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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

In fast allen Konzessionsverträgen (Strom und Gas) ist geregelt, dass<br />

<strong>die</strong> Kommunen nicht verpflichtet sind, Anlagen zu <strong>über</strong>nehmen, <strong>die</strong> in<br />

den letzten drei bis fünf Jahren vor Vertragende ohne ihre Zustimmung<br />

errichtet oder wesentlich verändert wurden. Diese Regelung kann bei<br />

einer Übernahme der Versorgungsanlagen zu einer gewissen Senkung<br />

der Übernahmekosten führen. Die Städte und Gemeinden gewinnen<br />

Einfluss auf <strong>die</strong> Investitionen in der letzten Phase des Konzessionsvertrags.<br />

Ausnahme bilden <strong>die</strong> Errichtung oder Veränderung, <strong>die</strong> zur Erfüllung<br />

der Versorgungspflicht zwingend erforderlich sind. Die Regelung ist<br />

sachgerecht.<br />

Netzentflechtungskosten beim Strom tragen in 56 Prozent und bei Gas<br />

in 70 Prozent <strong>die</strong> Energieversorgungsunternehmen; Kosten für Einbindungsmaßnahmen<br />

gehen immer zu Lasten der Kommunen. Eine Aufteilung<br />

der Kosten ist sachgerecht, soweit <strong>die</strong> Risiken auf <strong>die</strong> Verursacher<br />

verteilt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass <strong>die</strong> Kommunen<br />

nur <strong>die</strong> bei ihnen entstehenden Kosten für Einbindungsmaßnahmen bezahlen.<br />

6.11 Vertragsdauer<br />

Alle Konzessionsverträge haben eine Laufzeit <strong>von</strong> 20 Jahren. In den<br />

meisten Fällen wurden <strong>die</strong> Verträge zum Inkrafttreten der Konzessionsabgabenverordnung<br />

neu abgeschlossen. Die maximale Laufzeit <strong>von</strong> 20<br />

Jahren schöpft <strong>die</strong> kartellrechtliche Obergrenze aus (§ 103a des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Sie ist sachgerecht, da sich<br />

das Energieversorgungsunternehmen mit den Investitionen in das Versorgungsnetz<br />

und <strong>die</strong> sonstigen Anlagen in der Kommune langfristig<br />

bindet. Die Abschreibungsdauer für Versorgungsanlagen beträgt bis zu<br />

vierzig Jahren, so dass das Energieversorgungsunternehmen seine Investitionen<br />

immer im Zusammenhang mit der vereinbarten Vertragsdauer<br />

des Konzessionsvertrags sehen wird, um auch langfristige, unter<br />

Umständen teure Investitionen im Versorgungsgebiet zu rechtfertigen.<br />

6.12 Sonstige Regelungen<br />

In 36 Stromkonzessionsverträgen wird den Kommunen unentgeltliche<br />

Unterstützung bei der Erstellung eines örtlichen Konzepts zur rationellen<br />

und umweltverträglichen Deckung des Energiebedarfs zugesagt. Bei<br />

den Gaskonzessionsverträgen ist <strong>die</strong> unentgeltliche Unterstützung in 18<br />

Verträgen wieder zu finden. Der wirtschaftliche Vorteil darf nach § 3<br />

Konzessionsabgabenverordnung neben der Konzessionsabgabe gewährt<br />

werden und ist heute weithin üblich, da Umweltgesichtspunkte bei der<br />

Stromerzeugung und -verteilung zu berücksichtigen sind.<br />

Abschließend ist festzustellen, dass alle Kommunen bei den Konzessionsverträgen<br />

keine oder nur wenig Einblicks- und Auskunftsrechte haben,<br />

<strong>die</strong> eine detaillierte Prüfung der Konzessionsabgabenabrechnung<br />

zulassen. Angestrebt werden sollte, dass das Unternehmen wenigstens<br />

<strong>die</strong> Maßstäbe zur Bestimmung der Konzessionsabgabe darlegt. Das<br />

Prüfungsrecht der Gemeinde soll sich nicht mit der Ermittlung der ab-<br />

91<br />

Einflussnahme<br />

der Kommunen<br />

auf Investitionen<br />

Rechtfertigung<br />

der Laufzeit<br />

<strong>von</strong> 20 Jahren<br />

Energiekonzept<br />

Einblicks- und<br />

Auskunftsrechte

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