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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 339^342 F<br />

NVwZ 1998, 73 = DVBl. 1997, 497 f. = KStZ 1998, 17). Dabei hat eine evtl. anderweitige<br />

verkehrliche ErschlieÞung auÞer Betracht zu bleiben, d. h. die finanziellen Dispositionen<br />

des Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmers mÏssen auch im Falle einer MehrfacherschlieÞung so Ïberlegt<br />

werden, als ob die abgerechnete ErschlieÞungsanlage die einzige die ZugÌnglichkeit<br />

des Gr<strong>und</strong>stÏcks ermÎglichende Anlage wÌre BVerwGE 79, 283, 287 ff. = NVwZ 1988,<br />

1134, 1135 = DVBl. 1988, 901; NVwZ 1995, 1213 f. = KStZ 1995, 190).<br />

Welche finanziellen Mittel ein ,,vernÏnftiger`` EigentÏmer aufbringen wÏrde, ist eine<br />

Frage des jeweiligen Einzelfalls. Denn es ist stets zu prÏfen BVerwGE 79, 283, 288f. =<br />

NVwZ 1988, 1134, 1135 = DVBl. 1988, 901), welcher Aufwand imVerhÌltnis zum zu erreichenden<br />

Erfolg, nÌmlich der Nutzbarkeit des Gr<strong>und</strong>stÏcks, angemessen ist. Ein ,,vernÏnftiger``<br />

EigentÏmer wird ein Hindernis dann beseitigen, wenn die dafÏr erforderlichen<br />

finanziellen Aufwendungen geringer sind als dieWertsteigerung des Gr<strong>und</strong>stÏcks, die aufgr<strong>und</strong><br />

der durch die Beseitigung des Hindernisses bewirkten Bebaubarkeit eintritt; in diesem<br />

Falle ist die Beseitigung des Hindernisses als wirtschaftlich vorteilhaft zumutbar<br />

BVerwG NVwZ 1995, 1213, 1214 = KStZ 1995, 190; vgl. auch NVwZ 1998, 73 = DVBl.<br />

1997, 497, 498 = KStZ 1998, 17 zur Herstellung der Bebaubarkeit des Gr<strong>und</strong>stÏcks mittels<br />

Errichtung einer Garage; ferner OVG LÏneburg NVwZ-RR 2004, 606, 607 zur Ûberwindung<br />

einer auf dem Gr<strong>und</strong>stÏck befindlichen 1 m breiten <strong>und</strong> 2 m hohen LÌrmschutzwand).<br />

Je hÎherwertiger <strong>und</strong> intensiver die Nutzbarkeit eines Gr<strong>und</strong>stÏcks ist, desto<br />

hÎhere Aufwendungen sind also dem Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmer zumutbar. So wird ein<br />

,,vernÏnftiger`` EigentÏmer fÏr die Herstellung der Nutzbarkeit eines Gr<strong>und</strong>stÏcks in<br />

einer besonders guten Lage auch sehr hohe Aufwendungen tÌtigen vgl. aber VGH Mannheim<br />

BWGZ 2002, 486, wonach eine vorhandene Bebauung nicht ,,wegzudenken`` ist <strong>und</strong><br />

^ fiktiv ^ nicht von einem unbebauten Gr<strong>und</strong>stÏck ausgegangen werden darf).<br />

Dabei darf aber nicht darauf abgestellt werden, ob ein Heranfahren an das Gr<strong>und</strong>stÏck<br />

s. dazu Rdn. 335) mÎglich ist so aberVHG MannheimVBlBW 1987, 190, 191). Denn zum<br />

einen kann eine solche MÎglichkeit auch bei einem wesentlich hÎheren, nicht Ïberwindbaren<br />

<strong>und</strong> unzumutbare Aufwendungen verursachenden Niveauunterschied bestehen vgl.<br />

zu einem solchen Fall VGH Mannheim KStZ 1972, 201). Zum anderen ist im Hinblick darauf,<br />

dass der ErschlieÞungsbeitrag als Gegenleistung fÏr die Vermittlung des bebauungsrechtlichen<br />

Erschlossenseins erhoben wird s.o. Rdn. 69), erforderlich, dass durch die Herstellung<br />

der AnbaustraÞe die Bebauung des Gr<strong>und</strong>stÏcks ermÎglicht wird. DemgemÌÞ<br />

bejaht das OVG Saarlouis DÚV 1991, 470 f. = KStZ 1991, 237) das Erschlossensein eines ^<br />

im Ûbrigen bereits durch eine andere StraÞe erschlossenen s. dazu o. Rdn. 338) ^ Gr<strong>und</strong>stÏcks<br />

trotz eines HÎhenunterschieds von 8 m zur abgerechneten StraÞe, weil ^ abgesehen<br />

von der Anlegung einer befahrbaren Rampe ^ eine von der StraÞe aus erreichbare Bebauung<br />

unter Einsatz finanzieller Mittel erfolgen kÎnne, die sinnvoll aufgewendet seien,<br />

wenn man die Alternative der fehlenden Nutzung des Gr<strong>und</strong>stÏcks in Betracht ziehe.<br />

Steht der ZugÌnglichkeit des Gr<strong>und</strong>stÏcks ein im Zustand der ErschlieÞungsanlage<br />

begrÏndetes tatsÌchliches Hindernis entgegen, kommt es ebenfalls darauf an, ob das Hindernis<br />

^ in diesem Falle von der Gemeinde ^ mit zumutbarem Aufwand ausgerÌumt werden<br />

kann. Das wird i.d. R. anzunehmen sein, wenn die Kosten fÏr die Beseitigung des<br />

Hindernisses im Vergleich zu den gesamten Herstellungskosten der Anlage gering sind<br />

<strong>und</strong> die Ïbrigen Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmer im Ergebnis weniger belastet werden, weil sie<br />

zwar einerseits zusÌtzlich die Beseitigungskosten zu tragen haben, dafÏr aber andererseits<br />

durch die Teilnahme des ^ bisher nicht zugÌnglichen ^ Gr<strong>und</strong>stÏcks letztlich entlastet<br />

werden vgl. dazu nÌher Driehaus §17 Rdn. 72).<br />

Kein beachtliches Hindernis liegt vor, wenn zwischen Fahrbahn <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏck ein<br />

zur Îffentlichen StraÞe gehÎrender Streifen von ortsÏblicher Breite ^ z. B. ein Geh- <strong>und</strong>/<br />

oder Radweg oder ein GrÏnstreifen ^ liegt BVerwGE 88, 70, 76 ff. = NVwZ 1991, 1090,<br />

1091 = DVBl. 1991, 593 betreffend einen 2 m breiten Gehweg). Das gilt im Hinblick auf<br />

das Erfordernis lediglich der Erreichbarkeit des Gr<strong>und</strong>stÏcks s. dazu Rdn. 335) auch<br />

dann, wenn der GelÌndestreifen ^ z. B. aus straÞenverkehrsrechtlichen GrÏnden ^ auf<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 117<br />

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