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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Beschaffung<br />

1996 den Listenpreisen gegen<strong>über</strong>gestellt. Während man marktseitig<br />

<strong>von</strong> Beschaffungspreisen bis zu 20 Prozent unter Listenpreis bei Einzelgeräten<br />

ausgeht, akzeptieren <strong>die</strong> meisten Kommunen deutlich höhere<br />

Preise, <strong>die</strong> zum Teil spürbar <strong>über</strong> den Listenpreisen liegen.<br />

• Der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten<br />

zur vorbeugenden Bekämpfung und Verhinderung<br />

<strong>von</strong> Korruption vom 2. Juli 1992 (Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />

29/1992, S. 1654) wurde durchweg nicht beachtet:<br />

48<br />

- Eine Auswahl <strong>von</strong> Bietern nach dem Zufallsprinzip im Sinne <strong>von</strong><br />

2.2.7 des Erlasses war nicht erkennbar.<br />

- Die Dimensionierung der Anlagen durch <strong>die</strong> späteren Lieferanten<br />

verletzt <strong>die</strong> Pflicht zur Wirtschaftlichkeitskontrolle.<br />

Im Fazit kann festgestellt werden, dass eine Beachtung der Beschaffungsvorschriften<br />

durch <strong>die</strong> Gemeinden nicht nur aus rechtlichen, sondern<br />

vor allem aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist. Daher regt <strong>die</strong><br />

Überörtliche Prüfung an:<br />

• Angebote sollten zukünftig durch öffentliche oder beschränkte Ausschreibungen<br />

im Anschluss an einen Teilnahmewettbewerb eingeholt<br />

werden. Vor dem Hintergrund können dann der Leistungserfüllungsgrad,<br />

<strong>die</strong> Preisdifferenz sowie <strong>die</strong> Finanzierungsformen der<br />

Angebote verglichen und abgewogen werden.<br />

• Insbesondere eine Vorgehensweise nach dem in § 8 BVB-Kauf beschriebenen<br />

Abnahmeverfahren empfiehlt sich. Die Dokumentation<br />

<strong>von</strong> bereits bei der Abnahme zu Tage tretenden Mängeln ist zur<br />

Durchsetzung <strong>von</strong> Gewährleistungsansprüchen unumgänglich, da<br />

anderenfalls mit der Bereitstellung der Leistung eine Abnahmefiktion<br />

gilt. Dies hat zur Folge, dass <strong>die</strong> Gewährleistungsfrist beginnt und<br />

<strong>die</strong> Beweislast für Mängel dem Auftraggeber obliegt.<br />

Die Besonderen Vertragsbedingungen wurden mit Beteiligung der<br />

kommunalen Spitzenverbände mit den Verbänden der Hersteller<br />

ausgehandelt und den Kommunen als Verwaltungsvorschriften zur<br />

Beachtung vorgeschrieben. Sie enthalten eine Fülle für <strong>die</strong> Kommunen<br />

günstigereren Regelungen als <strong>die</strong> des bürgerlichen Rechts oder<br />

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller. Die vollständigen<br />

BVB-Vertragsmusterformulare sind in gängigen Textverarbeitungsformaten<br />

vom Bundesanzeiger Verlag erhältlich. Die Handhabung<br />

der Besonderen Vertragsbedingungen sollte hessischen Kommunen<br />

zur Routine werden.<br />

• Grundsätzlich sollen bestehende vertragliche und rechtliche Spielräume<br />

dadurch ausgenutzt werden, dass <strong>die</strong> Fachkenntnisse der<br />

Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten denen der Bieter gleichkommen. Soweit in<br />

Einzelfällen Erfahrungswerte durch <strong>die</strong> Seltenheit der anstehenden<br />

Fachfragen oder der juristischen Regelungen nicht aufgebaut werden<br />

können, soll externer Rat hinzugezogen werden. Für <strong>die</strong> normalen<br />

Fälle müsste bei den Gemeinden <strong>die</strong>ser Größenklassen genü-

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