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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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Allgemeines ErschlieÞungsrecht 54^56 F<br />

weisen Billigkeitserlass gem. §135 V BauGB Rdn. 472 ff.) zu begegnen. Denn eine etwaige<br />

Mehrbelastung folge aus dem vom Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmer in eigener Verantwortung<br />

getroffenen <strong>und</strong> somit in seinen Risikobereich fallenden Entschluss, vom Erschlie-<br />

Þungsunternehmer ein Gr<strong>und</strong>stÏck zu einem die ErschlieÞungskosten einschlieÞenden<br />

Preis zu erwerben, obwohl nicht sichergestellt sei, dass dieser die Gegenleistung, nÌmlich<br />

die Vornahme der ErschlieÞung, auch tatsÌchlich erbringe. Soweit die Gemeinde im ErschlieÞungsvertrag<br />

zugunsten der Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmer ausdrÏcklich oder ^ in Form<br />

der Vereinbarung der Ûbernahme der Aufwendungen durch den ErschlieÞungsunternehmer<br />

^ konkludent auf eine Beitragserhebung verzichtet habe, fÏhre das nicht zu einer Beitragsfreiheit<br />

des Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmers. Denn entweder sei der Verzicht nur unter der<br />

Voraussetzung der vertragsgemÌÞen DurchfÏhrung der ErschlieÞung erklÌrt, oder er sei,<br />

falls ein unbedingter Verzichtswille bestanden habe, in aller Regel wegen des Fehlens der<br />

materiellen Voraussetzungen des §135 V BauGB vgl. dazu Rdn. 472 ff.) unwirksam. Eine<br />

solche fehlende Bindung der Gemeinde an einen bereits erklÌrten Verzicht gilt auch bezÏglich<br />

der Erhebung von BeitrÌgen fÏr leitungsgeb<strong>und</strong>ene Einrichtungen, die die Gemeinde<br />

anstelle des ErschlieÞungsunternehmers hergestellt hat Driehaus § 6Rdn.63).<br />

Auch wenn dieses Ergebnis auf den ersten Blick nicht unbedingt befriedigen mag, weil<br />

die Gemeinde mittels der ihr durch §124 I BauGB eingerÌumten MÎglichkeit die ErschlieÞung<br />

aus der Hand gegeben hat, ist dem letztlich zu folgen. Denn anderenfalls wÏrden<br />

der Gemeinde im Wege der Beitragserhebung nicht umlegungsfÌhige <strong>und</strong> demnach<br />

aus allgemeinen Finanzmitteln zu deckende Aufwendungen entstehen. Deshalb ist es sachgerecht,<br />

das Risiko der nicht vertragsgemÌÞen ErfÏllung den EigentÏmern der vom ErschlieÞungsvertrag<br />

erfassten Gr<strong>und</strong>stÏcke <strong>und</strong> nicht der Allgemeinheit aufzubÏrden vgl.<br />

allerdings Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 124 Rdn.124; ders. NJW<br />

1995, 1927, 1931; ders. DVBl. 2005, 471, 473, der unter Hinweis auf BVerwG E 70, 247, 258f.<br />

= NVwZ 1985, 346, 348 = DVBl. 1987, 632 ^ vgl. dazu Rdn. 321 ^ eine Beitragserhebung<br />

wegen anderweitiger Deckung des Aufwands i.S. des § 129 I 1 BauGB ausschlieÞt, wenn<br />

die Gemeinde auf eine PrÏfung der LeistungsfÌhigkeit des ErschlieÞungsunternehmens<br />

verzichtet <strong>und</strong> von Sicherheiten abgesehen hat oder in Kenntnis einer schlechten finanziellen<br />

Lage des ErschlieÞungsunternehmers den Vertrag trotz fehlender Sicherheiten abgeschlossen<br />

hat; zur evtl. Schadensersatzpflicht der Gemeinde gegenÏber den Beitragspflichtigen<br />

vgl. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 124 Rdn.125).<br />

54<br />

III. Die Pflichten des Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmers nach § 126 BauGB<br />

Zu einer ordnungsgemÌÞen ErschlieÞung gehÎren die Beleuchtung <strong>und</strong> Bezeichnung<br />

der StraÞen sowie Hinweise auf Versorgungsanlagen. Deshalb trifft §126 BauGB im Rahmen<br />

der Sozialbindung <strong>und</strong> als Inhaltsbestimmung des Eigentums i. S. des Art. 14 GG in<br />

Abs. 1 eine Regelung Ïber die Verpflichtung des Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmers zur Duldung<br />

der in Nr. 1 <strong>und</strong> 2 bezeichneten Einrichtungen, wÌhrend in Abs. 3 aus GrÏnden des Sachzusammenhangs<br />

die an sich nicht zur ErschlieÞung gehÎrende Verpflichtung zur Gr<strong>und</strong>stÏcksnummerierung<br />

behandelt ist.<br />

§126 BauGB stellt keine abschlieÞende Regelung der im Zusammenhang mit der ErschlieÞung<br />

aus dem Eigentum folgenden Pflichten dar.Vielmehr ergeben sich aus B<strong>und</strong>es-,<br />

Landes- <strong>und</strong> Ortsrecht weitere Pflichten wie z. B. zur StraÞenreinigung oder zur Abfallbeseitigung<br />

sowie zur Duldung des Anbringens von Verkehrszeichen vgl. § 5b VI1<br />

StVG), Feuermeldern, NotrufsÌulen,Vermessungszeichen o. Ø. Dem Gr<strong>und</strong>eigentum sind<br />

gem. § 200 II BauGB die gr<strong>und</strong>stÏcksgleichen Rechte gleichgestellt. Dazu zÌhlen insbesondere<br />

die verschiedenen Erbbaurechte, die Berg- <strong>und</strong> Mineralgewinnungsrechte <strong>und</strong><br />

das Wohnungseigentum Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 126<br />

Rdn. 8 b; Battis in Battis/Krautzberger/LÎhr § 200 Rdn. 7; Meyer in Kohlhammer-Komm<br />

§145 Anm. III 2; Dyong in Cholewa/Dyong/von der Heide/Sailer § 200;W. SchrÎdter in: SchrÎd-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 27<br />

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