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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 326^328 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

326<br />

reicht ^ ohne Weiteres baulich angemessen nutzbares Gr<strong>und</strong>stÏck sog. wirtschaftliche<br />

Gr<strong>und</strong>stÏckseinheit) bei der Verteilung des umlegungsfÌhigen ErschlieÞungsaufwands<br />

s. u. Rdn. 316) unberÏcksichtigt bleiben mÏsste.<br />

Ein solches ausnahmsweises Abweichen vom Buchgr<strong>und</strong>stÏck <strong>und</strong> Abstellen auf die<br />

wirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stÏckseinrichtung dÏrfte in allen FÌllen geboten sein, in denen eine<br />

erschlieÞungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung vgl. Rdn. 197 ff.) erst durch eine gemeinschaftliche<br />

Nutzung mehrerer Buchgr<strong>und</strong>stÏcke desselben EigentÏmers mÎglich ist.<br />

DarÏber hinaus ist ^ allerdings nur im Rahmen der Erhebung von Vorausleistungen<br />

Rdn. 226 ff.) ^ auf den wirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stÏcksbegriff abzustellen, wenn ein Bauvorhaben<br />

zwar nur auf einem Gr<strong>und</strong>stÏck genehmigt worden ist vgl. zu dieser Voraussetzung<br />

im Rahmen der Genehmigungsalternative Rdn. 231), aber dieses Buchgr<strong>und</strong>stÏck<br />

zusammen mit anderen Buchgr<strong>und</strong>stÏcken desselben EigentÏmers einheitlich, z. B. im<br />

Rahmen eines Gewerbebetriebes, genutzt wird <strong>und</strong> somit die Baugenehmigung auch den<br />

anderen Gr<strong>und</strong>stÏcken zugute kommt BVerwGE 38, 35, 36 f. = NJW 1972, 701 = DVBl.<br />

1971, 791). Ein Abweichen vom bÏrgerlich-rechtlichen Gr<strong>und</strong>stÏcksbegriff nimmt das<br />

BVerwG NVwZ 2004, 483 = ZMR 2004, 630 = NWVBl. 2004, 187) ferner dann an,<br />

wenn im Falle einer MehrfacherschlieÞung die ErschlieÞungswirkung nur auf eine TeilflÌche<br />

begrenzt ist vgl. dazu Rdn. 367 f.). In Wahrheit ist aber insoweit nicht das ,,Gr<strong>und</strong>stÏck``<br />

i.S. des § 133 I BauGB, sondern das Erschlossensein i. S. des § 131 I BauGB berÏhrt<br />

so zutr. Driehaus § 17 Rdn.9).<br />

327<br />

328<br />

b) Das i. S. von § 131 I 1 BauGB erschlossene Gr<strong>und</strong>stÏck. Das Erschlossensein<br />

i. S. von §131 I BauGB ist eine der zentralen Fragen des ErschlieÞungsbeitragsrechts.<br />

Denn zum einen ist es Voraussetzung fÏr das auf das jeweilige Gr<strong>und</strong>stÏck bezogene Entstehen<br />

der sachlichen Beitragspflicht s. o. Rdn. 196), <strong>und</strong> ferner hÌngt die HÎhe des jeweils<br />

zu zahlenden ErschlieÞungsbeitrags in erheblicher Weise vom Umfang der an der<br />

Verteilung des ErschlieÞungsaufwands teilnehmenden Gr<strong>und</strong>stÏcke ab; je grÎÞer nÌmlich<br />

die VerteilungsflÌchen sind, desto niedriger ist der vom einzelnen Beitragspflichtigen zu<br />

zahlende Beitrag vgl. Rdn. 248 f.). Zum anderen fÌllt mit der Annahme des Erschlossenseins<br />

i.S. des §131 I 1 BauGB bereits eine ,,Vorentscheidung`` dafÏr, dass ein Gr<strong>und</strong>stÏck<br />

auch die Voraussetzungen des §133 I BauGB erfÏllt <strong>und</strong> damit der Beitragspflicht unterliegt.<br />

Ein nicht nach §131 I 1 BauGB erschlossenes Gr<strong>und</strong>stÏck unterliegt nÌmlich von<br />

vornherein nicht der Beitragspflicht nach §133 I BVerwGE 68, 41, 43 = NVwZ 1984, 172 =<br />

DVBl. 1984, 184). Dass ein Gr<strong>und</strong>stÏck zwar i.S. des §131 I 1 BauGB erschlossen, aber<br />

noch) nicht beitragspflichtig ist, ist die Ausnahme <strong>und</strong> dadurch bedingt, dass §131 I 1<br />

BauGB lediglich einen latenten ErschlieÞungsvorteil, §133 I BauGB dagegen einen akuten<br />

ErschlieÞungsvorteil fordert vgl. zu diesem ,,Spalt`` im AktualitÌtsgrad der erschlie-<br />

Þungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit Driehaus §17 Rdn. 24). Dieses Auseinanderfallen<br />

von Erschlossensein i. S. des §131 I 1 BauGB <strong>und</strong> Beitragspflichtigkeit nach<br />

§133 I BauGB muss deshalb die Ausnahme sein, weil in diesem Falle die Gemeinde ^<br />

u. U. fÏr lange Zeit ^ finanziell in Vorlage zu treten hat. Denn sie muss das gem. §131 I 1<br />

BauGB erschlossene Gr<strong>und</strong>stÏck einerseits rechnerisch an der Verteilung des Erschlie-<br />

Þungsaufwands beteiligen, kann es aber andererseits noch) nicht mit dem darauf entfallenden<br />

Anteil zu einem ErschlieÞungsbeitrag heranziehen.<br />

Der Begriff des Erschlossenseins knÏpft an eine konkrete, einen ErschlieÞungsvorteil<br />

vermittelnde Beziehung zwischen ErschlieÞungsanlage <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏck an, wobei unter<br />

ErschlieÞungsanlage der jeweils konkret zugr<strong>und</strong>e gelegte Ermittlungsraum einzelne<br />

Anlage, Abschnitt, ErschlieÞungseinheit; vgl. Rdn. 251ff.) zu verstehen ist. Ein Erschlossensein<br />

beurteilt sich demnach in der Weise, ob es ^ gemessen an dem durch die Herstellung<br />

einer beitragsfÌhigen ErschlieÞungsanlage ausgelÎsten ErschlieÞungsvorteil ^ gerechtfertigt<br />

ist, bestimmte Gr<strong>und</strong>stÏcke bei einem Vergleich mit den Ïbrigen in Betracht<br />

kommenden Gr<strong>und</strong>stÏcken auf Dauer von einer Beitragspflicht mit der Folge der Mehrbelastung<br />

der Ïbrigen Gr<strong>und</strong>stÏcke zu befreien. Das BVerwG vgl. z. B. DVBl. 1984, 683,<br />

112 <strong>Fischer</strong> EL 19

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