F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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Allgemeines ErschlieÞungsrecht 41 F<br />
Îffentlichen Interesses unter BerÏcksichtigung des Gr<strong>und</strong>satzes der VerhÌltnismÌÞigkeit<br />
gerechtfertigt. Dem mit dem Gesetz verfolgten Îffentlichen Interesse, die Gemeinden vor<br />
schwer abschÌtzbaren <strong>und</strong> als Ïberraschend empf<strong>und</strong>enen ErstattungsansprÏchen zu<br />
schÏtzen, komme beachtliches Gewicht zu, hinter das das private Interesse des Unternehmers<br />
<strong>und</strong> erst recht das daran anknÏpfende Interesse des Fremdanliegers s. u. Rdn. 49)<br />
zurÏcktreten mÏsse. Unternehmer <strong>und</strong> Fremdanlieger hÌtten bei ihren Vereinbarungen<br />
bewusst die Ûbernahme bestimmter Kosten in Kauf genommen. Die Frage, ob trotz dieser<br />
Verpflichtungen der Vertragsabschluss fÏr sie wirtschaftlich von Interesse gewesen sei,<br />
habe allein ihrer Disposition unterlegen. Wenn ihnen aufgr<strong>und</strong> des Urt. v. 23. 8. 1991<br />
Ïberraschend ein Teil dieser Kosten zurÏckzuerstatten gewesen sei, handele es sich um<br />
einen von ihnen nicht eingeplanten <strong>und</strong> ohne ihr Zutun entstandenenVorteil, der sie nicht<br />
schlechter stelle, als sie ursprÏnglich bei Vertragsschluss gestanden hÌtten. HÌtten der Unternehmer<br />
oder der Fremdanlieger dagegen bereits bei Vertragsabschluss entgegen der dem<br />
jeweiligen Vertragspartner gegenÏber abgegebenen WillenserklÌrung darauf gesetzt, einen<br />
Teil der Leistungen spÌter zurÏckzufordern, wÌre ein solches Verhalten nach Treu <strong>und</strong><br />
Glauben ebenfalls nicht schutzwÏrdig ebenso bereits OVG MÏnster NWVBl. 1996, 440;<br />
Sailer in Cholewa/Dyong/von der Heide/Sailer §124 Anm. I. 10; im Ergebnis auch OVG Saarlouis<br />
AS 25, 35 = NVwZ-RR 1995, 223 f. = KStZ 1995, 216, das allerdings auf Kostenvereinbarungen<br />
in ,,AltvertrÌgen`` die Vorschrift des §124 III 1 BauGB [s. u. Rdn. 44] anwenden<br />
will; zu den verfassungsrechtlichen Bedenken aber Driehaus § 6Rdn.44;Quaas BauR<br />
1995, 787). Das BVerwG sieht ferner keine b<strong>und</strong>esrechtlichen Bedenken, weil § 242 VIII 1<br />
BauGB nachtrÌglich auch Kostenvereinbarungen zulÌsst, die nach Landesrecht beitragsfÌhige<br />
ErschlieÞungsanlagen betreffen <strong>und</strong> mit denen die Gemeinde dem ErschlieÞungsunternehmer<br />
landesrechtlich nicht abwÌlzbare Kosten ÏberbÏrdet s. o. Rdn. 39). Diese vom<br />
Wortlaut des §124 II 2 BauGB her eindeutige Zielrichtung der gesetzlichen Regelung sei<br />
nÌmlich bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1993 von der damaligen Gesetzgebungskompetenz<br />
des B<strong>und</strong>es nach Art. 74 Nr. 18 GG a. F. s. o. Rdn. 1) gedeckt gewesen.<br />
Auch wenn der B<strong>und</strong>esgesetzgeber durch den Katalog des §127 II BauGB die Regelungsbefugnis<br />
des Landesgesetzgebers fÏr sonstige Anlagen erhalten habe vgl. §127 IV<br />
BauGB), habe ihn dies nicht gehindert, von seiner damaligen Gesetzgebungskompetenz<br />
auch fÏr solche ErschlieÞungsanlagen Gebrauch zu machen <strong>und</strong> diese mit §124 II 2<br />
BauGB zu erfassen.<br />
Ebenso wie §124 II 2 BauGB s. o. Rdn. 39) dient auch §124 II 3 BauGB dazu, den Gemeinden<br />
im Interesse einer baldigen Bereitstellung baureifer Gr<strong>und</strong>stÏcke einen Anreiz<br />
zum Abschluss eines ErschlieÞungsvertrages zu geben. Nach dieser zum 1. Mai 1993 in<br />
Kraft getretenen Vorschrift muss entgegen der Rspr. des BVerwG zur frÏheren Rechtslage<br />
s. u. Rdn. 43) die Gemeinde den bei der Abrechnung von ihr selbst hergestellten Erschlie-<br />
Þungsanlagen zu tragenden gemeindlichen Eigenanteil gemÌÞ §129I3BauGBinHÎhe<br />
von mindestens 10 v. H. des ErschlieÞungsaufwands nicht Ïbernehmen, sondern kÎnnen<br />
auch diese Kosten beim ErschlieÞungsunternehmer verbleiben. Der Gesetzgeber ist mit<br />
Recht der Auffassung, dass die GrÏnde fÏr die Eigenbeteiligung der Gemeinde vgl.<br />
Rdn. 317) bei der ErschlieÞung seitens eines ErschlieÞungsunternehmers nicht greifen, da<br />
die Erstattung der ErschlieÞungskosten im VerhÌltnis zwischen ErschlieÞungsunternehmer<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏckserwerber in privatrechtlichen VertrÌgen geregelt wird <strong>und</strong> somit die<br />
Gemeinde ohnehin keinen Einfluss auf die Kostenverteilung hat, insbesondere darauf, ob<br />
<strong>und</strong> wie der Unternehmer eventuelle Kostenersparnisse an den Erwerber weitergibt. Deshalb<br />
dÏrften keine Bedenken gegen die VerfassungsmÌÞigkeit der Regelung bestehen<br />
Driehaus § 6Rdn.38;Dirnberger in JÌde/Dirnberger/WeiÞ § 124 Rdn. 19), wÌhrend LÎhr in<br />
Battis/Krautzberger/LÎhr §124 Rdn. 8; vgl. dazu zutr. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/<br />
Krautzberger § 124 Rdn.66/7, der jedoch unter Rdn. 68 den Gemeinden wegen fehlender<br />
Rspr. zu dieser Frage empfiehlt, im ErschlieÞungsvertrag festzuhalten, dass es sich um<br />
eine zusÌtzliche ErschlieÞungsmaÞnahme handelt) dies nur mit der EinschrÌnkung einer<br />
verfassungskonformen Auslegung bejaht, wonach zur Vermeidung eines unzulÌssigen Ver-<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 21<br />
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