28.11.2012 Aufrufe

Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

3.26 Abstimmung mit der Finanzverwaltung<br />

Leasinggestaltungen gründen auf der Zurechnung des wirtschaftlichen<br />

Eigentums (§ 39 Abgabenordnung) beim Leasinggeber. Um das beiderseitige<br />

Risiko einer Zurechnung beim Leasingnehmer auszuschalten,<br />

sollte dem Abschluss des Leasinggeschäfts eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung<br />

vorangehen, insbesondere wenn das Risiko <strong>von</strong> der<br />

Kommune vertraglich <strong>über</strong>nommen ist. Ob <strong>die</strong> untere Finanzbehörde im<br />

Einzelfall eine Vorlage an <strong>die</strong> Bund-Länder-Prüfkommission „Kommunal-<br />

Leasing“ vornimmt, bestimmt sich nach den Erlassen des Hessischen<br />

Ministers der Finanzen vom 27. Januar 1997 und 11. April 1997 Nummer<br />

S 2170 A - 115 - II B 1a.<br />

3.27 Steuerrisiko<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis stimmt <strong>über</strong> den Leasinggeber oder <strong>die</strong> dahinter<br />

stehende Leasinggesellschaft das Vorhaben via Bund-Länder-<br />

Prüfkommission mit den Finanzbehörden ab. Kassel stimmt das Vorhaben<br />

mit den örtlichen Finanzbehörden im Detail ab. Maintal und Hünstetten<br />

<strong>über</strong>nehmen das auf den Kommunalkreditzinssatz begrenzte<br />

Steuerrisiko, da sie auf <strong>die</strong> Aussage der Leasinggesellschaft zur steuerlichen<br />

Unbedenklichkeit vertrauen. Die Überörtliche Prüfung empfiehlt,<br />

<strong>die</strong> steuerlichen Fragen verbindlich mit den Finanzbehörden zu klären,<br />

wenn <strong>die</strong> Körperschaft als Leasingnehmer das Steuerrisiko <strong>über</strong>nommen<br />

hat.<br />

3.28 Bündelung relevanter Fachgebiete<br />

Kommunales Immobilienleasing berührt eine Vielzahl spezieller Rechtsgebiete<br />

(zum Beispiel Erbbaurecht, Mietrecht, Kommunalrecht, Steuerrecht)<br />

und erfordert wirtschaftliches Denken. Es ist unabdingbar, dass<br />

seitens der kommunalen Körperschaft der notwendige juristische und<br />

ökonomische Sachverstand vorhanden ist oder aber zugezogen wird.<br />

Insbesondere Hünstetten profitierte <strong>von</strong> den Vorarbeiten <strong>von</strong> Kassel<br />

und Maintal, <strong>die</strong> mit derselben Leasinggesellschaft Leasingverträge<br />

entwickelt hatten. Der interkommunale Erfahrungsaustausch und <strong>die</strong><br />

Seriosität des Vertragspartners halfen der verhältnismäßig kleinen Gemeinde<br />

Hünstetten, eine leicht vorteilhafte Leasinggestaltung zu realisieren.<br />

3.29 Vertragsabwicklung<br />

Ein Vergleich der Gesamtvertragswerke ist nicht sinnvoll. Wiederum<br />

werden <strong>die</strong> zentralen Einzelaspekte der Gesamtvertragswerke untersucht.<br />

29<br />

Erfahrungsaustauschzwischen<br />

den<br />

K

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!