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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 349^351 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

349<br />

1988, 896; vgl. auch VGH Kassel HSGZ 2004, 77, 78). Auch die Beseitigung einer Trennmauer<br />

zwischen Hinterlieger- <strong>und</strong> Anliegergr<strong>und</strong>stÏck sowie die Errichtung einer das gesamte<br />

Doppelgr<strong>und</strong>stÏck umfassenden Mauer mit einer Toreinfahrt zur AnbaustraÞe kann<br />

die Annahme einer einheitlichen Nutzung rechtfertigen BVerwG NVwZ-RR 1998, 67, 68<br />

= ZMR 1998, 57 unter Ønderung von OVG MÏnster Gemht 1998, 138; ferner zur Problematik<br />

OVG MÏnster NWVBl. 1997, 344, 345: kein Erschlossensein eines ,,gefangenen``<br />

Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks, fÏr das der Bebauungsplan eine selbstÌndige Bebaubarkeit mit<br />

einer voraussichtlichen Ausrichtung zur abgerechneten StraÞe vorsieht; OVG MÏnster<br />

KStZ 1993, 55, 56 = NWVBl. 1993, 180: zum Erschlossensein eines als Ziergarten genutzten<br />

Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks; VGH Kassel HSGZ 1992, 239, 240: zum Erschlossensein<br />

eines Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks, das mit dem Vordergr<strong>und</strong>stÏck nach den bauplanerischen<br />

Festsetzungen ein Gr<strong>und</strong>stÏck bildet <strong>und</strong> als Hausgarten fÏr das bebaute Vordergr<strong>und</strong>stÏck<br />

dient; weitere Nachweise bei OVG MÏnster Gemht 1998, 138).<br />

Stehen Anlieger- <strong>und</strong> Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck nicht im Eigentum derselben Person, ist<br />

das Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck erschlossen, wenn das Anliegergr<strong>und</strong>stÏck aufgr<strong>und</strong> seines Zuschnitts<br />

<strong>und</strong> seiner Ausdehnung ^ etwa ein 5 bis 7 m breiter GelÌndestreifen ^ selbst nicht<br />

baulich oder gewerblich genutzt werden kann <strong>und</strong> etwaige einer Zufahrt entgegenstehende<br />

Hindernisse ausrÌumbar sind BVerwG NJW 1978, 438 = DVBl. 1978, 302 = KStZ1978,135;<br />

vgl. auch OVG MÏnster NVwZ 2003, 301, 302 fÏr den Fall, dass ein StraÞe <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏck<br />

trennender schmaler, im Eigentum der Gemeinde stehender Gr<strong>und</strong>stÏcksstreifen ohne Weiteres<br />

durch Widmung zum Bestandteil der StraÞe gemacht <strong>und</strong> auf ihm eine Zuwegung<br />

zum Gr<strong>und</strong>stÏck angelegt werden kann). Letzteres ist aber nicht der Fall, wenn erst eine<br />

Ønderung des Bebauungsplans erforderlich ist, mag diese Ønderung auch im vereinfachten<br />

Verfahren nach §13 BauGB s. Kap. B Rdn. 602 ff.) erfolgen kÎnnen BVerwG NVwZ 1984,<br />

583 f. = DVBl. 1984, 679 = KStZ 1984, 173). Ein Hindernis ist dagegen ausrÌumbar, wenn<br />

der EigentÏmer des Anliegergr<strong>und</strong>stÏcks ^ dieser kann auch die Gemeinde sein ^ bereit ist,<br />

das Anlegen einer auf Dauer gesicherten Zufahrt zu dulden BVerwG NJW 1978, 438 =<br />

DVBl. 1978, 302 = KStZ 1978, 135) oder der EigentÏmer des Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks einen<br />

durchsetzbaren Anspruch auf Ûbertragung des Eigentums am Anliegergr<strong>und</strong>stÏck hat<br />

<strong>und</strong> somit ohneWeiteres eine bisher nicht bestehende Zufahrt vom Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck<br />

zur AnbaustraÞe schaffen kann BVerwG NVwZ 1993, 1208, 1209 = ZMR 1994, 582).<br />

350<br />

351<br />

cc) Das Erschlossensein bei einseitig anbaubaren StraÞen. Zu den ErschlieÞungsanlagen i. S.<br />

des §127 II Nr. 1 BauGB s. o. Rdn. 86 ff.) zÌhlen auch die nur einseitig anbaubaren Stra-<br />

Þen. Beruht die fehlende Anbaubarkeit einer Seite auf topographischen Gegebenheiten<br />

wie einer Felswand, einem GewÌsser oder einer steilen Hanglage <strong>und</strong> besteht sie somit auf<br />

Dauer, ist es im Allgemeinen gerechtfertigt, allein die auf der anbaubaren Seite gelegenen<br />

<strong>und</strong> somit i. S. des §131 I 1 BauGB erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke mit dem gesamten ErschlieÞungsaufwand<br />

zu belasten BVerwGE 52, 364, 369 = DVBl. 1978, 298, 299). In den<br />

meisten FÌllen ist aber eine nur einseitige Anbaubarkeit deshalb gegeben, weil die auf der<br />

anderen StraÞenseite befindlichen Gr<strong>und</strong>stÏcke im AuÞenbereich liegen vgl. ferner fÏr<br />

den Fall, dass die auf der einen StraÞenseite gelegenen Gr<strong>und</strong>stÏcke im Bebauungsplan als<br />

Îffentliche GrÏnflÌche ausgewiesen sind, Rdn. 352) <strong>und</strong> somit nicht erschlossen sind s. o.<br />

Rdn. 330). Hier gelten unter BerÏcksichtigung des Grades der einseitigen Anbaubarkeit<br />

folgende Gr<strong>und</strong>sÌtze vgl. BVerwGE 52, 364 = DVBl. 1978, 298 = BauR 77, 261; BVerwGE<br />

82, 102, 109 = NVwZ 1990, 165, 167 = DVBl. 1989, 1205; BVerwGE 89, 362 = NVwZ 1992,<br />

670 = DVBl. 1992, 1104):<br />

Die Gr<strong>und</strong>stÏcke auf der anbaubaren Seite haben den umlegungsfÌhigen Aufwand vgl.<br />

Rdn. 250) ^ u. U. sogar den gesamten Aufwand ^ zu tragen, soweit der StraÞenausbau<br />

nach Umfang <strong>und</strong> Ausbauart auch fÏr die nur einseitige ErschlieÞung ,,schlechthin unentbehrlich``<br />

krit. zu dieser Wortwahl als missverstÌndlich BVerwGE 82,102,109=NVwZ<br />

1990, 165, 167 = DVBl. 1989, 1205; in E 89, 362, 366 f. = NVwZ 1992, 670, 671 = DVBl.<br />

1992, 1104 ist stattdessen der Begriff ,,unerlÌsslich`` verwandt) ist vgl. dazu auch BVerwGE<br />

120 <strong>Fischer</strong> EL 19

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