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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Investitionsrechenverfahre<br />

Berücksichtigungleasinggeschäftsspezifischer<br />

Materiell wettbewerbsähnliches Verfahren<br />

Keine der Kommunen hat das Vertragswerk formal ausgeschrieben. Allerdings<br />

hat der Rheingau-Taunus-Kreis zumindest <strong>die</strong> Angebote mehrerer<br />

Leasinggesellschaften eingeholt und mit zwei Leasinggesellschaften<br />

wettbewerblich verhandelt. In weiteren fünf <strong>von</strong> acht Fällen kam<br />

der Anstoß zur Leasinggestaltung <strong>von</strong> einem Kreditinstitut, <strong>von</strong> einer<br />

Leasinggesellschaft oder einer Bauprojektmanagementgesellschaft.<br />

Letztere waren Tochterunternehmen <strong>von</strong> Kreditinstituten.<br />

Der Main-Taunus-Kreis holte zwar mehr als 30 Finanzierungsangebote<br />

ein, darunter eine Vielzahl bekannter Leasinggesellschaften. Aus kaufmännisch<br />

nicht nachvollziehbaren Gründen entschied er sich kurzfristig<br />

für <strong>die</strong> Errichtung und Finanzierung des Kreishauses durch eine Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts.<br />

3.22 Materiell wettbewerbsähnliches Verfahren<br />

Ein Wettbewerb zwischen den Leasinggesellschaften gibt dem Leasinggeber<br />

<strong>die</strong> Auswahl des preiswertesten oder annehmbarsten Angebots<br />

und zugleich <strong>die</strong> Nutzung der Kreativität und Kenntnis der Leasinggesellschaften<br />

zu aktuellen Finanzierungsmodellen. Ein sinnvolles wettbewerbliches<br />

Verfahren setzt für den Vergleich der Angebote voraus, dass<br />

im Fall des Rheingau-Taunus-Kreises den Bietern <strong>die</strong> Vertrags- und Kalkulationseckpunkte<br />

einheitlich vorgegeben werden. Je nach Modell gehören<br />

hierzu Art des Objekts, Bauvolumen und Gesamtinvestitionskosten,<br />

Struktur der Leasingrate, Referenzzins, Laufzeit.<br />

3.23 Vergleichsrechnung – formelle Betrachtung<br />

Die Kommunen sollten nach § 10 Absatz 2 GemHVO eine Vergleichsrechnung<br />

aufstellen. Da kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Kommunen<br />

nach § 103 Absatz 7 HGO der Genehmigung bedürfen, haben <strong>die</strong> Kommunen<br />

der Aufsichtsbehörde <strong>die</strong> wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des<br />

Leasinggeschäfts darzutun. Soweit <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Finanzierung betrifft, bietet<br />

sich hierzu eine Vergleichsrechnung an. Die Rechenwerke waren mit<br />

Ausnahme des Rheingau-Taunus-Kreises <strong>von</strong> den Leasinggesellschaften<br />

erstellt.<br />

3.24 Vergleichsrechnung – materielle Betrachtung<br />

Vergleichsrechnungen zielen auf einen Vergleich der Finanzierungsangebote<br />

in einem wettbewerblichen Verfahren und auf den Nachweis der<br />

wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit. Beide Berechnungen müssen mit dynamischen<br />

Investitionsrechenverfahren (zum Beispiel Barwertverfahren)<br />

durchgeführt werden.<br />

Der Vergleich der nominellen Zahlungsströme lässt keine Aussage zur<br />

Vorteilhaftigkeit zu. Eine - empfehlenswerte - interne wie eine zur Vorlage<br />

für <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde bestimmte Vergleichsrechnung sollte berücksichtigen,<br />

dass bei einer kreditfinanzierten Eigenerstellung bestimmte<br />

leasinggeschäftsspezifische Investitionskosten nicht anfallen.<br />

Dazu gehören insbesondere <strong>die</strong> Grunderwerbsteuer (vergleiche aber § 4<br />

Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz), <strong>die</strong> Notar- und <strong>die</strong> Grundbuchkosten.<br />

Gleiches gilt für bestimmte leasinggeschäftsspezifische Mietne-<br />

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