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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

Die Rücklagen sollten 10 Prozent des Erstattungsbetrages sowie eventueller<br />

Investitionskostenzuschüsse nicht <strong>über</strong>steigen. Dies entspricht<br />

für jeden Zweckverband einer Summe <strong>von</strong> maximal 300.000 DM.<br />

Es lagen nur bei den Zweckverbänden Hessen-Nord und Hopfgarten aus<br />

der Kosten- und Leistungsrechnung der Betreibergesellschaften abgeleitete<br />

Gebührenkalkulationen vor. Die Auswertung der vorliegenden<br />

Gebührenkalkulationen und -bedarfsberechnungen ergab:<br />

• Die für <strong>die</strong> Gebührenkalkulation des Zweckverbands Hessen-Nord für<br />

das Jahr 1995 herangezogenen Verteilschlüssel der Kostenträgerstückrechnung<br />

bilden auch für <strong>die</strong> Jahre 1996 bis 1998 <strong>die</strong> Grundlage<br />

der Gebührenkalkulation. Das Vorgehen erscheint grundsätzlich vertretbar,<br />

eine Quersubvention zwischen den verschiedenen Gebührenzahlern<br />

ist nicht feststellbar. Jedoch sollte <strong>die</strong> Kostenträgerstückrechnung<br />

als Basis für <strong>die</strong> Bildung des Verteilschlüssels jährlich aktualisiert<br />

werden.<br />

• Für <strong>die</strong> Gebührenkalkulation des Zweckverbands Hopfgarten wird<br />

<strong>von</strong> einer externen Gesellschaft jährlich eine Gebührenkalkulation<br />

anhand der Kostenstellen- und -trägerrechnung vorgenommen. Die<br />

Vorschläge des Externen zur Gebührenhöhe führen zu deutlichen<br />

Gebühren<strong>über</strong>schüssen bei der Tierkörperbeseitigung und damit zu<br />

einer <strong>über</strong>proportionalen Belastung der Tierseuchenkasse; im Jahr<br />

1997 betrug <strong>die</strong> kalkulierte Gebühren<strong>über</strong>belastung rund 65 Prozent.<br />

Bei den Schlachtabfällen führt der Gebührenvorschlag des Externen<br />

insgesamt zu einem in etwa ausgeglichenen Ergebnis, jedoch zeigt<br />

<strong>die</strong> Gebührenberechnung für <strong>die</strong> kleinen Schlachtbetriebe (bis zu<br />

2.500 Schlachtungen jährlich) eine Überdeckung <strong>von</strong> rund 25 Prozent<br />

und für <strong>die</strong> großen Schlachtbetriebe (<strong>über</strong> 30.000 Schlachtungen<br />

jährlich) eine Unterdeckung. Die Kalkulationsgrundlage muss <strong>über</strong>arbeitet<br />

und den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden.<br />

• Der Zweckverband Hessen-Süd sowie der Landkreis Kassel führen lediglich<br />

eine Gebührenbedarfsberechnung anhand der erwarteten Beseitigungsvolumina<br />

bei festgelegten Gebührensätzen durch. Eine<br />

verursachungsgerechte Gebührenerhebung ist nicht gewährleistet.<br />

Geboten ist eine Kostenrechnung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Aufwände für Verwaltung,<br />

Verarbeitung und Transport den in der Gebührensatzung differenzierten<br />

Kostenträgern verursachungsgerecht zurechnet.<br />

Des Weiteren muss für <strong>die</strong> Beurteilung der Gebührenerhebung berücksichtigt<br />

werden, inwieweit Verkaufserlöse, Investitionen und Rücklagenbildungen<br />

in <strong>die</strong> Gebührenbedarfsberechnung einfließen.<br />

Hierzu stellt <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung fest:<br />

• Verkaufserlöse für Tiermehle und -fette werden ungekürzt in der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung und damit in dem ungedeckten Betriebsergebnis<br />

positiv berücksichtigt.<br />

• Die Zins- und Tilgungsleistungen wie <strong>die</strong> Investitionsanteile für Anlagen<br />

fließen in Hessen-Süd vollständig in <strong>die</strong> Gebührenberechnung<br />

73<br />

Die Rücklagen<br />

der nordhessischenZweckverbände<br />

sind<br />

deutlich zu reduzieren<br />

Defizite der<br />

Gebührenkalkulationen<br />

bei<br />

Transparenz,<br />

Aktualität und<br />

Verursachungsgerechtigkeit

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