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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 185^189 F<br />

Die Anwendung der vorstehenden Auslegungsregel Rdn. 176, 180) dÏrfte dazu fÏhren,<br />

dass die Unwirksamkeit einer Regelung fÏr die Beleuchtung <strong>und</strong>/oder die EntwÌsserung<br />

oder auch fÏr andere unwesentliche Teileinrichtungen zur Gesamtnichtigkeit der Herstellungsregelung<br />

fÏhrt so auch Silberkuhl KStZ 1980, 3 ff.). Denn die Aufrechterhaltung des<br />

wirksamen Teils der Herstellungsregelung fÏhrt zu dem der Gemeinde nachteiligen <strong>und</strong><br />

somit unerwÏnschten Ergebnis, dass die Anlage endgÏltig hergestellt ist <strong>und</strong> eine sachliche<br />

Beitragspflicht entsteht, die Gemeinde aber in den beitragsfÌhigen Aufwand nicht<br />

die Kosten der Teileinrichtungen einbeziehen kann, deren Herstellung unwirksam geregelt<br />

ist. Abgesehen davon ist der durch die fehlende Einbeziehung von beitragsfÌhigen<br />

Kosten verursachte Beitragsausfall auch nicht mit der nach §127 I BauGB bestehenden<br />

Beitragserhebungspflicht vgl. Rdn. 417; a. A. jedoch BVerwG KStZ 1979, 129 = BauR<br />

1978, 133 = ZMR 1979, 372) zu vereinbaren.<br />

Aus dem Rechtsgedanken des §139 BGB folgt ^ jedenfalls kraft B<strong>und</strong>esrechts ^ eine<br />

nur teilweise Nichtigkeit, wenn die Regelung betreffend den Gr<strong>und</strong>erwerb unwirksam<br />

ist BVerwG NVwZ 1988, 361, 362 = KStZ 1987, 211 = ZMR 1988, 75). Entsprechendes<br />

gilt, wenn die Widmung einer Anlage nach §127 II Nr. 1 bis 3 BauGB zum Herstellungsmerkmal<br />

bestimmt ist, obwohl die Widmung selbstÌndige Voraussetzung fÏr das Entstehen<br />

der Beitragspflicht ist Rdn. 138 ff.) <strong>und</strong> deshalb nicht Herstellungsmerkmal sein kann<br />

BVerwG NVwZ 1986, 299, 301 = BRS 43, Nr. 96 S. 239, 243; das allerdings offen lÌsst, ob<br />

es sich insoweit nicht lediglich um einen zwar ÏberflÏssigen, aber unschÌdlichen Zusatz<br />

handelt).<br />

185<br />

186<br />

8. Die erstmalige Herstellung nach Inkrafttreten des BBauG keine ErschlieÞungsbeitragspflicht<br />

fÏr die Herstellung vorhandener ErschlieÞungsanlagen i. S. von<br />

§ 242 I BauGB)<br />

Eine ErschlieÞungsbeitragspflicht kann, wie aus §128 I Nr. 2 BauGB folgt, nur fÏr die<br />

erstmalige Herstellung einer Anlage entstehen. Ist also eine ErschlieÞungsanlage bereits<br />

unter der Geltung des BBauG oder BauGB entsprechend einer wirksamen Satzung endgÏltig<br />

i. S. des §133 II 1 BBauG bzw. BauGB hergestellt worden Rdn. 168 ff.), kann allenfalls<br />

eine Ausbaubeitragspflicht nach den Kommunalabgabengesetzen der LÌnder entstehen<br />

vgl. §128 II 1 BauGB). Gleiches gilt bei BaumaÞnahmen an vorhandenen Erschlie-<br />

Þungsanlagen i. S. von § 242 I BauGB, der ausschlieÞlich fÏr die alten B<strong>und</strong>eslÌnder von<br />

Bedeutung ist, wÌhrend fÏr die neuen B<strong>und</strong>eslÌnder die Ûbergangsregelung des § 242 IX<br />

BauGB einschlÌgig ist vgl. Rdn. 194 a ff.).<br />

Die vorhandene ErschlieÞungsanlage i. S. von § 242 I BauGB vgl. dazu ausf. Arndt<br />

KStZ 1984, 107 ff. <strong>und</strong> 121ff.; Schmid KStZ 1983, 157 ff.) ist identisch mit der bei Inkrafttreten<br />

des BBauG am 30. 6. 1961 bereits hergestellten ErschlieÞungsanlage i.S. des nicht<br />

in das BauGB Ïbernommenen §133 IV BBauG. Zu den vorhandenen ErschlieÞungsanlagen<br />

zÌhlen demnach die vor Inkrafttreten des BBauG programmgemÌÞ hergestellten<br />

StraÞen sowie die ,,vorhandenen StraÞen`` i. S. des PreuÞischen Anliegerbeitragsrechts.<br />

Die Beurteilung, ob eine Anlage eine ,,vorhandene`` i.S. des § 242 I BauGB ist, bestimmt<br />

sich nach dem bis zum Inkrafttreten des BBauG geltenden irrevisiblen Landes-)Anliegerbeitragsrecht<br />

BVerwGE 78, 321, 323 = NVwZ 1988, 632 = DVBl. 1988, 893; BRS 43<br />

Nr. 129 S. 312).<br />

Danach vgl. z. B. §15 PrFluchtlG) war eine StraÞe programmgemÌÞ hergestellt, wenn<br />

sie entsprechend einem bestimmten gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut war. Dieses<br />

Programm konnte sich aus einer Ortssatzung Ortsstatut) oder aus generell ^ etwa aus den<br />

polizeilichen Vorschriften Ïber die Anlegung von StraÞen ^ oder aus individuell durch<br />

den BÏrgermeister, die Baukommission oder andere zustÌndige gemeindliche Stellen formell<br />

oder informell gefassten BeschlÏssen oder aus sonstigen WillensÌuÞerungen vgl.<br />

OVG MÏnster KStZ 2001, 193 zur Indizwirkung der Festsetzung von StraÞenfluchtlinien)<br />

ergeben. Fehlt es insoweit an einer ausdrÏcklichen ØuÞerung, ist das StraÞenbaupro-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 67<br />

187<br />

188<br />

189

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