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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 111^115 F<br />

Rspr.: OVG MÏnster NVWZ-RR 1991, 212;VGH Kassel KStZ 1991, 216;VG MÏnster KStZ<br />

1990, 56). Der BÏrger habe nÌmlich gegenÏber der RÏckwirkungsanordnung kein schutzwÏrdiges<br />

Vertrauen, weil er seit Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 damit habe rechnen<br />

mÏssen, dass die Gemeinde das fÏr die Bebaubarkeit seines Gr<strong>und</strong>stÏcks an wegemÌÞiger<br />

ErschlieÞung Erforderliche nicht beitragsfrei zur VerfÏgung stelle. DemgemÌÞ sei die von<br />

der seinerzeitigen Rspr. gedeckte Verwaltungspraxis bis zum Ergehen des in Rdn. 109 genannten<br />

Urt. stets davon ausgegangen, nicht befahrbare Wohnwege seien als Anlagen, die<br />

eine solche wegemÌÞige ErschlieÞung <strong>und</strong> in der Folge ^ soweit davon abhÌngig ^ eine<br />

Bebaubarkeit vermittelten, nach §127 II Nr. 1 BBauG beitragsfÌhig vgl. dazu die in<br />

Rdn. 109 angefÏhrte GesetzesbegrÏndung). Selbst das Urt. v. 3. 6. 1983 sei nicht geeignet<br />

gewesen, ein schutzwÏrdiges Vertrauen dahin zu begrÏnden, dass jedenfalls zukÏnftig fÏr<br />

unbefahrbareWohnwege schlechthin keine ErschlieÞungsbeitrÌge erhoben wÏrden. Angesichts<br />

der unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Urteils einsetzenden Kritik sei nÌmlich<br />

zu erwarten gewesen, dass alsbald die Voraussetzungen fÏr eine erschlieÞungsbeitragsrechtliche<br />

Abrechenbarkeit unbefahrbarer Wohnwege geschaffen wÏrden, <strong>und</strong> zwar nicht<br />

nur zur Vermeidung von BeitragsausfÌllen fÏr die Gemeinden, sondern auch im Interesse<br />

einer mÎglichst weitgehenden Gleichbehandlung aller betroffenen Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmer<br />

mit RÏckwirkung.<br />

Da mangels BeitragsfÌhigkeit eines Wohnweges bis zum 1. 7. 1987 keine endgÏltige Herstellungi.S.des§133<br />

II BauGB, also im Rechtssinne erfolgen konnte, bedeutet ,,endgÏltige<br />

Herstellung`` in § 242 IV 1 BauGB die technisch endgÏltige Herstellung so<br />

unter Ûbernahme der Terminologie der Vorinstanz: BVerwG NVwZ-RR 1996, 463, 464<br />

= DVBl. 1996, 1051; vgl. auch Driehaus §12 Rdn. 67). Gemeint ist die straÞenbautechnische<br />

Herstellung in der Weise, dass ohne DurchfÏhrung weiterer baulicher MaÞnahmen<br />

an der Anlage nach dem 1. 7. 1987 die endgÏltige Herstellung im Rechtssinne erfolgen<br />

kann.<br />

Auch wenn der Gesetzgeber nur die in der Zeit zwischen dem Urt. v. 3. 6. 1983<br />

Rdn. 109) <strong>und</strong> dem 1. 7. 1987 hergestellten Anlagen im Auge hatte, erfasst § 242 IV 1<br />

BauGB entsprechend seinem Wortlaut sÌmtliche vor dem 1. 7. 1987 technisch endgÏltig<br />

hergestellten Wohnwege so behandelt BVerwG NVwZ-RR 1996, 463 = DVBl. 1996, 1051<br />

einen im Jahre 1975 technisch hergestellten Weg), es sei denn, es ist i. S. von § 242 IV 2<br />

BauGB s. u. Rdn. 114) vor diesem Zeitpunkt eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden<br />

VG MÏnster KStZ 1990, 56).<br />

Allerdings dÏrfte die von § 242 IV 1 BauGB angeordnete RÏckwirkung nicht so weit<br />

gehen, dass sie sich auch auf vor Inkrafttreten des BBauG hergestellte Wohnwege bezieht<br />

Driehaus §12 Rdn. 67; Uechtritz BauR 1988, 6), wobei diese Frage ohnehin nicht von allzu<br />

groÞer praktischer Bedeutung sein dÏrfte.<br />

Ein ErschlieÞungsbeitrag kann gemÌÞ § 242 IV 2 BauGB nicht fÏr solche Anlagen<br />

i. S. von §127 II Nr. 2 BauGB erhoben werden, fÏr die vor dem 1. 7. 1987 eine Beitragspflicht<br />

nach Landesrecht, d. h. ein StraÞenbaubeitrag nach den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen,<br />

entstanden ist. Wenn, wie dies i. d.R. der Fall sein wird, ein solcher<br />

StraÞenbaubeitrag niedriger als der ErschlieÞungsbeitrag ist, kann dennoch der Ïberschie-<br />

Þende Betrag nicht als ErschlieÞungsbeitrag erhoben werden.<br />

111<br />

112<br />

113<br />

114<br />

c) Die SammelstraÞen § 127 II Nr. 3 BauGB). SammelstraÞen sind nach der gesetzlichen<br />

Definition in §127 II Nr. 3 BauGB § 33 I Nr. 3 KAG BW ^ vgl. dazu Rdn.1b<br />

^ entspricht dieser Vorschrift) solche Îffentlichen vgl. dazu Rdn. 138) StraÞen,Wege <strong>und</strong><br />

PlÌtze, die zwar nicht selbst zum Anbau bestimmt sind, aber zur ErschlieÞung der Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />

mindestens) eines Baugebiets notwendig sind. Die SammelstraÞe dient somit mittelbar<br />

der ErschlieÞung solcher Gr<strong>und</strong>stÏcke, die unmittelbar bereits von AnbaustraÞen<br />

i. S. von §127 II Nr. 1 BauGB verkehrsmÌÞig erschlossen sind. Ihre ErschlieÞungsfunktion<br />

besteht darin, den Verkehr aus den vorgenannten ErschlieÞungsanlagen aufzunehmen<br />

<strong>und</strong> gesammelt weiterzuleiten sowie umgekehrt den gesammelten Verkehr auf diese An-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 45<br />

115

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