F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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ErschlieÞungsbeitragsrecht 263, 264 F<br />
In Baden-WÏrttemberg vgl. zur dortigen Rechtslage Rdn.1b) enthÌlt § 37 III KAG<br />
BW eine eigenstÌndige <strong>und</strong> teilweise auch vom B<strong>und</strong>esrecht abweichende Regelung fÏr<br />
die ErschlieÞungseinheit, die als ,,Abrechnungseinheit`` bezeichnet ist vgl. dazu auch Driehaus<br />
NVwZ 2005, 1136, 1138/9). Das Gesetz fordert als Voraussetzung zur Bildung einer<br />
ErschlieÞungseinheit an sich lediglich, dass die Anlagen ,,fÏr die ErschlieÞung der Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />
eine Einheit bilden``. Nach der Rspr. des BVerwG sind die Anforderungen an die<br />
Bildung einer ErschlieÞungseinheit jedoch so hoch, dass eine solche i. d.R. nur aus der<br />
Zusammenfassung von ErschlieÞungsanlagen i.S. des §127 II Nr. 1bis 3 BauGB ^ <strong>und</strong> insoweit<br />
wiederum im Wesentlichen von Hauptzug <strong>und</strong> StichstraÞen) ^ bestehen wird.<br />
Denn zunÌchst ist ein Funktionszusammenhang der Art erforderlich, dass die zusammengefassten<br />
Anlagen ein System bilden, das die einzelnen Anlagen mehr zueinander in<br />
Beziehung setzt <strong>und</strong> sie dadurch in ihrer Funktion voneinander abhÌngig macht, als das<br />
Ïblicherweise der Fall ist BVerwG DVBl. 1973, 501 = KStZ 1973, 135 = BauR 1973, 43).<br />
Dieses Erfordernis des besonderen Funktionszusammenhangs hat das BVerwG E 72, 143,<br />
151 = NVwZ 1986, 130, 132 = DVBl. 1986, 347) wie folgt prÌzisiert: Die ErschlieÞungseinheit<br />
verfolge insbesondere den Zweck, in den FÌllen, in denen die Herstellung von<br />
zwei selbstÌndigen ErschlieÞungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursache,<br />
die Gr<strong>und</strong>stÏcke an den Kosten der Herstellung der aufwendigeren Anlage zu beteiligen,<br />
auch wenn sie nicht durch diese i.S. des §131I BauGB erschlossen wÏrden. Somit<br />
werde erreicht, dass die durch die ErschlieÞungseinheit insgesamt erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />
entweder geringer oder hÎher als bei einer getrennten Abrechnung belastet wÏrden.<br />
Dieser Ausgleich der Beitragsbelastung sei mit dem Gr<strong>und</strong>satz der Vorteilsgerechtigkeit<br />
nur vereinbar, wenn die gegenÏber der Einzelabrechnung hÎher belasteten Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />
auch von der mit geringeren Kosten hergestellten Anlage einen besonderenVorteil hÌtten.<br />
Das sei nur anzunehmen, wenn von den hÎher belasteten Gr<strong>und</strong>stÏcken aus erfahrungsgemÌÞ<br />
die aufwendigere Anlage deshalb in besonderem MaÞe in Anspruch genommen<br />
werde, weil die zusammengefassten Anlagen zueinander in einer derartigen Beziehung<br />
stÏnden, dass sie ihre jeweilige ErschlieÞungsfunktion nur im Zusammenwirken erfÏllen<br />
kÎnnten. Das sei typischerweise der Fall, wenn eine StichstraÞe Sackgasse) ihre Erschlie-<br />
Þungsfunktion, nÌmlich die bauliche Nutzung der anliegenden Gr<strong>und</strong>stÏcke zu ermÎglichen<br />
<strong>und</strong> die Anbindung an das gemeindliche Verkehrsnetz zu schaffen, nur im Zusammenspiel<br />
mit dem StraÞenhauptzug erfÏllen kÎnne, in den sie einmÏnde.<br />
In weiteren Entscheidungen hat das BVerwG die Voraussetzungen fÏr das Vorliegen einer<br />
funktionellen AbhÌngigkeit prÌzisiert <strong>und</strong> damit auf wenige Fallgestaltungen beschrÌnkt<br />
so schon Sellner NJW 1986, 1077). So ist erforderlich, dass die Anlagen derart in Beziehung<br />
zueinander stehen, dass eine abhÌngige) Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken<br />
mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfÏllen geeignet ist,<br />
also ausschlieÞlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das Ïbrige gemeindliche<br />
StraÞennetz vermittelt BVerwG NVwZ 1993, 1202, 1203 = ZMR 1992, 405). Weiterhin<br />
ist es unter der Geltung desVorteilsprinzips fÏr die Beteiligung der durch die preisgÏnstigere<br />
NebenstraÞe erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke auch an den Kosten fÏr die aufwendigere<br />
HauptstraÞe notwendig, dass die Anlieger der NebenstraÞe die HauptstraÞe erfahrungsgemÌÞ<br />
in vergleichbarem Umfang wie die Anlieger der HauptstraÞe benutzen, also zum<br />
Erreichen des Ïbrigen gemeindlichen StraÞennetzes auf die Benutzung der HauptstraÞe<br />
angewiesen sind. An einem solchen ,,Benutzungszwang`` <strong>und</strong> damit am Funktionszusammenhang<br />
fehlt es aber im VerhÌltnis von mehreren selbstÌndigen Sackgassen untereinander,<br />
die von derselben HauptstraÞe abzweigen, so dass sie nicht zu einer ErschlieÞungseinheit<br />
zusammengefasst werden <strong>und</strong> demgemÌÞ auch nicht sÌmtlich zusammen mit der<br />
HauptstraÞe eine ErschlieÞungseinheit bilden kÎnnen BVerwGE 95,176,182=NVwZ<br />
1994, 913, 914 f. = DVBl. 1994, 812). Auch fehlt es am Funktionszusammenhang zwischen<br />
Haupt- <strong>und</strong> einer von dieser abzweigenden selbstÌndigen NebenstraÞe, wenn Letztere<br />
durch weitere StraÞen mit dem Ïbrigen Verkehrsnetz der Gemeinde verb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong><br />
neben dem Ïberwiegend von Personen- <strong>und</strong> kleineren Lastwagen ausgehenden Verkehr<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 93<br />
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