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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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207a<br />

F 207a ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

unter Hinweis auf u. a. VGH MÏnchen KStZ 1981, 19, 20 z. B. fÏr die ZugÌnglichkeit von<br />

Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcken nach bay. Landesrecht gefordert, diese mÏsse durch ein unwiderrufliches<br />

Geh- <strong>und</strong> Fahrrecht rechtlich gesichert sein) hÌlt unter Bezugnahme auf seine<br />

Rspr. zum Ausreichen derAusrÌumbarkeit von Hindernissen seitens des Gr<strong>und</strong>eigentÏmers<br />

s. o. Rdn. 205) es fÏr genÏgend, wenn das Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck derart ,,bebaubar`` ist,<br />

dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des EigentÏmers<br />

^ etwa Stellen eines Baugenehmigungsantrages ^ ausgerÌumt werden kÎnnen, es also allein<br />

seiner VerfÏgung unterliegt, dass das Gr<strong>und</strong>stÏck ,,aktuell`` bebaubar wird. Dabei stellt das<br />

BVerwG heraus, dass eine solche hinreichende ,,aktuelle`` Bebaubarkeit mit der Folge des Erschlossenseins<br />

i. d.R. gegeben sein wird, wenn das an die abgerechnete StraÞe angrenzende<br />

Gr<strong>und</strong>stÏck Anlieger- oderVordergr<strong>und</strong>stÏck) <strong>und</strong> das Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck im Eigentum<br />

derselben Person stehen. Denn ein solcher EigentÏmer kann im Allgemeinen die in<br />

Rdn. 206 genannten Voraussetzungen fÏr das Erschlossensein selbst schaffen. In dem von<br />

BVerwGE 92, 157 = NVwZ 1993, 1206 = DVBl. 1993, 667 zugr<strong>und</strong>e liegenden Falle konnte<br />

der EigentÏmer eine nach bayerischem Bauordnungsrecht notwendige Befreiung vom Erfordernis<br />

des Angrenzens eines gewerblich genutzten Gr<strong>und</strong>stÏcks an eine Îffentlich befahrbare<br />

VerkehrsflÌche bewirken.) Dem kann der Beitragspflichtige nicht mit Erfolg entgegenhalten,<br />

er sei nur MiteigentÏmer des Gr<strong>und</strong>stÏcks, wenn der andere MiteigentÏmer<br />

zur ideellen HÌlfte) seine Ehefrau ist, die ungeachtet ihrer gesamtschuldnerischen Haftung<br />

s. u. Rdn. 426) allerdings nicht zum ErschlieÞungsbeitrag herangezogen worden ist VGH<br />

Kassel ZMR 1994, 585, 586 = HSGZ 1993, 460). Entsprechendes gilt, wenn der EigentÏmer<br />

des Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks zwar noch) nicht EigentÏmer auch des Anliegergr<strong>und</strong>stÏcks<br />

ist, er aber einen realisierbaren Anspruch auf EigentumsÏbertragung hat BVerwG NVwZ<br />

1993, 1208, 1209 = ZMR 1994, 582 zur Frage einer nach bayerischem Bauordnungsrecht erforderlichen<br />

Bestellung einer beschrÌnkten persÎnlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Anliegergr<strong>und</strong>stÏcks<br />

<strong>und</strong> zugunsten der Gemeinde oder des Landes auf Duldung der Benutzung<br />

als Zufahrt vom Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck zur AnbaustraÞe).<br />

Zu den sich nach Landesbauordnungsrecht beurteilenden Anforderungen an die ZugÌnglichkeit<br />

von Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcken liegt inzwischen eine umfangreiche Kasuistik<br />

vor. DerVGH Mannheim KStZ 1986, 92, 93;VBlBW 1995, 358), das OVG LÏneburg NVwZ-<br />

RR1998,14 = DWW1997,126 = BRS 58 Nr. 101zum Erfordernis einer Zuwegungsbaulast;<br />

vgl. aber OVG MÏnster NVwZ 2003, 226, 227 f.= KStZ 2003, 91, wonach eine mangels baurechtlicher<br />

Bedeutsamkeit dem Risiko einer jederzeitigen LÎschung von Amts wegen ausgesetzte<br />

Zuwegungsbaulast nicht ein Erschlossensein i. S. des § 133 I BauGB begrÏndet) <strong>und</strong><br />

der VGH Kassel NVwZ-RR 1989, 44, 45 = KStZ 1988, 148 = ZMR 1988, 233) verlangen<br />

eine Îffentlich-rechtliche Sicherung z. B. in Form einer Baulast vgl. allerdings zum Fall<br />

einer ,,aufgedrÌngten`` Baulast OVG Koblenz AS 19, 420 = DÚV 1986, 301 = KStZ 1986, 76<br />

<strong>und</strong> OVG Saarlouis, Beschl. v. 10. 3. 2004 ^ 1 W 6/04 ^ [juris], das eine ZugÌnglichkeit annimmt,<br />

wenn die ,,aufgedrÌngte`` Baulast eine seit langer Zeit tatsÌchlich benutzte Zuwegung<br />

Ïber einen das Hintergr<strong>und</strong>stÏck von der StraÞe trennenden, im Eigentum der Gemeinde<br />

stehenden GelÌndestreifen sichert; vgl. zur ,,aufgedrÌngten`` Baulast auch Ziegler<br />

NVwZ 2005, 755) oder der Bestellung einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit vgl. VGH Mannheim<br />

VBlBW 1995, 358; vgl. dazu auch Eusterbrock in Gronemeyer §131 Rdn.12), wÌhrend umstritten<br />

ist, ob insoweit die Ausweisung einer im Bebauungsplan als mit Geh- <strong>und</strong> Fahrrechten<br />

belasteten FlÌche vgl. § 9 I Nr. 21 BauGB) ausreicht dafÏr:VGH Kassel NVwZ 1988, 44, 45<br />

= KStZ1988,148 = ZMR1988, 233; dagegenVGH MannheimVBlBW1995, 358; anders noch<br />

KStZ 1986, 92, 93 = VBlBW 1986, 225). Dagegen lÌsst das OVG Saarlouis AS 21, 181 = KStZ<br />

1988, 236, 237) es auch ohne ErfÏllung der bauordnungsrechtlichen Erfordernisse ausreichen,<br />

wenn das Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck mit behÎrdlicher Erlaubnis bebaut worden <strong>und</strong> auf<br />

die Benutzung der abgerechneten Anlage angewiesen ist a.A.VGH Mannheim KStZ 1986,<br />

92; Driehaus § 23 Rdn. 15). Auch das OVG MÏnster stellt keine strengen Anforderungen an<br />

die Îffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt zu einem Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck. Nach seiner<br />

Auffassung KStZ 1990, 119 f.) genÏgt es bei EigentÏmeridentitÌt, wenn den Anforde-<br />

76 <strong>Fischer</strong> EL 19

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