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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 174, 175 F<br />

NVwZ 1994, 909, 910 = KStZ 1994, 76 unter Aufhebung des Berufungsurteils des OVG<br />

MÏnster NVwZ-RR 1992, 430; BVerwGE 88, 53, 55 ff. = NVwZ 1991, 1094, 1095 = DVBl.<br />

1991, 591; NVwZ 1994, 909 = KStZ 1994, 76). Folglich ist eine Merkmalsregelung unwirksam,<br />

die im Falle eines durch §125 III BauGB sanktionierten planunterschreitenden<br />

Ausbaus s. o. Rdn. 152) die endgÏltige Herstellung der Anlage u. a. vom Erwerb einer<br />

FlÌche seitens der Gemeinde abhÌngig macht, die im Bebauungsplan als StraÞenflÌche<br />

ausgewiesen ist, aber nicht zur ErschlieÞungsanlage gehÎrt; dagegen ist bei einer entsprechenden<br />

Herstellungsregelung eine StraÞe noch nicht endgÏltig hergestellt, wenn die<br />

Gemeinde nicht EigentÏmerin der StraÞenflÌchen ist, die bei einem von §125 III BauGB<br />

gedeckten planÏberschreitenden Ausbau s.o. Rdn. 154) auÞerhalb der im Plan ausgewiesenen<br />

StraÞenflÌche liegen BVerwGE 88, 53, 57 ff. = NVwZ 1991, 1094, 1095 f. = DVBl.<br />

1991, 591; vgl. aber OVG MÏnster ZMR 1992, 72, 74 = Gemht 1992, 212, dazu, dass die<br />

Beitragssatzung die endgÏltige Herstellung von der technischen Fertigstellung der im Bebauungsplan<br />

als ErschlieÞungsanlage festgesetzten FlÌchen abhÌngig machen kann). Da<br />

die endgÏltige Herstellung der ErschlieÞungsanlage deren Ausbau in der gesamten Ausdehnung<br />

<strong>und</strong> bezÏglich sÌmtlicher Teileinrichtungen s. u. Rdn. 217) voraussetzt<br />

BVerwG NVwZ 1986, 925, 927 f. = DVBl. 1986, 349), empfiehlt es sich fÏr die Gemeinde<br />

im Falle der Absehbarkeit der VerzÎgerung in der Herstellung der gesamten Anlage im<br />

Wege der Abschnittsbildung Rdn. 257 ff.) oder der Kostenspaltung Rdn. 214 ff.) eine Abrechnung<br />

von fertig gestelltenTeilbereichen bzw. abspaltbaren Kosten vorwegzunehmen.<br />

Ist die Anlage endgÏltig hergestellt, kann sie nicht mehr in den Zustand der Unfertigkeit<br />

zurÏckversetzt werden BVerwG NVwZ 1986, 925, 927 f. = DVBl. 1986, 349). Solange<br />

das aber nicht der Fall ist, kann die Gemeinde die Herstellungsregelung entweder durch<br />

generelles Satzungsrecht oder durch eine Einzelsatzung mit rÏckwirkender Kraft oder<br />

auch ohne eine solche RÏckwirkung Ìndern. Die Ønderung kann auch weitergehende Anforderungen<br />

setzen, wie z. B. das zusÌtzliche Erfordernis des Eigentums der Gemeinde an<br />

den ErschlieÞungsflÌchen vgl. Rdn. 181). Dass die Anlage nicht mehr in den Zustand der<br />

Unfertigkeit zurÏckversetzt werden kann, bedeutet nach Ansicht des OVG MÏnster ZMR<br />

1995, 45 f.) nicht, dass ihre rÌumliche Ausdehnung s. o. Rdn. 173) bereits mit der Herstellung<br />

einer Teilstrecke entsprechend der satzungsmÌÞigen Herstellungsregelung s. o. Rdn.<br />

169) bindend festgelegt wÌre; diese Festlegung erfolge erst mit dem Entstehen der sachlichen)<br />

Beitragspflicht s. u. Rdn. 208), wÌhrend die merkmalsgerechte Herstellung der Anlage<br />

nur den umlegungsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand s. u. Rdn. 250) begrenze. Wird<br />

eine nach dem Willen der Gemeinde endgÏltig hergestellte <strong>und</strong> ihre Aufgabe im vollen<br />

Umfang erfÏllende AuÞenbereichsstraÞe infolge des Inkrafttretens eines sie erfassenden<br />

Bebauuungsplans zu einer AnbaustraÞe nach §127 II Nr. 1 BauGB ^ vgl. dazu, dass eine<br />

im AuÞenbereich verlaufende StraÞe nicht eine AnbaustraÞe <strong>und</strong> damit eine noch unfertige<br />

StraÞe sein kann, o. Rdn. 97 ^, ist ihr Zustand im Hinblick auf die erstmalige endgÏltige<br />

Herstellung erneut zu beurteilen. FÏr diese Beurteilung ist auf die Anforderungen<br />

abzustellen, von deren ErfÏllung die endgÏltige Herstellung einer beitragsfÌhigen AnbaustraÞe<br />

in dem Zeitpunkt abhÌngt, in dem die Anlage zur beitragsfÌhigen AnbaustraÞe<br />

wird; diese Anforderungen kÎnnen sich auch aus dem konkreten Bauprogramm s. u.<br />

Rdn. 176) ergeben BVerwGE 99, 308 = DVBl. 1996, 379 = NVwZ 1996, 799f.).<br />

Will die Gemeinde von ihrer Herstellungsregelung abweichen <strong>und</strong> die Anlage trotz<br />

nicht programmgemÌÞer Herstellung als endgÏltig hergestellt einstufen sowie damit zugleich<br />

die Beitragspflicht zum Entstehen bringen, kann sie das nur im Wege des Erlasses<br />

einer sog. Abweichungssatzung erreichen OVG MÏnster KStZ 1981, 174, 175 = DVBl.<br />

1981, 834). Diese Satzung, die als unselbstÌndige MaÞnahmesatzung eine Abweichung nur<br />

von der geltenden Satzung, nicht auch von kÏnftigen Satzungen anordnen kann OVG<br />

MÏnster ZMR 1992, 72, 74 f. = Gemht 1992, 212), muss eindeutig beschreiben, dass <strong>und</strong><br />

mit welchen Abweichungen die Anlage als endgÏltig hergestellt gilt. Nicht ausreichend ist<br />

also eine Regelung des Inhalts, die Anlage sei ,,nunmehr`` oder ,,mit dem jetzigen Ausbauzustand``<br />

endgÏltig hergestellt. Fehlt z. B. auf einem TeilstÏck auf einer StraÞenseite ein<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 63<br />

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