F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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ErschlieÞungsbeitragsrecht 235^239 F<br />
wird. Auch kann eine bereits erbrachteVorausleistung nicht allein wegen des ErlÎschens der<br />
Baugenehmigung zurÏckverlangt werden BVerwGE 48,117,122 = NJW1975, 2220 = DÚV<br />
1975, 714; a. A. Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §133 Rdn. 46).<br />
Die Erhebung einer Vorausleistung knÏpft an die Genehmigung eines Bauvorhabens,<br />
das von dem Vorhandensein der benutzbaren Anlage vgl. aber Eusterbrock in Gronemeyer<br />
§133 Rdn. 19, der es ausreichen lÌsst, wenn die Baugenehmigung im Hinblick auf das Bestehen<br />
einer anderen AnbaustraÞe erteilt worden ist) einen erschlieÞungsbeitragsrechtlich<br />
relevanten Vorteil s.o. Rdn. 69) haben kann <strong>und</strong> das geeignet ist, die Gemeinde zu einem<br />
frÏheren Ausbau der Anlage zu veranlassen BVerwGE 89, 177, 179 f. = NVwZ 1992, 575, 576<br />
= KStZ 1992, 551). Dagegen reicht die Errichtung einer aus der Sicht des ErschlieÞungsbeitragsrechts<br />
,,unterwertigen`` Bebauung wie einer H<strong>und</strong>ehÏtte, eines GerÌteschuppens oder<br />
einer Werbeanlage sowie die Vornahme normaler baulicher VerÌnderungen innerhalb eines<br />
GebÌudes nicht aus BVerwGE 89, 177, 180 = NVwZ 1992, 575, 576 = KStZ 1992, 51). Danach<br />
ist eine Vorausleistungserhebung gerechtfertigt im Falle der Genehmigung<br />
235<br />
^ einer selbstÌndigen Wohnung BVerwG DVBl. 1968, 921 = KStZ 1969, 58), auch einer Einliegerwohnung<br />
BVerwGE 48, 117, 119 f. = NJW 1975, 2220 = DÚV 1975, 714);<br />
^ von vier Garagen BVerwG DVBl. 1968, 521 = KStZ 1969, 94) oder auch einer einzelnen Garage<br />
BVerwGE 89, 177 = NVwZ 1992, 575, 576);<br />
^ eines Werkschuppens von 750 qm GrÎÞe auf einem bereits bebauten Gr<strong>und</strong>stÏck BVerwG ZMR<br />
1969, 152).<br />
Da die Befugnis zur Vorausleistungserhebung an die Genehmigung eines Bauvorhabens<br />
anknÏpft, ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erteilung der Genehmigung <strong>und</strong><br />
Anforderung der Vorausleistung erforderlich. An einem solchen fehlt es indes nur im Falle<br />
der Verwirkung BVerwGE 29, 90, 92 = NJW 1968, 1250 = DVBl. 1968, 520). Wann eine<br />
Verwirkung anzunehmen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls vgl. Rdn. 471).<br />
b) Die Erhebung einer Vorausleistung aufgr<strong>und</strong> des Beginns der Herstellung<br />
der ErschlieÞungsanlage Herstellungsalternative; § 133 III 1 Alt. 2 BauGB). Nach<br />
§133 III 1 Alt. 2 BauGB im KAG BW ^ vgl. dazu Rdn.1b ^ findet sich die entsprechende<br />
Regelung in § 25 II) ^ als Herstellungsalternative bezeichnet ^ knÏpft die Befugnis<br />
zur Erhebung einer Vorausleistung an den Beginn der Herstellung der ErschlieÞungsanlage.<br />
Das erfordert tatsÌchliche technische Arbeiten ^ einschlieÞlich der Freilegung<br />
a.A. Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §133 Rdn. 50) ^ an der Anlage ,,erster<br />
Spatenstich``), die der endgÏltigen Herstellung dienen Driehaus § 21 Rdn. 25; Sailer in<br />
Cholewa/Dyong/von der Heide/Sailer §133 Anm. III 3). Nicht ausreichen dÏrften dagegen<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsmaÞnahmen <strong>und</strong> Vermessungsarbeiten Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/<br />
Krautzberger §133 Rdn. 50).<br />
Die Befugnis zur Vorausleistungserhebung setzt ein mit dem Beginn der Herstellung<br />
<strong>und</strong> endet mit dem Entstehen der Beitragspflicht. Eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen<br />
dem Beginn der Herstellungsarbeiten ^ dieser kann auch vor Inkrafttreten des<br />
BauGB liegen, obwohl die Herstellungsalternative erst durch dieses eingefÏgt worden ist ^<br />
<strong>und</strong> der Anforderung der Vorausleistung bedarf es im Gegensatz zur Genehmigungsalternative<br />
Rdn. 235) also nicht Driehaus § 21 Rdn. 26; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/<br />
Krautzberger §133 Rdn. 50).<br />
236<br />
237<br />
238<br />
2. Die HÎhe der Vorausleistung<br />
Der ErschlieÞungsaufwand vgl. Rdn. 250 ff.), der der Berechnung der HÎhe der Vorausleistung<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegt wird, darf nur solche Kosten umfassen, die ^ nach der im<br />
239<br />
Zeitpunkt der Heranziehung geltenden Satzung ^ auch bei einer endgÏltigen Beitragserhebung<br />
beitragsfÌhig wÌren. Soweit die Kosten nicht schon angefallen <strong>und</strong> berechenbar<br />
sind, hat die Gemeinde eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht<br />
gem. §133 II 1 BauGB vgl. Rdn. 72, 208, 229; vgl. auch dazu, dass insoweit keine<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 85