F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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ErschlieÞungsbeitragsrecht 223^226 F<br />
DerAusspruch der Kostenspaltung ist ein innerdienstlicher Ermessensakt,dessenVorliegen<br />
^ etwa durchVermerke, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen in den VerwaltungsvorgÌngen,<br />
durch einen Schriftsatz im Gerichtsverfahren oder auch durch einfache Mitteilung<br />
^ bekanntgegeben werden muss BVerwGE 68, 48, 56 = NVwZ 1984, 369, 371 = DVBl.<br />
1984, 186).Weiterer formeller Erfordernisse, namentlich eines Ausspruchs in Satzungsform,<br />
bedarf es nicht. Jedoch ist nach der obergerichtlichen Rspr. OVG MÏnster KStZ 1973, 123,<br />
124;VGH Mannheim ESVGH22, 21, 23 = VBlBW 1971, 42;VBlBW 1996, 30; OVG Bautzen<br />
DWW 2002, 131) die Kostenspaltung kein einfaches GeschÌft der laufendenVerwaltung im<br />
kommunalrechtlichen Sinne <strong>und</strong> bedarf deshalb eines ^ allerdings nicht zu verÎffentlichenden<br />
^ Ratsbeschlusses differenzierend nach GrÎÞe der Gemeinde Driehaus § 20 Rdn.12).<br />
c) Der Zeitpunkt des Entstehens der Teilbeitragspflicht. Wie auch die Voll-)Beitragspflicht<br />
entsteht die Teilbeitragspflicht i.S. des §133 II 1 Alt. 2 BauGB mit der ErfÏllung<br />
aller Entstehensvoraussetzungen nur einmal <strong>und</strong> in unverÌnderbarer HÎhe vgl.<br />
Rdn. 210 f.). ErfÏllt sein mÏssen neben der endgÏltigen Herstellung der abgespaltenen TeilmaÞnahmen<br />
<strong>und</strong> der Anordnung der Kostenspaltung Rdn. 221ff.) auch sÌmtliche fÏr das<br />
Entstehen einer vollen Beitragspflicht erforderlichenVoraussetzungen, also auch eine rechtmÌÞige<br />
Herstellung i. S. von §125 BauGB s. o. Rdn. 148 ff.) der Teilanlage BVerwGE 87,<br />
291 = NVwZ 1992, 492, 493 = DVBl. 1991, 449) mit Ausnahme der ^ oft noch gar nicht<br />
tatsÌchlich mÎglichen ^ Widmung BVerwG DVBl.1968, 808 = DÚV1968, 883; a.A. OVG<br />
Hamburg NVwZ-RR 1993, 162, das bei einer Abspaltung der Kosten nur fÏr die Fahrbahn<br />
<strong>und</strong> die Gehwege deren vorherige Widmung ^ s. o. Rdn. 139 ^ verlangt). Unterbleibt spÌter<br />
auf Dauer eine Widmung oder wird die StraÞe eingezogen, kann ein geleisteter Teilbetrag<br />
zurÏckgefordert werden BVerwG DVBl. 1968, 808, 809 = DÚV 1968, 883).<br />
Die Reihenfolge der ErfÏllung der Voraussetzungen fÏr das Entstehen der Teilbeitragspflicht<br />
ist beliebig. Im Falle der automatischen Kostenspaltung Rdn. 221) entsteht die<br />
Pflicht ^ bei Vorliegen der Ïbrigen Voraussetzungen ^ mit der endgÏltigen Herstellung<br />
der TeilmaÞnahme. Tritt eine entsprechende Satzungsbestimmung erst nachher in Kraft,<br />
entsteht die Pflicht zu diesem Zeitpunkt. Im Falle der fakultativen Kostenspaltung<br />
Rdn. 221) entsteht die Pflicht mit dem Ausspruch der Kostenspaltung BVerwG NVwZ<br />
1993, 1205/6 = KStZ 1995, 36) ^ dieser darf auch lange Zeit nach der Herstellung erfolgen<br />
BVerwG DVBl. 1974, 294, 295 = KStZ 1974, 112 = BauR 1974, 54) ^ oder mit der endgÏltigen<br />
Herstellung der TeilmaÞnahme, falls diese nachfolgt. Tritt eine Satzungsbestimmung<br />
Ïber die Kostenspaltung erst nach der endgÏltigen Herstellung in Kraft, entsteht die Beitragspflicht<br />
zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer RÏckwirkung auf den Zeitpunkt der<br />
Herstellung bedarf BVerwGE 27, 345, 346 f. = NJW 1968, 124 = DVBl. 1968, 519). Solange<br />
eine Teilbeitragspflicht nicht entstanden ist, etwa weil die TeilmaÞnahme noch nicht endgÏltig<br />
hergestellt ist oder keine wirksame Satzung vorliegt, kann eine Anordnung der<br />
Kostenspaltung wieder aufgehoben <strong>und</strong> eine Teilbeitragspflicht ^ nach erneutem Ausspruch<br />
der Kostenspaltung ^ zum Entstehen gebracht werden; die Gemeinde kann nach<br />
Beseitigung der Kostenspaltungsanordnung aber auch auf die Durchsetzung einer Teilbeitragspflicht<br />
verzichten BVerwG DÚV 1980, 48, 49 = ZfBR 1979, 213).<br />
223<br />
224<br />
225<br />
III. Die Abgeltung eines ErschlieÞungsvorteils vor Entstehen einer sachlichen<br />
Beitragspflicht mittels Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den ErschlieÞungsbeitrag<br />
Gem. §133 III 1 BauGB kÎnnen fÏr ein Gr<strong>und</strong>stÏck, fÏr das eine Beitragspflicht noch<br />
nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,Vorausleistungen § 25 II KAG BW ^ vgl.<br />
dazu Rdn.1b ^ spricht von Vorauszahlungen, die sonst der Bezeichnung von vertraglich<br />
vereinbartenVorausleistungen ^ vgl. Rdn. 496 ^ vorbehalten sind) auf den ErschlieÞungsbeitrag<br />
verlangt werden, wenn ein Vorhaben auf dem Gr<strong>und</strong>stÏck genehmigt wird oder<br />
wenn mit der Herstellung der ErschlieÞungsanlagen begonnen worden <strong>und</strong> die endgÏltige<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 81<br />
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