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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 352 F<br />

32, 226, 228 = DVBl. 1970, 79). Als ,,unerlÌsslich``anzusehen ist ein StraÞenausbau, den die<br />

Gemeinde ^ unter BerÏcksichtigung der nur einseitigen ErschlieÞung ^ ,,bei angemessener<br />

Bewertung der von den erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcken ausgehenden Verkehrsanforderungen<br />

fÏr geboten halten darf `` BVerwGE 82, 102, 110 f. = NVwZ 1990, 165, 167 = DVBl.<br />

1989, 1205). Voll abrechenbar ist i. d.R. ein auf der anbaubaren StraÞenseite angelegter<br />

Gehweg <strong>und</strong> eine die Erfordernisse der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs berÏcksichtigende<br />

<strong>und</strong> namentlich einen Begegnungsverkehr ermÎglichende Fahrbahnbreite. So<br />

hat das BVerwG in der zuletzt genannten Entscheidung eine Fahrbahnbreite von 7,50 m fÏr<br />

eine durch ein Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiet fÏhrende StraÞe fÏr ,,schlechthin unentbehrlich``<br />

im vorstehenden Sinne angesehen vgl. dazu auch Driehaus §12 Rdn. 53; ferner OVG<br />

LÏneburg KStZ 1979, 174, 175 = HSGZ 1980, 315 sowie VGH MÏnchen = NVwZ-RR 1994,<br />

176 = Bay VBl. 1994, 247 = ZMR 1993, 484, 485 fÏr einen einseitig anbaubaren verkehrsberuhigten<br />

Bereich). Ist der Verlauf der nur einseitig anbaubaren StraÞe durch einen Bebauungsplan<br />

i. S. von §125 BauGB Rdn. 149) geregelt, ist allerdings zusÌtzlich zu prÏfen,<br />

ob der hinter den Festsetzungen des Plans zurÏckbleibende, also planunterschreitende<br />

Ausbau Rdn. 152) mit den Gr<strong>und</strong>zÏgen der Planung vgl. Rdn. 151) vereinbar ist<br />

BVerwGE 82, 102, 105 = NVwZ 1990, 165, 166 = DVBl. 1989, 1205; OVG LÏneburg NVwZ<br />

1989, 582, 584 = ZMR 1989, 232), was bei einer StraÞenherstellung nur in halber Breite<br />

im Allgemeinen zu verneinen sein dÏrfte BVerwGE 82, 102, 105 = NVwZ 1990, 165, 166 =<br />

DVBl. 1989, 1205). Bei einer solchen fÏr die hinreichende ErschlieÞung der Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />

an der zum Anbau bestimmten Seite unerlÌsslichen StraÞenherstellung ist die StraÞe als<br />

beitragsfÌhige Anlage erstmals endgÏltig hergestellt, wenn der Ausbau entsprechend einer<br />

wirksamen Herstellungsregelung s. o. Rdn. 169 ff.) oder ^ vor Inkrafttreten des BBauG ^<br />

entsprechend einem gemeindlichen Bauprogramm s. o. Rdn. 189) erfolgt war. Das hat zur<br />

Folge, dass die Verbreiterung oder sonstige Ønderung der seinerzeit als einseitig anbaubar<br />

angelegten StraÞe nicht mehr eine ErschlieÞungsbeitragspflicht, sondern ausschlieÞlich<br />

eine Beitragspflicht nach MaÞgabe des landesrechtlichen StraÞenbaubeitragsrechts zu begrÏnden<br />

vermag BVerwGE 89,362,366f.=NVwZ1992,670,671=DVBl.1992,1104).<br />

Etwas anderes, nÌmlich dem Gr<strong>und</strong>e nach nur eine Pflicht zur Ûbernahme der HÌlfte<br />

des umlegungsfÌhigen Aufwands s. o. Rdn. 250), besteht fÏr die auf der anbaubaren Seite<br />

gelegenen Gr<strong>und</strong>stÏcke, wenn eine zunÌchst) einseitig anbaubare StraÞe etwa im Hinblick<br />

auf die zu erwartende bauliche Nutzung der derzeit noch dem AuÞenbereich angehÎrenden<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke an der einen StraÞenseite oder wegen des zu bewÌltigenden<br />

AuÞenbereichsverkehrs in einem Umfang geplant <strong>und</strong> angelegt wird, der Ïber das hinausgeht,<br />

was die hinreichende ErschlieÞung s.o. Rdn. 351) der Gr<strong>und</strong>stÏcke an der bebaubaren<br />

Seite erfordert. Ein solcher Ausbau wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn<br />

die StraÞe entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans voll ausgebaut oder gemÌÞ<br />

§125 II 1 BauGB a. F. mit Zustimmung der hÎheren VerwaltungsbehÎrde hergestellt<br />

s. o. Rdn. 160 ff.) worden ist, da im letzteren Falle i.d.R. nicht festgestellt werden kann,<br />

ob die StraÞe in vollem Umfang oder im Hinblick lediglich auf die Erfordernisse der anbaubaren<br />

StraÞenseite ausgebaut worden ist. Hier muss die Gemeinde nach dem Halbteilungsgr<strong>und</strong>satz<br />

vgl. zu dessen Anwendung im Einzelnen Driehaus, Die einseitig anbaubare<br />

StraÞe <strong>und</strong> der Halbteilungsgr<strong>und</strong>satz im ErschlieÞungsbeitragsrecht, in Baurecht ^<br />

Aktuell, Festschrift fÏr Felix Weyreuther, S. 435 ff., der auf S. 439 ff. zutreffend darlegt,<br />

dass dieser Gr<strong>und</strong>satz an sich daran anknÏpft, dass eine StraÞe nur zur ^ ideellen ^ HÌlfte<br />

eine AnbaustraÞe i.S. von §127 II Nr. 1 BauGB darstellt) die HÌlfte des entstandenen Aufwands<br />

jedenfalls) vorerst selbst tragen <strong>und</strong> ggfs. in dem Zeitpunkt auf die Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />

der zunÌchst nicht anbaubaren StraÞenseite abwÌlzen, in dem diese bebaubar werden <strong>und</strong><br />

deshalb dem ihnen zugewandten StraÞenteil die nachtrÌglich eingetretene) Bestimmung<br />

zum Anbau mit der Folge ,,zuwÌchst``, dass auch dieser Teil beitragsfÌhige ErschlieÞungsanlage<br />

<strong>und</strong> der fÏr ihren Ausbau angefallene, von der Gemeinde praktisch vorgestreckte<br />

Aufwand erschlieÞungsbeitragfÌhiger Aufwand wird BVerwGE 89, 362, 365 f. = NVwZ<br />

1992, 670, 671 = DVBl. 1992, 1104).<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 121<br />

352

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