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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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Allgemeines ErschlieÞungsrecht 45, 46 F<br />

Þung stehen Kopplungsverbot). Ausweislich der GesetzesbegrÏndung bedeutet das Folgendes:<br />

Das Angemessenheitsgebot vgl. zu diesem ausf. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />

§ 124 Rdn. 76 ff.) fordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die<br />

Leistungen des Unternehmers nicht auÞer VerhÌltnis zur ErschlieÞung insbesondere im<br />

Hinblick auf den Umfang der ErschlieÞung <strong>und</strong> die Kosten stehen; die ErschlieÞung soll<br />

fÏr eine ordnungsgemÌÞe Nutzung geboten sein. So ist es i. d. R. nicht angemessen, auf<br />

den Unternehmer die Kosten fÏr die Herstellung auch solcher Anlagenteile) abzuwÌlzen,<br />

die in keinem Zusammenhang mit den erschlieÞungsbezogenen Erfordernissen des Gebietes<br />

stehen, auf das sich der Vertrag bezieht OVG Saarlouis AS 25, 35 = NVwZ-RR<br />

1995, 223, 224 = KStZ 1995, 216; Quaas in SchrÎdter § 124 Rdn.16; ders. BauR1995,786;<br />

vgl. ferner zum mÎglichen VerstoÞ gegen das Angemessenheitsgebot, wenn sich der ErschlieÞungsunternehmer<br />

verpflichtet, die Wasserversorgungs- <strong>und</strong> EntwÌsserungsanlagen<br />

im ErschlieÞungsgebiet zu errichten, die Bestandteil des Ïbergreifenden gemeindlichen<br />

Leitungssystems werden ^ s. Rdn. 50 ^, <strong>und</strong> zu den MÎglichkeiten der Einhaltung des<br />

Gebots: Driehaus §6 Rdn.47;Eusterbrock in Gronemeyer §124 Rdn. 21ff.; vgl. auch VG<br />

Schleswig, Urt. v. 19. 8. 2003 ^ 9 A 254/00 ^ [juris]). Das Kopplungsverbot soll vor allem<br />

sachwidrige <strong>und</strong> sachfremde ErwÌgungen der Vertragspartner ausschalten, die sie zum<br />

Vertragsschluss bewegen kÎnnten; denn durch den ErschlieÞungsvertrag soll nichts miteinander<br />

verb<strong>und</strong>en werden, was nicht ohnehin im Zusammenhang steht. Die GesetzesbegrÏndung<br />

lehnt sich damit an die von der Rspr. entwickelten BeschrÌnkungen beim<br />

Abschluss eines Folgekostenvertrages an vgl. o. Rdn. 33; nÌher zum Angemessenheitsgebot<br />

<strong>und</strong> Kopplungsverbot: Driehaus § 6 Rdn. 45 ff.; Quaas in SchrÎdter § 124 Rdn.15 ff.;<br />

Birk VBlBW 1993, 461; DÎring S. 854; vgl. ferner OVG Greifswald, Urt.v.20.5.2003^1L<br />

164/01 ^ [juris], wonach ein VerstoÞ gegen das Kopplungsverbot vorliegt, wenn vorgesehen<br />

ist, dass fÏr nicht im Eigentum der Vertragsparteien stehende Gr<strong>und</strong>stÏcke Genehmigungen<br />

zur Einleitung nach der gemeindlichen Abwassersatzung erst erteilt werden,<br />

wenn der EigentÏmer, also ein Fremdanlieger ^ vgl. Rdn. 49 ^ dem ErschlieÞungsunternehmer<br />

einen ,,noch zu berechnenden Beitrag`` gezahlt hat). Ein VerstoÞ gegen §124 III 1<br />

BauGB fÏhrt zur Nichtigkeit des Vertrages Driehaus § 6 Rdn. 49; Quaas in SchrÎdter § 124<br />

Rdn.19, zugleich zu den Folgen eines bereits vollzogenen nichtigen Vertrages; Sailer in<br />

Cholewa/Dyong/von der Heide/Sailer §123 Anm. 7 b) bzw. bei entsprechendem Willen der<br />

Vertragsparteien zur Teilnichtigkeit mit der Folge einer Vertragsanpassung Driehaus §6<br />

Rdn. 49; BirkVBlBW 1993, 461).<br />

d) Die AnsprÏche der Gemeinde gegen den ErschlieÞungsunternehmer. Gem.<br />

§ 62 der Verwaltungsverfahrensgesetze der LÌnder VwVfG) finden die bÏrgerlich-rechtlichen<br />

Vorschriften auf den ErschlieÞungsvertrag entsprechende Anwendung. Bei Verzug<br />

<strong>und</strong> Nicht- bzw. SchlechterfÏllung seitens des ErschlieÞungsunternehmers sind insbesondere<br />

die Vorschriften der §§ 631ff. BGB Ïber den Werkvertrag anzuwenden. Die Gemeinde<br />

muss allerdings ihre AnsprÏche im Klagewege verfolgen <strong>und</strong> kann nicht mittels<br />

des Erlasses von Verwaltungsakten vorgehen. Denn Letzteres bedarf einer besonderen gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lage, die aber §124 I BauGB nicht darstellt so fÏr die entspr. Vorschrift<br />

des §123 III BBauG: BVerwGE 50,171=NJW1976,1516).Gem.§ 40 VwGO ist, auch soweit<br />

es SchadensersatzansprÏche betrifft vgl. Abs. 2 S. 1), der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten<br />

erÎffnet. Dies gilt jedoch nicht fÏr AnsprÏche aus c. i.c., also wegen Verschuldens<br />

bei der Anbahnung oder beim Abschluss des ErschlieÞungsvertrages BGH<br />

NJW 1986, 1109 = DVBl. 1986, 409; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 2894 f. = DVBl. 2002,<br />

1555 = ZfBR 2002, 691).<br />

FÏr die Gemeinde empfiehlt es sich, im ErschlieÞungsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen,<br />

wonach sie im Falle der UntÌtigkeit oder SÌumnis des Unternehmers berechtigt<br />

ist, die ErschlieÞungsanlagen selbst herzustellen oder durch von ihr beauftragte Firmen<br />

herstellen zu lassen vgl. zur ZulÌssigkeit eines solchen Rechts auf Ersatzvornahme OVG<br />

MÏnster NVwZ-RR 1993, 506 f. = NWVBl. 1993, 151 = ZMR 1993, 38; vgl. zu weiteren Siche-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 23<br />

45<br />

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