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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

gend qualifiziertes Personal des gehobenen Dienstes vorhanden<br />

sein, um der Aufgabe gerecht zu werden.<br />

• Eine <strong>über</strong>greifende Chance zu wirtschaftlicherem Handeln bietet sich<br />

in der Anwendung öffentlich zugänglichen Methodenwissens. Hierzu<br />

zählen insbesondere <strong>die</strong> Empfehlungen des Bundesministeriums des<br />

Innern zur Durchführung <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beim<br />

Einsatz der Informationstechnologie in der Bundesverwaltung (IT-<br />

WiBe-97). 14<br />

• Das Ausschreibungs- und Verhandlungsgebaren muss sich zukünftig<br />

an den Vorgaben der VOL und den Empfehlungen der Besonderen<br />

Vertragsbedingungen orientieren. Grundsätzlich soll das Verfahren<br />

dem Soll-Ablauf einer wirtschaftlichen Beschaffung gleichen:<br />

• Bedarfsanalyse<br />

• Leistungsbeschreibung/Ausschreibungsform und Auswahl der Bieter<br />

• Leistungsvergleich und Preisdifferenzierung<br />

• Vergleich sinnvoller Finanzierungsformen<br />

Bei mehrfacher Inanspruchnahme eines Unternehmens sollten Rahmenverträge<br />

ausgehandelt werden, in denen Fahrtkosten, Zahlungsfristen<br />

und Skonti, <strong>die</strong> Stellung <strong>von</strong> Ersatzgeräten und Technikerstundensätze<br />

differenziert nach Aufgaben wie Systeminstallation,<br />

Netzkonfiguration und Arbeitsplatz- oder Druckerinstallation gelten.<br />

Hierbei sind <strong>die</strong> Besonderen Vertragsbedingungen anzuwenden.<br />

4.9 Beschaffungsvorschriften und kommunales Sondervermögen<br />

§ 154 Absatz 3 Nr. 6 HGO legt fest, dass der Minister des Innern im<br />

Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung<br />

<strong>die</strong> Ausschreibung <strong>von</strong> Lieferungen und Leistungen sowie <strong>die</strong> Vergabe<br />

<strong>von</strong> Aufträgen regeln kann. In der Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Aufstellung und<br />

Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung)<br />

ist daher unter § 30 folgende Regelung enthalten:<br />

Absatz 1:<br />

„Der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,<br />

sofern nicht <strong>die</strong> Natur des Geschäfts oder besondere Umstände<br />

eine Ausnahme rechtfertigen.“<br />

14 Bundesministerium des Innern, Empfehlung zur Durchführung <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />

beim Einsatz der IT in der Bundesverwaltung, Schriftenreihe der Koordinierungs-<br />

und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung,<br />

Band 26<br />

49<br />

IT-WiBE-97<br />

Korruptionserlass

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