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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 190^193 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

gramm den UmstÌnden <strong>und</strong> konkludenten Handlungen der Gemeinde zu entnehmen<br />

vgl. zum Gegensatz zwischen nach dem PreuÞischen Anliegerbeitragsrecht fertiggestellten<br />

<strong>und</strong> nur provisorisch angelegten unfertigen StraÞen unter Hinweis auf die Rspr. des<br />

PrOVG sowie der OVG MÏnster <strong>und</strong> OVG LÏneburg: Arndt KStZ 1984, 121ff.; ferner zur<br />

Rechtslage in Bayern VGH MÏnchen VGHE 54, 137 = KStZ 2002, 196 = Bay VBl. 2002,<br />

602, in Bremen VG Bremen DWW 2005, 164, 165 f. sowie in Baden-WÏrttemberg VGH<br />

Mannheim NVwZ-RR 1994, 177 f. = VBlBW 1993, 338; BVerwG NVwZ 1996, 800, 801 =<br />

DVBl. 1996, 376 = KStZ 1997, 72; vgl. dazu auch BuhlVBlBW 1984, 270 ff.).<br />

Steht fest, dass vor Inkrafttreten des BBauG eine funktionstÏchtige AnbaustraÞe angelegt<br />

war, ist aber nicht feststellbar, ob der damalige Ausbauzustand programmgemÌÞ war,<br />

gilt die StraÞe zugunsten der Beitragspflichtigen als vor Inkrafttreten des BBauG hergestellt<br />

<strong>und</strong> ist somit nicht im Wege der Heranziehung zu ErschlieÞungsbeitrÌgen abrechenbar<br />

BVerwG NVwZ-RR 1989, 497, 499 = DVBl. 1989, 420; ferner OVG MÏnster<br />

OVGE 47, 154, 158 ff. = NWVBl. 1999, 466 u. NVwZ-RR 1999, 567/8 = NWVBl. 1999,<br />

349). Ist dagegen unaufklÌrbar, ob vor Inkrafttreten des BBauG Ïberhaupt eine funktionstÏchtige<br />

StraÞe vorhanden war, geht das zu Lasten der Beitragspflichtigen BVerwG DÚV<br />

1979, 602, 603 = KStZ 1979, 190 = BauR 1979, 313).<br />

Zu unterscheiden von der im Gegensatz zur erstmaligen Herstellung stehenden programmgemÌÞen<br />

Herstellung vor Inkrafttreten des BBauG <strong>und</strong> von der bereits unter der<br />

Geltung des BBauG bzw. des BauGB erfolgten endgÏltigen Herstellung der Anlage ist die<br />

Fallgestaltung, dass lediglich eine Teileinrichtung zu einem frÏheren Zeitpunkt programmgemÌÞ<br />

oder entsprechend der Herstellungsregelung der ErschlieÞungsbeitragssatzung<br />

vgl. Rdn. 169 ff.) endgÏltig hergestellt worden ist. Denn mangels der erforderlichen<br />

Herstellung der gesamten Anlage ist keine Anlieger- oder ErschlieÞungsbeitragspflicht<br />

entstanden. Allenfalls kann im Falle einer wirksamen Anordnung der Kostenspaltung<br />

Rdn. 221ff.) eine Teilbeitragspflicht bezÏglich der hergestellten Teileinrichtung entstanden<br />

sein. Da aber nur die Kosten der erstmaligen Herstellung gem. §128 I Nr. 2 BauGB<br />

zum beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand zÌhlen, hat eine bereits frÏher erfolgte Herstellung<br />

zur Folge, dass auch nur die Kosten dieser oft lange Zeit zurÏckliegenden MaÞnahmen<br />

beitragsfÌhigen Aufwand darstellen BVerwGE 31, 90, 92 f. = DVBl. 1969, 271). Ist,<br />

wie das oft der Fall ist, im Zuge der nunmehr abgerechneten endgÏltigen Herstellung der<br />

Gesamtanlage auch die frÏher programmgemÌÞ oder endgÏltig hergestellte Teileinrichtung<br />

erneut) ausgebaut worden, kÎnnen die dadurch verursachten Kosten allenfalls im<br />

Wege der Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag nach dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz<br />

des Landes abgerechnet werden. Zum erschlieÞungsbeitragsfÌhigen Aufwand<br />

zÌhlen lediglich die fÏr die frÏher erfolgte Herstellung entstandenen Kosten.<br />

Eine ,,vorhandene StraÞe`` i. S. des PreuÞischen Anliegerbeitragsrechts ist eine StraÞe,<br />

die am Tage vor Inkrafttreten des ersten wirksamen) Ortsstatuts nach § 15 PrFluchtlG mit<br />

dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem<br />

inneren Anbau <strong>und</strong> dem innerÎrtlichenVerkehr zu dienen bestimmt gewesen ist <strong>und</strong> auch<br />

tatsÌchlich gedient hat. Hat zu keiner Zeit ein Ortsstatut bestanden, ist maÞgeblicher Zeitpunkt<br />

insoweit der Tag vor Inkrafttreten des BBauG, also der 29. 6. 1961 OVG MÏnster<br />

OVGE 25, 237, 240).<br />

Objektive Voraussetzung ist also, dass an der StraÞe tatsÌchlich mit Zugang zu dieser<br />

in der Weise angebaut war, dass sich eine geschlossene Ortslage entsprechend den zum<br />

heutigen § 34 BauGB entwickelten Gr<strong>und</strong>sÌtzen s. Kap. A III Rdn. 31ff.) gebildet <strong>und</strong><br />

dass ein Verkehr von Haus zu Haus stattgef<strong>und</strong>en hatte. Allerdings kann trotz fehlender<br />

Innerortslage als regelmÌÞige Voraussetzung fÏr die Annahme einer ,,vorhandenen ErschlieÞungsanlage``<br />

ausnahmsweise dennoch eine solche gegeben sein, wenn im Einzelfall<br />

aufgr<strong>und</strong> besonderer UmstÌnde eindeutig festgestellt werden kann, dass die Gemeinde<br />

die StraÞe fÏr den inneren Anbau <strong>und</strong> innerÎrtlichen Verkehr nicht nur kÏnftig vorgesehen,<br />

sondern schon aktuell bestimmt hatte, obwohl sich die an der StraÞe vorhandene Bebauung<br />

noch nicht zu einer geschlossenen Ortslage verdichtet oder sogar noch gar keine<br />

68 <strong>Fischer</strong> EL 19

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