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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Finanzielle Mehrbelastung der Gebietskörperschaften durch <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Neuregelung ab dem 1. Juli 1997<br />

bis zum 30. Juni 1997 in voller Höhe vom Land Hessen erstattet wurde.<br />

Auf Grund der Neuregelung des Landesaufnahmegesetzes sehen sich<br />

<strong>die</strong> Landkreise und kreisfreien Städte nunmehr einem Kosteneinsparungsdruck<br />

ausgesetzt, was sukzessive zu einer Einschränkung der sozial<strong>die</strong>nstlichen<br />

Tätigkeit führen wird, wie teilweise bereits im Prüfungszeitraum<br />

zu beobachten war.<br />

7.34 Finanzielle Mehrbelastung der Gebietskörperschaften durch <strong>die</strong><br />

gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Juli 1997<br />

Die Kosten, <strong>die</strong> den kreisfreien Städten und Landkreisen für Aufnahme<br />

und Unterbringung entstehen, sind gemäß § 4 Landesaufnahmegesetz<br />

zum 30. Juni 1997 vollständig durch das Land erstattet worden. Mit der<br />

Neufassung <strong>die</strong>ses Gesetzes vom 5. März 1996 werden <strong>die</strong> Unterbringungskosten<br />

seit dem 1. Juli 1997 in Form <strong>von</strong> festen Beträgen je Person<br />

erstattet. Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung werden dar<strong>über</strong><br />

hinaus nur noch „…<strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> gesundheitliche Betreuung und<br />

Versorgung <strong>von</strong> Flüchtlingen, soweit sie den Betrag <strong>von</strong><br />

20.000 Deutsche Mark je Person und Kalenderjahr <strong>über</strong>steigen, erstattet.“<br />

Alle anderen Kosten sind <strong>von</strong> den Körperschaften zu tragen. Des<br />

Weiteren sind <strong>die</strong> vormals erstattungsfähigen Kosten für Asylberechtigte<br />

mit einer Aufenthaltsdauer bis zu zwei Jahren nicht mehr mit dem Land<br />

abrechnungsfähig.<br />

7.35 Kosten für Aufnahme und Unterbringung<br />

Ansicht 60 zeigt <strong>die</strong> Mehr- oder Minderbelastung der Gebietskörperschaften<br />

unter der Annahme, dass <strong>die</strong> Pauschalregelung bereits in 1996<br />

angewendet worden wäre.<br />

Ansicht 60: Finanzielle Mehrbelastung für <strong>die</strong> Unterbringungskosten je Jahr<br />

138<br />

12.000.000 DM<br />

10.000.000 DM<br />

8.000.000 DM<br />

6.000.000 DM<br />

4.000.000 DM<br />

2.000.000 DM<br />

- DM<br />

-2.000.000 DM<br />

Stadt Darmstadt<br />

Mehrbelastung für <strong>die</strong> Unterbringungskosten je Jahr<br />

Stadt Offenbach am Main<br />

Landeshauptstadt Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

Ansicht 60 macht deutlich, dass <strong>die</strong> pauschale Erstattung nur in vier der<br />

elf Gebietskörperschaften (weitestgehend) auskömmlich ist. In der<br />

Landkreis Groß-Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig-Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Waldeck-Frankenberg

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