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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 271^274 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

lung i.S. von §130 Nr. 2 BauGB vgl. auch Rdn. 78). Die beiden Ermittlungsmethoden<br />

kÎnnen auch miteinander in zeitlicher oder rÌumlicher Hinsicht kombiniert werden, also<br />

entweder auf verschiedene Teileinrichtungen bezogen werden oder ihre Anwendung vom<br />

Zeitpunkt des Entstehens der Kosten abhÌngen BVerwGE 29, 90, 92 = DVBl. 1968, 520).<br />

aa) Die Ermittlung nach tatsÌchlichen Kosten §130 I 1Alt.1BauGB). Bei der Ermittlung des<br />

Aufwands nach den tatsÌchlichen Kosten dÏrfen gr<strong>und</strong>sÌtzlich nur solche Kosten berÏcksichtigt<br />

werden, die sachlich <strong>und</strong> belegt BVerwG DÚV 1979, 602 f. = KStZ 1979, 190 =<br />

BauR 1979, 313) angefallen sind BVerwG BauR 1977, 411, 413 = KStZ 1978, 110). MaÞgebend<br />

ist indes allein die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten. Nicht erforderlich ist,<br />

dass die Gemeinde die Kosten bereits tatsÌchlich beglichen hat.<br />

Von diesem Gr<strong>und</strong>satz der ,,pfennig-genauen Kostenermittlung`` darf jedoch abgewichen<br />

werden, wenn diese Ermittlung entweder Ïberhaupt nicht oder nur mit unvertretbarem<br />

Verwaltungsaufwand durchgefÏhrt werden kann, z. B. wenn zwar nachweisbar<br />

Kosten entstanden sind, darÏber aber keine Rechnungen vorgelegt werden kÎnnen, etwa<br />

weil die Herstellungsarbeiten lange zurÏckliegen oder die Unterlagen durch Kriegseinwirkung<br />

oder Feuer- bzw.Wasserschaden vernichtet sind. Auch kann Ïber mehrere einzeln abzurechnende<br />

Anlagen, etwa weil zunÌchst eine gemeinsame Aufwandsermittlung nach<br />

§130 II 3 BauGB vorgesehen war, eine einheitliche Unternehmerrechnung ausgestellt sein.<br />

In diesen FÌllen dÏrfen ausnahmsweise unter RÏckgriff auf gesicherte ErfahrungssÌtze ^<br />

z. B. auf handelsÏbliche Preise, die fÏr vergleichbare <strong>und</strong> zeitnah ausgefÏhrte Herstellungsarbeiten<br />

gezahlt worden sind ^ die Kosten geschÌtzt oder die insgesamt aufgewandten<br />

Kosten den einzelnen Anlagen im Wege der SchÌtzung zugeordnet werden. Bei dieser<br />

SchÌtzungsbefugnis ist der Gemeinde notwendigerweise ein vom Gericht nur beschrÌnkt<br />

ÏberprÏfbarer Spielraum eingerÌumt, der es ausschlieÞt, dass das Gericht in entspr. Anwendung<br />

der ihm an sich durch § 287 II ZPO zustehenden Befugnis die HÎhe der Kosten selbst<br />

schÌtzt BVerwG NJW 1986, 1122, 1124 = DVBl. 1986, 345 = KStZ 1986, 72).<br />

bb) Die Ermittlung nach EinheitssÌtzen § 130 I 1 Alt. 2 <strong>und</strong> 2 BauGB). Die Kostenermittlung<br />

nach EinheitssÌtzen lÌsst zwar eine Pauschalierung <strong>und</strong> damit eine Abweichung von<br />

den entstandenen Kosten zu, muss sich aber dennoch an den tatsÌchlichen Kosten orientieren.<br />

Deshalb <strong>und</strong> zur Wahrung des ErschlieÞungsbeitrags als Kostenerstattungsanspruch<br />

ordnet §130 I 2 BauGB dieser Vorschrift entspricht § 36 S.2 KAG BW; vgl. dazu<br />

Rdn.1b) an, dass ein Einheitssatz nach den ,,Ïblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden<br />

Kosten vergleichbarer ErschlieÞungsanlagen festzusetzen`` ist vgl. dazu, dass Fremdfinanzierungskosten<br />

^ s. u. Rdn. 285 ff. ^ i. d. R. einer Abrechnung nach EinheitssÌtzen<br />

nicht zugÌnglich sind, OVG MÏnster Urt. v. 27. 7. 2001 ^ 3 A 5454/98 ^). ,,Vergleichbar``<br />

sind Anlagen, die hinsichtlich der die HÎhe der Aufwendungen prÌgenden Merkmale, also<br />

insbesondere nach Art <strong>und</strong> Zeitpunkt der Herstellung sowie rÌumlicher Lage <strong>und</strong> topografischen<br />

Gegebenheiten, einander Ìhnlich sind. Nicht erforderlich ist, dass in der Gemeinde<br />

vergleichbare ErschlieÞungsanlagen bereits hergestellt worden sind. Es reicht aus,<br />

dass die vergleichbaren Herstellungsarbeiten in der Umgebung angefallen sind BVerwGE<br />

54, 225, 232 = DÚV 1978, 56, 58 = BauR 1978, 50), wobei ggf. mangels entsprechender<br />

MaÞnahmen im eigenen Gemeindegebiet auf in benachbarten Gemeinden vorhandene<br />

Unterlagen zurÏckgegriffen werden darf Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />

§130 Rdn. 6;Vogel in Kohlhammer-Komm §130 Rdn. 5).<br />

Ein Einheitssatz muss den tatsÌchlichen Kosten mÎglichst angenÌhert sein <strong>und</strong> darf sich<br />

von diesen nicht weiter entfernen, als dies durch den die Anwendung von EinheitssÌtzen<br />

zulassenden Gr<strong>und</strong>satz der VerwaltungspraktikabilitÌt gerechtfertigt ist BVerwGE 71, 25,<br />

27 = NVwZ 1985, 657 = DVBl. 1985, 620). I. d. R. wird ein Einheitssatz in der HÎhe festgelegt,<br />

die den Durchschnittskosten fÏr den Zeitraum nach seinem Inkrafttreten entspricht<br />

BVerwGE 71, 25, 27 = NVwZ 1985, 657 = DVBl. 1985, 620). Dies erfordert als in<br />

die Zukunft gerichtete Entscheidung eine Prognose Ïber die Preisentwicklung <strong>und</strong> eine<br />

Anpassung an diese in bestimmten ZeitabstÌnden, wobei zweckmÌÞigerweise auch eine<br />

96 <strong>Fischer</strong> EL 19

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