F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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Allgemeines ErschlieÞungsrecht 37^39 F<br />
nach dem BauGB, oder nach Landesrecht, in erster Linie nach den Kommunalabgabengesetzen<br />
der LÌnder, beitragsfÌhig oder nicht beitragsfÌhig sind, also ihre Herstellung<br />
Ïberhaupt eine Beitragspflicht auslÎst §124 II 1 BauGB). Das entspricht der Rechtslage<br />
vor Inkrafttreten des §124 BauGB zum 1. Mai 1993 BVerwGE 89, 7, 9 = NJW 1992, 1642<br />
= DVBl. 1992, 372). Unter die Herstellung fÌllt nicht nur die erstmalige Herstellung<br />
Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 124 Rdn. 47; Vogel in Kohlhammer-<br />
Komm §124 Rdn. 21, 22; a. A. Driehaus § 6Rdn.28;Quaas in SchrÎdter § 124 Rdn. 9; ders.<br />
BauR 1995, 783), sondern Vertragsgegenstand kann jede ErschlieÞungsmaÞnahme sein,<br />
die in irgendeiner Weise dem Zweck des Baureifmachens von Gr<strong>und</strong>stÏcken dient s. o.<br />
Rdn. 5 <strong>und</strong> Rdn. 10, wonach die landesrechtliche ErschlieÞungslast i. S. des §123 BauGB<br />
auch die Erweiterung <strong>und</strong> Verbesserung umfasst), also ggfs. auch die Verbreiterung einer<br />
StraÞe BirkVBlBW 1993, 460 unter 7. c; a. A. DÎring S. 854), nicht somit aber die Herstellung<br />
von Klimaanlagen <strong>und</strong> sonstigen Einrichtungen zur Reinigung der AbwÌsser von<br />
ErschlieÞungsanlagen Driehaus § 6Rdn.29;Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />
§ 124 Rdn. 48). Da der Vertrag sich auf ,,ErschlieÞungsanlagen`` beziehen muss,<br />
muss dessen Gegenstand eine oder mehrere selbstÌndige ErschlieÞungsanlagen) s. u.<br />
Rdn. 87) sein Driehaus § 6 Rdn. 26 f.). BezÏglich im AuÞenbereich nach §35 BauGB<br />
gelegener Anlagen kann kein ErschlieÞungsvertrag abgeschlossen werden Grziwotz in<br />
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 124 Rdn. 48; Vogel in Kohlhammer-Komm §124<br />
Rdn. 14).<br />
In rÌumlicher Hinsicht darf sich, da die ErschlieÞungslast bei der Gemeinde verbleibt,<br />
ein ErschlieÞungsvertrag nicht auf sÌmtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses <strong>und</strong> zukÏnftig<br />
vorhandene ErschlieÞungsanlagen der Gemeinde beziehen. Vielmehr muss der<br />
Vertrag sich auf ein ,,bestimmtes ErschlieÞungsgebiet in der Gemeinde`` vgl. §124 II 1<br />
BauGB; dazu nÌher Birk VBlBW 1993, 459; Weyreuther UPR 1994, 127; Driehaus § 6<br />
Rdn. 30; DÎring S. 854), also ein abgrenzbares Gemeindegebiet ^ das kann auch ein ganzer<br />
Ortsteil sein ^ beschrÌnken vgl. Dirnberger in JÌde/Dirnberger/WeiÞ § 124Rdn.17zu<br />
zwar rÌumlich getrennten, aber im funktionalen Zusammenhang stehenden Teilgebieten<br />
als Vertragsgegenstand). Auch kann sich der ErschlieÞungsvertrag nur auf Teile einer einheitlichen<br />
ErschlieÞungsanlage beziehen, z. B. nur auf die Gehwege oder die Beleuchtung<br />
oder die EntwÌsserung einer StraÞe. Die Grenzen des ErschlieÞungsgebiets werden sich<br />
zweckmÌÞigerweise an Îrtlich erkennbaren Merkmalen ausrichten, wie dies §130 II 2<br />
Alt. 1 BauGB fÏr die Abschnittsbildung vorsieht Rdn. 258). Dies ist aber nicht unbedingt<br />
erforderlich. Denn nach der Alt. 2 der vorgenannten Vorschrift darf eine Abschnittsbildung<br />
auch an ,,rechtliche Gesichtspunkte``anknÏpfen.<br />
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c) Die auf den ErschlieÞungsunternehmer abwÌlzbaren ErschlieÞungskosten<br />
§ 124 II 2 <strong>und</strong> 3, III 1 BauGB). Gr<strong>und</strong>sÌtzlich hat der ErschlieÞungsunternehmer die<br />
Kosten der Herstellung zu Ïbernehmen, <strong>und</strong> ist es seine Sache, diese Kosten ^ offen oder<br />
verdeckt ^ im Wege des Verkaufs der Gr<strong>und</strong>stÏcke umzulegen. Dabei ist davon auszugehen,<br />
dass der ErschlieÞungsunternehmer sich zur KostenÏbernahme nur in der Erwartung<br />
eines ,,Gewinns`` verpflichten wird, indem er die zu erschlieÞenden Gr<strong>und</strong>stÏcke selbst<br />
frÏhzeitiger als bei einer von der Gemeinde vorgenommenen ErschlieÞung nutzen kann<br />
oder bei einer VerÌuÞerung der erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke die entstandenen Erschlie-<br />
Þungskosten auf den Gr<strong>und</strong>stÏckserwerber abwÌlzen kann. Letzterer wiederum muss sich<br />
Ïberlegen, welchen Kaufpreis er dafÏr zu zahlen bereit ist, dass er ein vorzeitig erschlossenes<br />
<strong>und</strong> damit bebaubares Gr<strong>und</strong>stÏck mit der Folge geringerer Bau- <strong>und</strong> Finanzierungskosten<br />
erhÌlt.<br />
Deshalb kann sich gem. §124 II 2 BauGB ^ lediglich begrenzt durch die in §124 III 1<br />
BauGB gesetzten Schranken s. u. Rdn. 44) ^ der ErschlieÞungsunternehmer zur Ûbernahme<br />
der ganzen oder teilweisen ErschlieÞungskosten unabhÌngig davon verpflichten,<br />
ob diese bei einer von der Gemeinde durchgefÏhrten ErschlieÞung nach B<strong>und</strong>es- oder<br />
Landesrecht, also im Wege der Erhebung von ErschlieÞungsbeitrÌgen oder von kommu-<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 19<br />
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