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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Die gesetzliche<br />

Beseitigungspflicht<br />

sollte auf<br />

das Land Hessen<br />

<strong>über</strong>tragen<br />

werden<br />

Empfehlungen und Optimierungspotenziale<br />

• In Nordhessen kann bei Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften <strong>über</strong> das „Verbot der Verwendung<br />

<strong>von</strong> Material angesichts der Chance der Übertragung<br />

transmissibler spongiformer Enzephalopathien“ (Sonderrisikomaterial)<br />

vom 30. Juli 1997 <strong>die</strong> Entsorgungsfirma <strong>die</strong> geforderte gesonderte<br />

Beseitigung auf einer bestehenden Anlage sicherstellen, das<br />

heißt zusätzliche Investitionen sind damit entbehrlich.<br />

Die Übertragung auf einen beliehenen Unternehmer sollte unter folgenden<br />

Prämissen vorgenommen werden:<br />

• Die Entgelte sollten so festgelegt sein, dass bei Produktivitätssteigerungen<br />

auf Grund technischer Weiterentwicklungen oder Synergieeffekten<br />

<strong>die</strong> Entgeltpflichtigen daran teilhaben.<br />

• Daneben sollten als Eingriffsmöglichkeit bei unerwarteten Entwicklungen<br />

- zum Beispiel Änderung der gesetzlichen Regelungen - <strong>die</strong><br />

einschlägigen Bestimmungen der Preisprüfung <strong>von</strong> allen Vertragsparteien<br />

anerkannt werden.<br />

• Es muss <strong>von</strong> der zuständigen Behörde sichergestellt werden, dass <strong>die</strong><br />

Anlagenerhaltung anhand einfacher Eckdaten (zum Beispiel durch<br />

Überprüfung der Reinvestition <strong>von</strong> Abschreibungen) kontrolliert, der<br />

Anlagenzustand regelmäßig ermittelt sowie der Betrieb ordnungsgemäß<br />

geführt wird.<br />

• Um <strong>die</strong> Einhaltung der seuchenhygienerechtlichen Bestimmungen sicherzustellen,<br />

sollten bei der Zulassung der Verarbeitung außerhessischen<br />

Rohmaterials <strong>die</strong> Behörden informiert werden.<br />

• Für den Fall der Rücknahme der Übertragung oder Beendigung des<br />

Vertrags sollten <strong>die</strong> Bedingungen der Anlagen<strong>über</strong>tragung auf <strong>die</strong><br />

Beseitigungspflichtigen und Bemessung des Wertausgleichs zwischen<br />

Anlagenbetreiber und Beseitigungspflichtigen eindeutig geregelt sein<br />

und es sollte eine Schiedsgerichtsklausel für den Streitfall festgelegt<br />

werden.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus empfiehlt <strong>die</strong> Überörtliche Prüfung, <strong>die</strong> originäre Beseitigungspflicht<br />

auf das Land Hessen zu <strong>über</strong>tragen. Für eine solche Lösung<br />

sprechen <strong>die</strong> folgenden Gründe:<br />

• In der historischen Entwicklung der Tierkörperbeseitigung in Hessen<br />

waren zunächst Kommunen für eine Vielzahl örtlicher Abdeckerbetriebe<br />

zuständig. Nach Konzentrationsprozessen wurde <strong>die</strong> Zuständigkeit<br />

auf <strong>die</strong> Landkreise und kreisfreien Städte <strong>über</strong>tragen, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Kontrollfunktionen für zunächst mehrere Tierkörperbeseitigungsanlagen<br />

bis zu jetzt lediglich zwei Anlagen in ganz Hessen wahrnahmen.<br />

Auf der Seite der Beseitigungspflichtigen wurde der Konzentrationsprozess<br />

nur teilweise durch kreis<strong>über</strong>greifende Zweckverbände nachvollzogen.<br />

Gerade in Nordhessen greifen verschiedene Beseitigungspflichtige<br />

auf nur einen Anlagenbetreiber zu. Ein einheitliches Auftreten<br />

ist derzeit nur schwer erreichbar.<br />

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