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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 136^139 F<br />

wirkungen i.S. des BImSchG, auch wenn sie nicht Bestandteil der ErschlieÞungsanlagen<br />

sind, beitragsfÌhige ErschlieÞungsanlagen dar. Es handelt sich somit um Anlagen zur Abwehr<br />

von Immissionen i. S. des § 3 BImSchG, wobei in der Praxis lediglich MaÞnahmen<br />

gegen LÌrmeinwirkungen wie LÌrmschutzwÌlle, LÌrmschutzwÌnde <strong>und</strong> Schutzanpflanzungen<br />

eine Rolle spielen dÏrften. In Baden-WÏrttemberg ^ vgl. zur dortigen Rechtslage<br />

Rdn.1b ^ sind nach § 33 S.1 Nr. 7 KAG BW ohnehin nur LÌrmschutzanlagen beitragsfÌhig.)<br />

Aus der Verwendung des Begriffs ,,Anlage`` folgt, dass allein Anlagen i. S. von<br />

§ 9 I Nr. 24 BauGB, nicht auch ,,Vorkehrungen`` gegen schÌdliche Umwelteinwirkungen,<br />

also MaÞnahmen an der emittierenden Einrichtung oder am zu schÏtzenden Objekt wie<br />

z. B. Schallschutzfenster erfasst sind. Das ergibt sich auch daraus, dass die Anlage ,,zum<br />

Schutz von Baugebieten``, nicht aber von einzelnen Gr<strong>und</strong>stÏcken hergestellt sein muss. Es<br />

reicht allerdings aus, dass eine grÎÞere Zahl von Gr<strong>und</strong>stÏcken geschÏtzt wird OVG<br />

Koblenz KStZ 1985, 217), wobei die Anlage selbst ^ abweichend von §127 II Nr. 3 <strong>und</strong> 4<br />

BauGB ^ sich nicht innerhalb des zu schÏtzenden Baugebiets befinden muss.<br />

Aus dem ^ im Gegensatz zur Formulierung des §127 II Nr. 4 BauGB stehenden ^ Gesetzeswortlaut<br />

folgt, dass lediglich selbstÌndige Anlagen durch §127 II Nr. 5 BauGB erfasst<br />

sind, wÌhrend die Herstellungskosten unselbstÌndiger Anlagen als Bestandteil von<br />

Anlagen nach §127 II Nr. 1 bis 4 BauGB Aufwand fÏr deren Herstellung darstellen Driehaus<br />

§12 Rdn. 94; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §127 Rdn. 19 a; Dirnberger<br />

in JÌde/Dirnberger/WeiÞ § 127 Rdn. 58; vgl. auch Ziegler KStZ 1981, 165 unter Hinweis auf<br />

den Zweck der EinfÏgung der Immissionsschutzanlagen in den Katalog der beitragsfÌhigen<br />

Anlagen; a. A. LÎhr in Battis/Krautzberger/LÎhr §127 Rdn. 38).<br />

FÏr die BeitragsfÌhigkeit von Immissionsschutzanlagen vgl. dazu nÌher Groh BauR<br />

1984, 358 ff.) ist von entscheidender Bedeutung, welches der Anlass ihrer Errichtung war<br />

vgl. Quaas in SchrÎdter § 127 Rdn. 39). Im Gr<strong>und</strong>satz ist darauf abzustellen, welche Nutzung<br />

zunÌchst vorhanden war. Wird also ein Baugebiet erstmalig erschlossen oder derart<br />

erweitert, dass zu seinem Schutz gegen bereits gegebene Emissionen Anlagen erforderlich<br />

sind, handelt es sich um beitragsfÌhige Anlagen i. S. von §127 II Nr. 5 BauGB. Werden<br />

dagegen die emittierenden Einrichtungen erst nach der ErschlieÞung des Baugebiets<br />

^ sei es in diesem oder auÞerhalb von diesem ^ errichtet, kann ein ErschlieÞungsbeitrag<br />

fÏr die Herstellung von Schutzanlagen nicht erhoben werden BVerwG NVwZ 1994,<br />

905, 906 f. = DVBl. 1993, 1367 = KStZ 1994, 136 fÏr den Fall der HeranfÏhrung einer<br />

LandesstraÞe an eine Wohnbebauung; bei dem der StraÞenbaulasttrÌger lÌrmschutzpflichtig<br />

ist; ferner Taegen DVBl. 1977, 521; Ziegler KStZ 1981, 167 f.; Groh BauR 1984,<br />

358).<br />

136<br />

137<br />

3. DieWidmung zur Îffentlichen ErschlieÞungsanlage<br />

Nach §127 II Nr. 1 bis 3 BauGB mÏssen die dort genannten Anlagen ,,Îffentlich`` sein, 138<br />

d. h. dem Gemeingebrauch zur VerfÏgung stehen. Das gilt aber auch fÏr die Ïbrigen<br />

Anlagen des §127 II BauGB. Denn ErschlieÞungsbeitrÌge kÎnnen nur erhoben werden,<br />

wenn das, was mit dem jeweiligen Aufwand geschaffen worden ist, der Allgemeinheit<br />

auf unbestimmte Dauer zu den Folgen einer Einziehung der StraÞe s. u. Rdn. 475) gesichert<br />

zur VerfÏgung steht BVerwGE 82, 215, 222 = NVwZ 1990, 78, 80 = DVBl. 1989,<br />

1208, das die problematische Frage einer solchen dauerhaften Sicherung bezÏglich einer<br />

auf privaten Gr<strong>und</strong>stÏcken errichteten StÏtzmauer behandelt). Dies erfolgt, sofern die<br />

Anlage nicht als Bestandteil einer Anlage nach §127 II Nr. 1 bis 3 BauGB von der stra-<br />

Þenrechtlichen Widmung Rdn. 139 ff.) mit umfasst wird, durch formlose Ûbergabe an<br />

die Allgemeinheit.<br />

Die Úffentlichkeit von StraÞen,Wegen <strong>und</strong> PlÌtzen nach §127 II Nr. 1 bis 3 BauGB wird 139<br />

durch den formalisierten, sich in Form, Inhalt <strong>und</strong>Vollziehung nach den StraÞengesetzen der<br />

LÌnder vgl. dazu Kodal/KrÌmer, StraÞenrecht, 6. Aufl., Kap. 7 Rdn. 2 ff. <strong>und</strong> Sauthoff, StraÞe<br />

<strong>und</strong> Anlieger, 2003, Rdn.71ff. sowie ^ insbesondere zur Rechtslage im Land Nordrhein-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 51

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