F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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F 271^274 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />
lung i.S. von §130 Nr. 2 BauGB vgl. auch Rdn. 78). Die beiden Ermittlungsmethoden<br />
kÎnnen auch miteinander in zeitlicher oder rÌumlicher Hinsicht kombiniert werden, also<br />
entweder auf verschiedene Teileinrichtungen bezogen werden oder ihre Anwendung vom<br />
Zeitpunkt des Entstehens der Kosten abhÌngen BVerwGE 29, 90, 92 = DVBl. 1968, 520).<br />
aa) Die Ermittlung nach tatsÌchlichen Kosten §130 I 1Alt.1BauGB). Bei der Ermittlung des<br />
Aufwands nach den tatsÌchlichen Kosten dÏrfen gr<strong>und</strong>sÌtzlich nur solche Kosten berÏcksichtigt<br />
werden, die sachlich <strong>und</strong> belegt BVerwG DÚV 1979, 602 f. = KStZ 1979, 190 =<br />
BauR 1979, 313) angefallen sind BVerwG BauR 1977, 411, 413 = KStZ 1978, 110). MaÞgebend<br />
ist indes allein die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten. Nicht erforderlich ist,<br />
dass die Gemeinde die Kosten bereits tatsÌchlich beglichen hat.<br />
Von diesem Gr<strong>und</strong>satz der ,,pfennig-genauen Kostenermittlung`` darf jedoch abgewichen<br />
werden, wenn diese Ermittlung entweder Ïberhaupt nicht oder nur mit unvertretbarem<br />
Verwaltungsaufwand durchgefÏhrt werden kann, z. B. wenn zwar nachweisbar<br />
Kosten entstanden sind, darÏber aber keine Rechnungen vorgelegt werden kÎnnen, etwa<br />
weil die Herstellungsarbeiten lange zurÏckliegen oder die Unterlagen durch Kriegseinwirkung<br />
oder Feuer- bzw.Wasserschaden vernichtet sind. Auch kann Ïber mehrere einzeln abzurechnende<br />
Anlagen, etwa weil zunÌchst eine gemeinsame Aufwandsermittlung nach<br />
§130 II 3 BauGB vorgesehen war, eine einheitliche Unternehmerrechnung ausgestellt sein.<br />
In diesen FÌllen dÏrfen ausnahmsweise unter RÏckgriff auf gesicherte ErfahrungssÌtze ^<br />
z. B. auf handelsÏbliche Preise, die fÏr vergleichbare <strong>und</strong> zeitnah ausgefÏhrte Herstellungsarbeiten<br />
gezahlt worden sind ^ die Kosten geschÌtzt oder die insgesamt aufgewandten<br />
Kosten den einzelnen Anlagen im Wege der SchÌtzung zugeordnet werden. Bei dieser<br />
SchÌtzungsbefugnis ist der Gemeinde notwendigerweise ein vom Gericht nur beschrÌnkt<br />
ÏberprÏfbarer Spielraum eingerÌumt, der es ausschlieÞt, dass das Gericht in entspr. Anwendung<br />
der ihm an sich durch § 287 II ZPO zustehenden Befugnis die HÎhe der Kosten selbst<br />
schÌtzt BVerwG NJW 1986, 1122, 1124 = DVBl. 1986, 345 = KStZ 1986, 72).<br />
bb) Die Ermittlung nach EinheitssÌtzen § 130 I 1 Alt. 2 <strong>und</strong> 2 BauGB). Die Kostenermittlung<br />
nach EinheitssÌtzen lÌsst zwar eine Pauschalierung <strong>und</strong> damit eine Abweichung von<br />
den entstandenen Kosten zu, muss sich aber dennoch an den tatsÌchlichen Kosten orientieren.<br />
Deshalb <strong>und</strong> zur Wahrung des ErschlieÞungsbeitrags als Kostenerstattungsanspruch<br />
ordnet §130 I 2 BauGB dieser Vorschrift entspricht § 36 S.2 KAG BW; vgl. dazu<br />
Rdn.1b) an, dass ein Einheitssatz nach den ,,Ïblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden<br />
Kosten vergleichbarer ErschlieÞungsanlagen festzusetzen`` ist vgl. dazu, dass Fremdfinanzierungskosten<br />
^ s. u. Rdn. 285 ff. ^ i. d. R. einer Abrechnung nach EinheitssÌtzen<br />
nicht zugÌnglich sind, OVG MÏnster Urt. v. 27. 7. 2001 ^ 3 A 5454/98 ^). ,,Vergleichbar``<br />
sind Anlagen, die hinsichtlich der die HÎhe der Aufwendungen prÌgenden Merkmale, also<br />
insbesondere nach Art <strong>und</strong> Zeitpunkt der Herstellung sowie rÌumlicher Lage <strong>und</strong> topografischen<br />
Gegebenheiten, einander Ìhnlich sind. Nicht erforderlich ist, dass in der Gemeinde<br />
vergleichbare ErschlieÞungsanlagen bereits hergestellt worden sind. Es reicht aus,<br />
dass die vergleichbaren Herstellungsarbeiten in der Umgebung angefallen sind BVerwGE<br />
54, 225, 232 = DÚV 1978, 56, 58 = BauR 1978, 50), wobei ggf. mangels entsprechender<br />
MaÞnahmen im eigenen Gemeindegebiet auf in benachbarten Gemeinden vorhandene<br />
Unterlagen zurÏckgegriffen werden darf Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />
§130 Rdn. 6;Vogel in Kohlhammer-Komm §130 Rdn. 5).<br />
Ein Einheitssatz muss den tatsÌchlichen Kosten mÎglichst angenÌhert sein <strong>und</strong> darf sich<br />
von diesen nicht weiter entfernen, als dies durch den die Anwendung von EinheitssÌtzen<br />
zulassenden Gr<strong>und</strong>satz der VerwaltungspraktikabilitÌt gerechtfertigt ist BVerwGE 71, 25,<br />
27 = NVwZ 1985, 657 = DVBl. 1985, 620). I. d. R. wird ein Einheitssatz in der HÎhe festgelegt,<br />
die den Durchschnittskosten fÏr den Zeitraum nach seinem Inkrafttreten entspricht<br />
BVerwGE 71, 25, 27 = NVwZ 1985, 657 = DVBl. 1985, 620). Dies erfordert als in<br />
die Zukunft gerichtete Entscheidung eine Prognose Ïber die Preisentwicklung <strong>und</strong> eine<br />
Anpassung an diese in bestimmten ZeitabstÌnden, wobei zweckmÌÞigerweise auch eine<br />
96 <strong>Fischer</strong> EL 19