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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

unentgeltlichen Eintritt in den Telekommunikationsmarkt im Gemeindegebiet.<br />

In lediglich einem Konzessionsvertrag für Strom und in acht<br />

Konzessionsverträgen für Gas wurde <strong>die</strong>ses Recht auf den Betrieb des<br />

Energieversorgungsnetzes beschränkt. Obgleich der Konzessionsvertrag<br />

dem Grundsatz nach <strong>die</strong> Versorgungsaufgabe mit Strom regelt, können<br />

nach heutigem technischem Erkenntnisstand <strong>die</strong> Niederspannungskabel<br />

für Telekommunikationszwecke genutzt werden. Der Konzessionsvertrag<br />

soll insoweit eine klare Abgrenzung sicherstellen und<br />

ein Kuppelprodukt <strong>von</strong> Strom- und Telekommunikationsversorgung <strong>von</strong><br />

vornherein ausschließen. Hier sollte klargestellt werden, dass das Recht<br />

auf den Betrieb des Energieversorgungsnetzes beschränkt wird.<br />

Die Kommunen haben das vertraglich nicht beschränkbare Recht (§<br />

3 der Verordnungen <strong>über</strong> Allgemeine Bedingungen für <strong>die</strong> Energieversorgung<br />

<strong>von</strong> Tarifkunden), ihre eigenen Einrichtungen mit selbsterzeugter<br />

Energie zu versorgen. Gemäß Konzessionsvertrag dürfen sie<br />

keine öffentliche Versorgung mit selbsterzeugter Energie in ihrem Gebiet<br />

betreiben.<br />

Selbsterzeugten Überschussstrom aus regenerativen Energien dürfen<br />

<strong>die</strong> Kommunen ins öffentliche Netz einspeisen.<br />

Selbsterzeugtes Überschussgas kann <strong>die</strong> Kommune ins öffentliche Netz<br />

einspeisen. Damit verbundene technische Probleme oder deren Beseitigung<br />

sind in den meisten Verträgen nicht geregelt. Die Gasversorger<br />

sind aber in der Regel bereit, mit den Kommunen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Nutzung <strong>von</strong><br />

in ihrem Gebiet anfallendem Biogas (so Deponie- oder Faulgas) zu verhandeln.<br />

Die Kommunen sind rechtlich in der Lage, ihre Einrichtungen mit selbsterzeugter<br />

Energie zu versorgen; dar<strong>über</strong> hinaus verfügen sie durch <strong>die</strong><br />

entgeltliche Abnahme ihrer Überschussenergie <strong>über</strong> zusätzliche Einnahmequellen.<br />

Der Preisvorteil kann insbesondere darin liegen, dass ein<br />

steuerlicher Verbund zwischen einer eigenen Energieerzeugungsanlage<br />

mit positivem Einkommen und einem kommunalen Verlustbetrieb erzielt<br />

werden kann.<br />

6.6 Sonderfälle<br />

Bei zwei Gemeinden in der Rhön wurden Vereinbarungen <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Zahlung <strong>von</strong> Konzessionsabgaben vorgefunden, <strong>die</strong> in Form und Inhalt<br />

nicht den Verträgen gleichen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> den übrigen Kommunen mit ihren<br />

Versorgungsunternehmen abgeschlossen worden sind. Die rechtlichen<br />

Beziehungen zwischen den beiden Kommunen und einem ihrer Energieversorgungsunternehmen<br />

beruhen einmal auf der Gesellschafterstellung<br />

der Kommune mit dem als juristische Person des privaten Rechts geführten<br />

Energieversorgungsunternehmen. Daneben ist unter Bezug auf<br />

den Gesellschaftsvertrag für <strong>die</strong> Einräumung des Wegebenutzungsrechts<br />

„eine Konzessionsabgabe in preisrechtlich und steuerlich zulässiger<br />

Höhe“ vereinbart. In der aus fünf kurz gefassten Paragraphen bestehenden<br />

Vereinbarung ist außerdem <strong>die</strong> Zahlung der Konzessionsab-<br />

87<br />

Eigenversorgung

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