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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

5.1 Geprüfte kommunale Körperschaften<br />

Zweckverband Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord, Zweckverband Tierkörperbeseitigungsanstalt<br />

Hopfgarten, Zweckverband für Tierkörperbeseitigung<br />

Hessen-Süd, Stadt Kassel, Landkreis Kassel, Landkreis Limburg-Weilburg,<br />

Rheingau-Taunus-Kreis.<br />

5.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

März bis September 1998<br />

BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Frankfurt am Main<br />

5.3 Leitsätze<br />

Die Gebühren für <strong>die</strong> Beseitigung <strong>von</strong> toten Tieren und<br />

Schlachtabfällen variieren zwischen den Aufgabenträgern erheblich.<br />

Notwendig sind Chancengleichheit, einheitliche Gebührenstruktur<br />

und Gebührenhöhe.<br />

Die Gebührenkalkulationen der Aufgabenträger weisen Defizite<br />

in Bezug auf Transparenz, Aktualität und Verursachungsgerechtigkeit<br />

auf.<br />

Die Kosten des Anlagenbetreibers in Nordhessen liegen deutlich<br />

<strong>über</strong> den Kosten in Südhessen und deuten auf Optimierungspotenziale<br />

hin.<br />

Die Tierkörperbeseitigung in zwei getrennten Anlagen ist aus<br />

seuchenhygienischen Gesichtspunkten zu befürworten.<br />

Die Tierkörperbeseitigung sollte wegen wirtschaftlicher und<br />

organisatorischer Vorteile auf beliehene Unternehmer <strong>über</strong>tragen<br />

werden.<br />

Nach einer Übertragung auf einen beliehenen Unternehmer<br />

sollte <strong>die</strong> gesetzliche Beseitigungspflicht auf das Land Hessen<br />

<strong>über</strong>gehen.<br />

Auf Grund der vergleichsweise extrem hohen Beseitigungskosten<br />

sollten der Landkreis Limburg-Weilburg und der<br />

Rheingau-Taunus-Kreis, <strong>die</strong> derzeit außerhalb Hessens entsorgen,<br />

eine Beseitigung in Hessen anstreben.<br />

5.4 Struktur und Organisation<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes<br />

(Bundesgesetzblatt 1975 I S. 2313) und des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

für das Land Hessen I 1978 S. 306) sind Beseitigungspflichtige<br />

<strong>die</strong> Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigung<br />

als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Die Aufgabenträger<br />

sind für <strong>die</strong> unschädliche Beseitigung der anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile<br />

und Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes<br />

und den dazu ergangenen Vorschriften ver-<br />

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