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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 346^348 F<br />

998 f. = DVBl. 1999, 395, 396 f. = KStZ 1999, 154, wonach ein Ïber 90 000 qm groÞes als<br />

Feriendorf genutztes Gr<strong>und</strong>stÏck, bestehend aus einem Hotel, zahlreichen FerienhÌusern,<br />

Sportanlagen <strong>und</strong> StellplÌtzen sowie einem geschlossenen Privatwegesystem, durch eine<br />

AusbaustraÞe erschlossen wird, an die es lediglich mit der Breite seiner Zufahrt angrenzt).<br />

Ebenfalls als Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck bezeichnet wird ein Gr<strong>und</strong>stÏck, von dem die AnbaustraÞe<br />

Ïber einen nicht befahrbaren privaten oder einen Îffentlichen Wohnweg nach<br />

§127 II Nr. 2 BauGB s. o. Rdn. 101ff.) erreicht wird BVerwGE 74,145,149=NVwZ1986,<br />

1023 = DVBl. 1986, 774; vgl. auch die VGH MÏnchen NVwZ-RR 1991, 598;VGH Mannheim<br />

NVwZ-RR 2005, 352 <strong>und</strong> OVG MÏnster HSGZ 1997, 82 f. zugr<strong>und</strong>e liegenden Fallgestaltungen).<br />

Ein solches Gr<strong>und</strong>stÏck wird i. S. d. §131 I 1 BauGB durch die AnbaustraÞe<br />

erschlossen, wenn der Wohnweg gem. §127 II Nr. 2 BauGB nur von dieser einzigen) AnbaustraÞe<br />

abzweigt <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stÏck dadurch entsprechend den Ausweisungen eines<br />

qualifizierten Bebauungsplans <strong>und</strong> den landesbauordnungsrechtlichen Anforderungen s.<br />

dazu Rdn. 207 a) zugÌnglich <strong>und</strong> damit nutzbar ist BVerwG NVwZ 1994, 910, 911 = KStZ<br />

1994, 171 unter BestÌtigung des Berufungsurteils des OVG MÏnster NWVBl. 1992, 26 f. =<br />

ZMR 1991, 495; vgl. zur entsprechenden Annahme fÏr ein im unbeplanten Innenbereich<br />

nach § 34 BauGB liegendes Gr<strong>und</strong>stÏck: Uechtritz DVBl. 1986, 1128; vgl. ferner Rdn. 409;<br />

zur Regelung des § 39 I 2 KAG BW ^ dazu Rdn.1b ^ krit. Driehaus NVwZ 2005, 1136,<br />

1139/40). Auf das Erfordernis des HeranfahrenkÎnnens an die Gr<strong>und</strong>stÏcksgrenze ist zu<br />

verzichten, sofern das Bebauungsrecht das Gr<strong>und</strong>stÏck trotz der fehlenden Zufahrt als bebaubar<br />

ausweist BVerwGE 74, 145, 155 f. = NVwZ 1986, 1023, 1024 = DVBl. 1986, 774; vgl.<br />

zum Ausreichen allein eines Zugangs auch Rdn. 336).<br />

Problematisch ist, inwieweit eine aufgr<strong>und</strong> behÎrdlicher Genehmigung erfolgte Bebauung<br />

von Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcken ein Erschlossensein begrÏndet. Das dÏrfte anzunehmen<br />

sein, wenn die Baugenehmigung gerade im Hinblick auf die ZugÌnglichkeit des<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcks von der abgerechneten StraÞe aus erteilt worden ist oder ein entsprechender<br />

Rechtsanspruch besteht Driehaus §17 Rdn. 86 fÏr einen durch einen Îffentlichen Wohnweg<br />

^ s.o. Rdn. 101ff. ^ mit der AnbaustraÞe verb<strong>und</strong>enenWohnweg). DarÏber hinaus ist<br />

zu erwÌgen, ob ein Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck erschlossen i.S. des §131 I 2 BauGB <strong>und</strong> des<br />

§133 I 1 BauGB) ist, wenn eine Baugenehmigung unter VerstoÞ gegen baurechtliche Anforderungen<br />

erteilt worden ist bejahend OVG Saarlouis AS 21, 181 = KStZ 1987, 236, 237).<br />

Dabei kÎnnte man in erster Linie darauf abstellen, dass das fragliche Gr<strong>und</strong>stÏck seit langer<br />

Zeit den durch die StraÞe vermittelten ErschlieÞungsvorteil genieÞt <strong>und</strong> eine Sicherung<br />

der ErschlieÞung auf Dauer aufgr<strong>und</strong> eines Notwegerechts gem. §§ 917 I, 918 II BGB besteht.<br />

Es ist aber zu erwarten, dass das BVerwG eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung<br />

nicht als ausreichend fÏr die ZugÌnglichkeit eines Gr<strong>und</strong>stÏcks ansehen wird.<br />

Besteht zum Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck keine auf Dauer gesicherte Zufahrt, ist es dennoch<br />

durch eine AnbaustraÞe erschlossen, wenn Hinterlieger- <strong>und</strong> Anliegergr<strong>und</strong>stÏck demselben<br />

EigentÏmer ^ eine solche IdentitÌt ist auch dann anzunehmen, wenn an dem an<br />

die ErschlieÞungsanlage angrenzenden Gr<strong>und</strong>stÏck lediglich Miteigentum des AlleineigentÏmers<br />

des Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks besteht VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 352;<br />

a. A. OVG LÏneburg NVwZ-RR 2005, 356, 357; vgl. insoweit auch Rdn. 207 zum Ausreichen<br />

von Miteigentum im Rahmen des Erschlossenseins nach § 133 I BauGB) ^ gehÎren<br />

sowie einheitlich genutzt werden <strong>und</strong> sich demgemÌÞ der durch die StraÞe vermittelte<br />

ErschlieÞungsvorteil auch auf das Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck erstreckt BVerwGE 79, 1, 6 =<br />

NVwZ 1988, 630, 631 = DVBl. 1988, 896; NVwZ-RR 1998, 67 f. = ZMR 1998, 57 =<br />

HSGZ 1997, 462; OVG MÏnster Gemht 2006, 16 = [juris]; weitergehend Driehaus ZMR<br />

2001, 424, 426 unter II.2., der weder eine tatsÌchlich bestehende Zufahrt noch eine einheitliche<br />

Nutzung fÏr erforderlich hÌlt). Eine solche einheitliche Nutzung kann z. B. in einer<br />

Ïbergreifenden gewerblichen Nutzung BVerwG BRS 43 Nr. 64 S. 154) oder in der Vermietung<br />

von WohnflÌchen <strong>und</strong> StellplÌtzen BVerwG BRS 43 Nr. 65 S. 156) oder auch in<br />

einer grenzÏberschreitenden Bebauung bestehen, ohne dass diese eine bestimmte flÌchenmÌÞige<br />

Ausdehnung erreichen muss BVerwGE 79, 1, 6 = NVwZ 1988, 630, 631 = DVBl.<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 119<br />

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