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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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Allgemeines ErschlieÞungsrecht 50 F<br />

Þungsanlagen anfallenden umlegungsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand vgl. dazu Rdn. 250)<br />

dem ErschlieÞungsunternehmer zu erstatten <strong>und</strong> fÏr den Fall der vertragsgemÌÞen ErschlieÞung<br />

auf eine Erhebung von ErschlieÞungsbeitrÌgen fÏr die Gr<strong>und</strong>stÏcke des ErschlieÞungsunternehmers<br />

zu verzichten. Denn dadurch ist gewÌhrleistet, dass der Gemeinde<br />

ein bereits mit dem Vertragsabschluss entstehender <strong>und</strong> der spÌteren Bezifferung<br />

durch den Unternehmer bedÏrfender tatsÌchlicher Aufwand entsteht ^ das ist Voraussetzung<br />

fÏr eine Erhebung von ErschlieÞungsbeitrÌgen ^, den sie nach MaÞgabe ihrer satzungsmÌÞigen<br />

Verteilungsregelung s. u. Rdn. 371ff.) auf alle i.S. des §131I1BauGB erschlossenen<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke s. u. Rdn. 327 ff.), also auch die der Fremdanlieger, umzulegen<br />

hat. Allerdings erfordert diese Verfahrensweise einen erheblichen Verwaltungsaufwand.<br />

Denn die Gemeinde muss wie bei einer von ihr selbst durchzufÏhrenden ErschlieÞung zur<br />

Ermittlung der auf die Fremdanliegergr<strong>und</strong>stÏcke entfallenden BeitrÌge eine umfassende<br />

Beitragsberechnung anstellen, d. h. die beitragsfÌhigen Aufwendungen <strong>und</strong> die gesamten<br />

VerteilungsflÌchen ermitteln vgl. Rdn. 248). BeschrÌnkt sich die Kostenvereinbarung nur<br />

auf die Erstattung der auf die Fremdanliegergr<strong>und</strong>stÏcke entfallenden Aufwendungen, ist<br />

der Aufwand dennoch auf alle Gr<strong>und</strong>stÏcke zu verteilen, die durch die vom Erschlie-<br />

Þungsunternehmer hergestellten Anlagen erschlossen werden, so dass nur ein Teil der ErschlieÞungskosten<br />

von den Fremdanliegern getragen wird. Das BVerwG E 101, 12, 21ff. =<br />

NVwZ 1996, 795, 797 = DVBl. 1996, 1057; dazu Dombert,BauR1999,588;krit.Driehaus in<br />

Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch § 124 Rdn. 5 u. 33) schlÌgt zwei MÎglichkeiten<br />

der Ausgestaltung der Kostenvereinbarung vor: Entweder zahlt die Gemeinde dem Unternehmer<br />

den auf die Fremdanliegergr<strong>und</strong>stÏcke entfallenden Betrag nach dessen Einziehung<br />

aus, lÎst den auf die Fremdanliegergr<strong>und</strong>stÏcke entfallenden ErschlieÞungsbeitrag<br />

gemÌÞ §133 III 5 BauGB ab s.u. Rdn. 487 ff.) <strong>und</strong> rechnet den AblÎsungsbetrag auf den<br />

im Ûbrigen bestehenden Erstattungsanspruch an. Oder statt des Abschlusses einer AblÎsung<br />

verrechnet sie die Erstattungsforderung des Unternehmers mit den gegen diesen erwachsenen<br />

ErschlieÞungsbeitragsforderungen, wobei zweckmÌÞigerweise geregelt werden<br />

sollte, ob die Verrechnung auf die sachliche Beitragspflicht s. u. Rdn. 71) ^ nur in<br />

diesem Falle bedarf es zur BegrÏndung der persÎnlichen Beitragspflicht nicht mehr des<br />

Erlasses eines Beitragsbescheides s. u. Rdn. 424) ^ oder die persÎnliche Beitragspflicht erfolgen<br />

soll. Auch bei einer solchen Vereinbarung hat die Gemeinde zwar den Eigenanteil<br />

nach §129 I 3 BauGB vgl. Rdn. 316 ff.) zu Ïbernehmen, kann diesen aber auf den ErschlieÞungsunternehmer<br />

abwÌlzen Driehaus §6 Rdn.59;Quaas BauR 1999, 1123 unter<br />

Hinweis auf die gegenteilige Auffassung; vgl. im Ûbrigen zur Formulierung einer entsprechendenVereinbarung<br />

denVorschlag von Eusterbrock in Gronemeyer, §124 Rdn. 27).<br />

Ein ErschlieÞungsvertrag hat hÌufig neben Anlagen nach §127 II BauGB andere Anlagen<br />

zum Gegenstand. So ist meist auch die Herstellung des StraÞenkanals erfasst, wobei<br />

nur die der StraÞenentwÌsserung dienenden Aufwendungen, nicht aber die die Gr<strong>und</strong>stÏcksentwÌsserung<br />

betreffenden Aufwendungen erschlieÞungsbeitragsfÌhigen Aufwand<br />

darstellen vgl. dazu im Einzelnen Rdn. 299 ff.). Oft ist auch die Herstellung der WasserversorgungsleitungVertragsgegenstand.<br />

Hier kann nicht ohne weiteres von einer Beitragsfreiheit<br />

der auÞerhalb des Vertragsgebiets gelegenen Gr<strong>und</strong>stÏcke ausgegangen werden mit<br />

der BegrÏndung, der Gemeinde seien keine Aufwendungen erwachsen. Denn eine Beitragspflicht<br />

nach den Kommunalabgabengesetzen der LÌnder Kanal- bzw. Wasseranschluss-<br />

oder EntwÌsserungsbeitrag) entsteht mit der MÎglichkeit des Anschlusses eines<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcks an die gemeindliche Anlage. Diese besteht nicht nur aus den vor dem Gr<strong>und</strong>stÏck<br />

bzw. den in der das Gr<strong>und</strong>stÏck erschlieÞenden StraÞe verlegten Leitungen, sondern<br />

aus einem Ïbergreifenden <strong>und</strong> zusammenhÌngenden System mehrerer Einrichtungen ^<br />

bei der EntwÌsserung z. B. von Haupt- <strong>und</strong> Nebensammlern, Pumpwerken, KlÌreinrichtungen,<br />

Transportleitungen ^ oder sogar der gesamten gemeindlichen Anlage, die auch<br />

aus mehreren getrennten Systemen bestehen kann. Dementsprechend wird durch den entsprechenden<br />

Beitrag die BeteiligungsmÎglichkeit an der gemeindlichen Anlage in der<br />

Weise abgegolten, dass die Herstellungskosten der gesamten Anlage, bezogen auf einen<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 25<br />

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