr eine 5 bis 6 m breite Sackgasse,<br />

die 30 m nach der Abzweigung vom Hauptzug nahezu rechtwinklig abknickt <strong>und</strong><br />

sodann Ïber weitere 90 m parallel zum Hauptzug verlÌuft <strong>und</strong> in einem Wendehammer<br />

endet BVerwGE 99, 23, 28 ff. = NVwZ-RR 1996, 223 f. = DVBl. 1995, 1137).<br />

Wird eine befahrbare Îffentliche vgl. Rdn. 138 ff.) <strong>und</strong> zum Anbau bestimmte StichstraÞe<br />

in ErfÏllung der der Gemeinde obliegenden ErschlieÞungslast Rdn. 144 ff.) erst angelegt,<br />

nachdem der Hauptzug bereits endgÏltig hergestellt <strong>und</strong> insoweit die sachliche<br />

Beitragspflicht ausgelÎst worden ist vgl. Rdn. 208), stellt die StichstraÞe unabhÌngig von<br />

ihrer flÌchenmÌÞigen Ausdehnung als gleichsam spÌter konzipierte abzweigende) VerlÌngerung<br />

einer frÏher endgÏltig hergestellten AnbaustraÞe vgl. Rdn. 90) in jedem Falle<br />

eine selbstÌndige Anlage dar BVerwG NVwZ 1991, 77, 78 = ZMR 1990, 354 = HSGZ<br />

1990, 440 bezÏglich eines 7m langen <strong>und</strong> 6 m breiten ,,MÏndungstrichters``, der nur eine<br />

Fahrbahn enthÌlt). Auch ist eine StichstraÞe dann eine selbstÌndige Anlage, wenn sie sich,<br />

etwa weil nur dem FuÞgÌnger- <strong>und</strong>/oder dem Fahrradverkehr dienend, ihrer Erschlie-<br />

Þungsfunktion nach wesentlich von der AnbaustraÞe, in die sie einmÏndet, unterscheidet<br />

BVerwGE 40, 182, 187 = DVBl. 1972, 893, 894 = KStZ 1973, 75).<br />

Bei VerbindungsstraÞen ist eine SelbstÌndigkeit im Hinblick auf die im Gegensatz zu<br />

StichstraÞen fehlende AbhÌngigkeit von einem Hauptzug ^ diese AbhÌngigkeit begrÏndet<br />

eine Øhnlichkeit mit unselbstÌndigen Zuwegungen auch bei grÎÞerer Ausdehnung ^<br />

schon bei einer geringeren LÌnge als 100 m anzunehmen BVerwGE 70, 249, 251 = NVwZ<br />

1985, 346 f. = DVBl. 1985, 297). Ungeachtet ihrer LÌnge ist eine AnbaustraÞe in jedem<br />

Falle eine selbstÌndige Anlage, wenn sie die VerlÌngerung einer nicht beitragsfÌhigen vorhandenen<br />

ErschlieÞungsanlage i.S. von § 242 I BauGB Rdn. 188 ff.) darstellt BVerwG<br />

DVBl. 1985, 294, 295 = KStZ 1985, 49 = ZMR 1985, 31). Gleiches gilt fÏr die Teilstrecke<br />

einer einheitlichen, bereits frÏher endgÏltig hergestellten AnbaustraÞe, wenn die Teilstrecke<br />

z. Z. der Herstellung noch im AuÞenbereich verlief <strong>und</strong> daher insoweit keine ErschlieÞungsbeitragspflicht<br />

ausgelÎst werden konnte vgl. Rdn. 330), jedoch nunmehr im<br />

Innenbereich verlÌuft BVerwG DVBl. 1983, 135, 136 = KStZ 1983, 95 = BauR 1983, 359).<br />

Ist ein StraÞenstÏck lediglich als unselbstÌndiges AnhÌngsel oder unselbstÌndige Zuwegung<br />

einer StraÞe, in die es einmÏndet, anzusehen, kann es dennoch erschlieÞungsbeitragsrechtlich<br />

verselbstÌndigt abgerechnet werden, sofern insoweit ein Abschnitt gebildet<br />

werden kÎnnte vgl. Rdn. 258 ff.) <strong>und</strong> die Gemeinde den zur Bildung eines Abschnitts<br />

erforderlichen gemeindlichen Willen zur getrennten Abrechnung dazu Rdn. 252 ff.)<br />

rechtzeitig geÌuÞert hat.<br />

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bb) Die Bestimmung zum Anbau.Weitere Voraussetzung fÏr die Abrechenbarkeit einer AnbaustraÞe<br />

ist, dass sie zum Anbau bestimmt ist. Diese Frage ist in der Praxis von groÞer<br />

Bedeutung, insb. im Hinblick darauf, dass sie im Gr<strong>und</strong>e identisch ist mit der Frage, ob<br />

ein Erschlossensein durch eine AnbaustraÞe) i.S. von §131I BauGB vorliegt. Deshalb ist<br />

insoweit auch auf die dortigen AusfÏhrungen Rdn. 335 ff.) zu verweisen. Lediglich der<br />

Bezugspunkt ist ein unterschiedlicher.WÌhrend nÌmlich die Bestimmung zum Anbau auf<br />

die ErschlieÞungsanlage ausgerichtet ist, geht es beim Erschlossensein ausschlieÞlich um<br />

die Beziehung der Gr<strong>und</strong>stÏcke zur ErschlieÞungsanlage BVerwGE 67,216,219=NVwZ<br />

1984, 170, 171 = DVBl. 1983, 908). Dabei beurteilt sich die Bestimmung zum Anbau im<br />

Gegensatz zum Erschlossensein ^ dort ist auf das einzelne Gr<strong>und</strong>stÏck abzustellen ^ in<br />

einer auf alle angrenzenden Gr<strong>und</strong>stÏcke <strong>und</strong> von der StraÞe aus erreichbaren Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcke<br />

vgl. zu diesen Rdn. 343 ff.) bezogenen Betrachtungsweise. Eine StraÞe<br />

kann somit auch dann zum Anbau bestimmt sein, wenn einzelne zu ihr in Beziehung stehende<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke nicht von ihr erschlossen werden.<br />

Die Bestimmung zum Anbau erfordert, dass an der StraÞe tatsÌchlich gebaut werden<br />

kann <strong>und</strong> rechtlich gebaut werden darf. Dabei umfasst der Begriff ,,Anbau`` nicht nur die<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 39<br />

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