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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 214^217 F<br />

nisse keinen Einfluss auf die RechtmÌÞigkeit eines ergangenen ErschlieÞungsbeitragsbescheides<br />

OVG MÏnster NWVBl. 2000, 147 = ZKF 2000, 137 fÏr den nachtrÌglichen<br />

Wegfall des Erschlossenseins eines Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks ^ s. Rdn. 207a ^ aufgr<strong>und</strong><br />

der LÎschung einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit; Driehaus §19 Rdn. 20), selbst wenn mit dieser<br />

Ønderung bereits im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten zu rechnen<br />

war BVerwG NVwZ 1995, 1207 = ZfBR 1995, 267; NVwZ-RR 2002, 770, 771f. =<br />

KStZ 2002, 232 = ZMR 2002, 876). Hat sich also z. B. zwischen der Herstellung der Anlage<br />

<strong>und</strong> einer nachfolgenden Widmung oder einer nachtrÌglichen Zustimmung gem.<br />

§125 II 1 BauGB a. F. s. o. Rdn. 161ff.) das Satzungsrecht geÌndert, ist das neue Recht zugr<strong>und</strong>e<br />

zu legen. Das gilt allerdings nicht bezÏglich der anzuwendenden Herstellungsregelung<br />

Rdn. 169) sowie fÏr die Verteilung des ErschlieÞungsaufwands auf ein Gr<strong>und</strong>stÏck,<br />

das im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten fÏr die Ïbrigen erschlossenen<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §133 I BauGB Rdn. 195 ff.)<br />

noch nicht der Beitragspflicht unterlegen hat. Hier hat die Verteilung nach der bei der<br />

Heranziehung der anderen Gr<strong>und</strong>stÏcke angewandten Verteilungsregelung Rdn. 371) zu<br />

erfolgen. Denn die HÎhe eines ErschlieÞungsbeitrags muss aufgr<strong>und</strong> der fÏr alle erschlossenen<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke vorgenommenen Aufwandsverteilung feststehen BVerwG NJW 1975,<br />

1426, 1427 = DÚV 1975, 713). Andernfalls wÏrde aufgr<strong>und</strong> der Anwendung verschiedener<br />

Verteilungsregelungen entweder eine Ûber- oder Unterdeckung des Aufwands erfolgen.<br />

12. Die aufgr<strong>und</strong> Kostenspaltung § 127 III BauGB) bewirkte Vorverlegung des<br />

Entstehens einer Beitragspflicht Teilbeitragspflicht gem. §133 II 1 Hs. 2 BauGB)<br />

Da das Entstehen einer Beitragspflicht vom Vorliegen zahlreicher Voraussetzungen abhÌngt,<br />

mÏsste die Gemeinde oft lange Zeit in Vorlage treten, wenn sie nicht die MÎglichkeit<br />

hÌtte, bereits zu einem frÏheren Zeitpunkt ihre Kosten oder jedenfalls einen Teil davon<br />

erstattet zu erhalten. Diesem Zweck dient neben den Instituten der Vorausleistung<br />

Rdn. 226 ff.) <strong>und</strong> der AblÎsung Rdn. 487 ff.) sowie der Abschnittsbildung Rdn. 257 ff.)<br />

die durch §127 III BauGB der Gemeinde eingerÌumte MÎglichkeit der Kostenspaltung<br />

mit der Folge des Entstehens einer Teilbeitragspflicht gem. §133II1Hs.2BauGB.<br />

a) Die abspaltbaren Kosten TeilmaÞnahmen). §127 III BauGB lÌsst die selbstÌndige<br />

Erhebung eines ErschlieÞungsbeitrags ^ in §133II1Hs.2BauGBals,,Teilbetrag``<br />

bezeichnet ^ fÏr folgende TeilmaÞnahmen zu: Gr<strong>und</strong>erwerb, Freilegung <strong>und</strong> Teile von<br />

ErschlieÞungsanlagen. Letztere sind selbstÌndige Teileinrichtungen, die sich ^ wenn man<br />

vom Hauptanwendungsfall der Kostenspaltung, nÌmlich der bei StraÞen, ausgeht ^ regelmÌÞig<br />

Ïber die gesamte LÌnge der Anlage erstrecken BVerwGE 82, 215, 219 = NVwZ<br />

1990, 78, 79 = DVBl. 1989, 1208). Nicht zulÌssig ist dagegen die sog. Querspaltung, d.h.<br />

die isolierte Abrechnung einer endgÏltig hergestellten TeillÌnge einer StraÞe BVerwGE 56,<br />

238, 240 = DVBl. 1979, 119, 120; NJW 1979, 1996). FÏr eine derartige Abrechnung steht das<br />

Instrument der Abschnittsbildung Rdn. 257 ff.) zur VerfÏgung. DemgemÌÞ darf im Falle<br />

der Bildung einer ErschlieÞungseinheit Rdn. 262) ^ auch dort ist eine Kostenspaltung<br />

gr<strong>und</strong>sÌtzlich zulÌssig vgl. Rdn. 218) ^ keine Querspaltung in der Weise erfolgen, dass<br />

unter Verteilung des ErschlieÞungsaufwands auf alle durch die Einheit erschlossenen<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke eine einzelne StraÞe BVerwG BauR 1979, 51, 52 f. = KStZ 1979, 90) oder gar<br />

ein StraÞenabschnitt BVerwG DVBl. 1979, 122) vorweg abgerechnet wird.<br />

BezÏglich der Gr<strong>und</strong>erwerbskosten darf jedoch entgegen dem Wortlaut des §127 III<br />

BauGB eine Abspaltung nicht nur der Kosten der gesamten Anlage, sondern auch einzelner<br />

flÌchenmÌÞiger) Teileinrichtungen wie der Fahrbahn <strong>und</strong>/oder der Gehwege bzw. des Gehwegs<br />

einer StraÞenseite erfolgen BVerwG NVwZ 1989, 1072, 1073 f. = DVBl. 1989, 675).<br />

,,Teile`` i. S. von §127 III BauGB sind selbstÌndige Teileinrichtungen wie Fahrbahn,<br />

Gehweg ^ auch der nur auf einer StraÞenseite befindliche, sofern der gegenÏberliegende<br />

noch nicht endgÏltig hergestellt ist Driehaus § 20 Rdn. 10; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />

§127 Rdn. 21) ^ Radweg, Beleuchtung, EntwÌsserung sowie auch un-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 79<br />

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