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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 251^255 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

a) Der Ermittlungsraum § 130 II BauGB). Die erste fÏr die Ermittlung des auf die Beitragspflichtigen<br />

umzulegenden ErschlieÞungsaufwands wichtige Weichenstellung erfolgt<br />

durch die in §130 II BauGB geregelte Frage, fÏr welchen rÌumlichen Umfang Ermittlungsraum)<br />

der ErschlieÞungsaufwand erhoben wird, d. h. auf welche ErschlieÞungsanlagen)<br />

bzw.Teilbereiche von solchen die Heranziehung zum ErschlieÞungsbeitrag bezogen ist.<br />

Hinsichtlich des Ermittlungsraums hat das Gesetz als Regelfall die Abrechnung einer<br />

einzelnen ErschlieÞungsanlage im Auge §130 II 1 Alt. 1 BauGB). Soll eine Beitragspflicht<br />

fÏr eine solche einzelne ErschlieÞungsanlage entstehen, bedarf es keiner darauf gerichteten<br />

Willensentscheidung der Gemeinde BVerwG DÚV 1984, 117 = BRS 43 Nr. 119<br />

S. 284, 286; in Baden-WÏrttemberg ^ vgl. dazu Rdn.1b ^ folgt dies unmittelbar aus § 37<br />

I KAG BW). Einer solchen ausdrÏcklichen Entscheidung bedarf es nur, wenn, abweichend<br />

vom Regelfall, ein anderer Ermittlungsraum abgerechnet werden soll, nÌmlich nur<br />

einTeil einer einzelnen ErschlieÞungsanlage Abschnitt gem. §130 II 1 Alt. 2 BauGB) oder<br />

eine Mehrheit von ErschlieÞungsanlagen ErschlieÞungseinheit gem. §130 II 2 BauGB).<br />

Die Gemeinde muss die entsprechende Entscheidung in wirksamer Weise ausgesprochen<br />

haben, bevor die auf die einzelne ErschlieÞungsanlage bezogene Beitragspflicht von selbst<br />

durch ErfÏllung sÌmtlicher Voraussetzungen vgl. Rdn. 208) entstanden ist in Baden-<br />

WÏrttemberg ^ vgl. dazu Rdn.1b ^ sieht dies ausdrÏcklich § 37 IV 1 KAG BW vor).<br />

Ist die Entscheidung Ïber die abweichende Bildung des Ermittlungsraums des Abschnitts<br />

oder der ErschlieÞungseinheit) in diesem Sinne rechtzeitig erfolgt, hat das zur<br />

Folge, dass zum einen das Entstehen der Beitragspflicht fÏr die einzelne ErschlieÞungsanlage<br />

,,gesperrt`` ist BVerwGE 68, 48, 53 f. = NVwZ 1984, 369, 370 = DVBl. 1984, 186;<br />

BVerwGE 68, 249 = NVwZ 1984, 437 = DVBl. 1984, 194). Zum anderen entsteht die auf<br />

den Abschnitt bzw. die ErschlieÞungseinheit bezogene Beitragspflicht schon bzw. erst<br />

dann, wenn die Entstehensvoraussetzungen nur) bezÏglich des Abschnitts bzw. sÌmtlicher<br />

zur ErschlieÞungseinheit zusammengefassten Anlagen vorliegen. Solange aber ^<br />

etwa mangels endgÏltiger Herstellung des Abschnitts bzw. der zusammengefassten Anlagen<br />

oder aufgr<strong>und</strong> einer unwirksamen Satzung ^ die Beitragspflicht fÏr den verÌnderten<br />

Ermittlungsraum noch nicht entstanden ist, kann die Entscheidung wieder rÏckgÌngig<br />

gemacht <strong>und</strong> ein anderer Ermittlungsraum gewÌhlt werden oder es beim gesetzlichen<br />

Regelfall der Abrechnung der einzelnen ErschlieÞungsanlage verbleiben BVerwGE 68, 53,<br />

57=NVwZ1984,369,371=DVBl.1984,186;DÚV1984,117,118=BRS43Nr.119).<br />

Die Entscheidung Ïber die Bildung eines Abschnitts oder einer ErschlieÞungseinheit liegt<br />

im Ermessen der Gemeinde <strong>und</strong> findet ihre Rechtsgr<strong>und</strong>lage unmittelbar in §130 II BauGB,<br />

bedarf also keiner satzungsrechtlichen ErmÌchtigung BVerwG DVBl.1970, 904, 905 = ZMR<br />

1970, 382). Denn entgegen der gesetzlichen Ûberschrift des §130 BauGB gehÎrt dieWahl des<br />

Ermittlungsraums nicht zur Art der Ermittlung des ErschlieÞungsaufwands i.S. von §132<br />

Nr. 2 BauGB. Die Entscheidung ist nicht isoliert anfechtbar, sondern ihre RechtmÌÞigkeit<br />

kann nur im Rahmen der Anfechtung der auf der Gr<strong>und</strong>lage des verÌnderten Ermittlungsraums<br />

ergehenden Heranziehung zum ErschlieÞungsbeitrag ÏberprÏft werden.<br />

Die Gemeinde muss ihren Willen zur VerÌnderung des Ermittlungsraums ^ etwa durch<br />

Aktenvermerke oder Niederschriften ^ deutlich k<strong>und</strong>tun BVerwG DVBl. 1983, 135, 136 =<br />

DÚV 1983, 135 = KStZ 1983, 95), damit der entsprechende Wille <strong>und</strong> vor allem der Zeitpunkt<br />

der ,,Sperrwirkung`` Rdn. 253) eindeutig feststellbar ist § 37 IV 2 KAG BW ^ vgl.<br />

dazu Rdn.1b ^ sieht dies ausdrÏcklich ^ allerdings ohne rechtsbegrÏndende Wirkung zu<br />

entfalten ^ vor). Abgesehen von der Frage, ob das insoweit zustÌndige Organ der Gemeinde<br />

handelt vgl. Rdn. 256), reicht es dazu aus, dass die Gemeinde den Willen zur getrennten<br />

bzw. gemeinsamen Abrechnung ,,klar erkennen lassen`` hat BVerwG, Beschl. v. 20.11. 2001 ^<br />

9 B 54.01 ^ [juris]; BVerwGE 70, 247, 252 = NVwZ 1985, 346, 347 = DVBl. 1985, 297; dort<br />

wiederum unter Bezugnahme auf E 40, 183, 185 = DVBl. 1972, 893 <strong>und</strong> BRS 37 Nr. 30<br />

S. 65; noch weitergehend Sailer in Cholewa/Dyong/von der Heide/Sailer §130 Anm. 4 a, der sogar<br />

die ,,Verlautbarung``der Abschnittsbildung im Heranziehungsbescheid ausreichen lÌsst).<br />

Allerdings kann die getrennte bzw. gemeinsame Abrechnung auf der irrigen Ansicht beru-<br />

90 <strong>Fischer</strong> EL 19

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