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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 223^226 F<br />

DerAusspruch der Kostenspaltung ist ein innerdienstlicher Ermessensakt,dessenVorliegen<br />

^ etwa durchVermerke, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen in den VerwaltungsvorgÌngen,<br />

durch einen Schriftsatz im Gerichtsverfahren oder auch durch einfache Mitteilung<br />

^ bekanntgegeben werden muss BVerwGE 68, 48, 56 = NVwZ 1984, 369, 371 = DVBl.<br />

1984, 186).Weiterer formeller Erfordernisse, namentlich eines Ausspruchs in Satzungsform,<br />

bedarf es nicht. Jedoch ist nach der obergerichtlichen Rspr. OVG MÏnster KStZ 1973, 123,<br />

124;VGH Mannheim ESVGH22, 21, 23 = VBlBW 1971, 42;VBlBW 1996, 30; OVG Bautzen<br />

DWW 2002, 131) die Kostenspaltung kein einfaches GeschÌft der laufendenVerwaltung im<br />

kommunalrechtlichen Sinne <strong>und</strong> bedarf deshalb eines ^ allerdings nicht zu verÎffentlichenden<br />

^ Ratsbeschlusses differenzierend nach GrÎÞe der Gemeinde Driehaus § 20 Rdn.12).<br />

c) Der Zeitpunkt des Entstehens der Teilbeitragspflicht. Wie auch die Voll-)Beitragspflicht<br />

entsteht die Teilbeitragspflicht i.S. des §133 II 1 Alt. 2 BauGB mit der ErfÏllung<br />

aller Entstehensvoraussetzungen nur einmal <strong>und</strong> in unverÌnderbarer HÎhe vgl.<br />

Rdn. 210 f.). ErfÏllt sein mÏssen neben der endgÏltigen Herstellung der abgespaltenen TeilmaÞnahmen<br />

<strong>und</strong> der Anordnung der Kostenspaltung Rdn. 221ff.) auch sÌmtliche fÏr das<br />

Entstehen einer vollen Beitragspflicht erforderlichenVoraussetzungen, also auch eine rechtmÌÞige<br />

Herstellung i. S. von §125 BauGB s. o. Rdn. 148 ff.) der Teilanlage BVerwGE 87,<br />

291 = NVwZ 1992, 492, 493 = DVBl. 1991, 449) mit Ausnahme der ^ oft noch gar nicht<br />

tatsÌchlich mÎglichen ^ Widmung BVerwG DVBl.1968, 808 = DÚV1968, 883; a.A. OVG<br />

Hamburg NVwZ-RR 1993, 162, das bei einer Abspaltung der Kosten nur fÏr die Fahrbahn<br />

<strong>und</strong> die Gehwege deren vorherige Widmung ^ s. o. Rdn. 139 ^ verlangt). Unterbleibt spÌter<br />

auf Dauer eine Widmung oder wird die StraÞe eingezogen, kann ein geleisteter Teilbetrag<br />

zurÏckgefordert werden BVerwG DVBl. 1968, 808, 809 = DÚV 1968, 883).<br />

Die Reihenfolge der ErfÏllung der Voraussetzungen fÏr das Entstehen der Teilbeitragspflicht<br />

ist beliebig. Im Falle der automatischen Kostenspaltung Rdn. 221) entsteht die<br />

Pflicht ^ bei Vorliegen der Ïbrigen Voraussetzungen ^ mit der endgÏltigen Herstellung<br />

der TeilmaÞnahme. Tritt eine entsprechende Satzungsbestimmung erst nachher in Kraft,<br />

entsteht die Pflicht zu diesem Zeitpunkt. Im Falle der fakultativen Kostenspaltung<br />

Rdn. 221) entsteht die Pflicht mit dem Ausspruch der Kostenspaltung BVerwG NVwZ<br />

1993, 1205/6 = KStZ 1995, 36) ^ dieser darf auch lange Zeit nach der Herstellung erfolgen<br />

BVerwG DVBl. 1974, 294, 295 = KStZ 1974, 112 = BauR 1974, 54) ^ oder mit der endgÏltigen<br />

Herstellung der TeilmaÞnahme, falls diese nachfolgt. Tritt eine Satzungsbestimmung<br />

Ïber die Kostenspaltung erst nach der endgÏltigen Herstellung in Kraft, entsteht die Beitragspflicht<br />

zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer RÏckwirkung auf den Zeitpunkt der<br />

Herstellung bedarf BVerwGE 27, 345, 346 f. = NJW 1968, 124 = DVBl. 1968, 519). Solange<br />

eine Teilbeitragspflicht nicht entstanden ist, etwa weil die TeilmaÞnahme noch nicht endgÏltig<br />

hergestellt ist oder keine wirksame Satzung vorliegt, kann eine Anordnung der<br />

Kostenspaltung wieder aufgehoben <strong>und</strong> eine Teilbeitragspflicht ^ nach erneutem Ausspruch<br />

der Kostenspaltung ^ zum Entstehen gebracht werden; die Gemeinde kann nach<br />

Beseitigung der Kostenspaltungsanordnung aber auch auf die Durchsetzung einer Teilbeitragspflicht<br />

verzichten BVerwG DÚV 1980, 48, 49 = ZfBR 1979, 213).<br />

223<br />

224<br />

225<br />

III. Die Abgeltung eines ErschlieÞungsvorteils vor Entstehen einer sachlichen<br />

Beitragspflicht mittels Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den ErschlieÞungsbeitrag<br />

Gem. §133 III 1 BauGB kÎnnen fÏr ein Gr<strong>und</strong>stÏck, fÏr das eine Beitragspflicht noch<br />

nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,Vorausleistungen § 25 II KAG BW ^ vgl.<br />

dazu Rdn.1b ^ spricht von Vorauszahlungen, die sonst der Bezeichnung von vertraglich<br />

vereinbartenVorausleistungen ^ vgl. Rdn. 496 ^ vorbehalten sind) auf den ErschlieÞungsbeitrag<br />

verlangt werden, wenn ein Vorhaben auf dem Gr<strong>und</strong>stÏck genehmigt wird oder<br />

wenn mit der Herstellung der ErschlieÞungsanlagen begonnen worden <strong>und</strong> die endgÏltige<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 81<br />

226

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