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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Lohnabstandsgebot<br />

Ansicht 62: Mehrbelastung durch Neuregelung zur Kostenerstattung für Asylberechtigte<br />

je Jahr auf Basis des Jahres 1996<br />

140<br />

5.000.000 DM<br />

4.500.000 DM<br />

4.000.000 DM<br />

3.500.000 DM<br />

3.000.000 DM<br />

2.500.000 DM<br />

2.000.000 DM<br />

1.500.000 DM<br />

1.000.000 DM<br />

500.000 DM<br />

- DM<br />

Mehrbelastung durch Neuregelung zur Kostenerstattung für<br />

Asylberechtigte<br />

Stadt Darmstadt<br />

Stadt Offenbach am<br />

Main<br />

Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Landkreis Bergstraße<br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg<br />

Die Mehrbelastung der Gebietskörperschaften ist unterschiedlich: sie<br />

reichen <strong>von</strong> 300.000 DM im Falle der Stadt Offenbach am Main bis zu<br />

4,4 Millionen DM im Main-Kinzig-Kreis. Im Durchschnitt hat jede Gebietskörperschaft<br />

eine Mehrbelastung <strong>von</strong> 1,9 Millionen DM zu tragen.<br />

7.38 Lohnabstandsgebot<br />

Gemäß § 22 Absatz 3 Bundessozialhilfegesetz sind Regelsätze so zu<br />

bemessen, „… dass der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden<br />

kann.“ Nach § 22 Absatz 4 Bundessozialhilfegesetz hat <strong>die</strong> „… Regelsatzbemessung<br />

… zu gewährleisten, daß bei Haushaltsgemeinschaften<br />

<strong>von</strong> Ehepaaren mit drei Kindern <strong>die</strong> Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen<br />

für Kosten <strong>von</strong> Unterkunft und Heizung sowie für einmalige<br />

Leistungen … unter den monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten<br />

unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger<br />

einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer<br />

entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinver<strong>die</strong>nenden<br />

Vollzeitbeschäftigten bleiben.“ Ziel der Untersuchung ist auch, zu <strong>über</strong>prüfen,<br />

ob das Lohnabstandsgebot bei Asylbewerbern eingehalten wird.<br />

Das Lohnabstandsgebot ist anhand <strong>von</strong> Familien mit drei Kindern <strong>über</strong>prüft<br />

worden, <strong>die</strong> das gesamte Jahr 1996 durch <strong>die</strong> Gebietskörperschaften<br />

unterstützt worden sind.<br />

Der Vergleichsmaßstab für untere Lohn- und Gehaltsgruppen wird analog<br />

zur Vorgehensweise des „<strong>Bericht</strong>s und Gutachtens zum Lohnabstandsgebot“<br />

<strong>von</strong> 1994 (ISG Gutachten) ermittelt. Zugrunde gelegt<br />

werden dabei <strong>die</strong> vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen<br />

Bruttomonatsver<strong>die</strong>nste der aufgeführten Leistungsgruppen<br />

für den Monat Oktober 1996 (Fachserie 16 für Oktober 1996 Reihe<br />

2.1 und Reihe 2.2, Statistisches Bundesamt). Da<strong>von</strong> abgezogen werden<br />

<strong>die</strong> zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gültigen Sozialversicherungsbeiträge sowie <strong>die</strong><br />

Landkreis Groß-Gerau<br />

Hochtaunuskreis<br />

Landkreis Kassel<br />

Main-Kinzig-Kreis<br />

Landkreis Offenbach<br />

Landkreis Waldeck-<br />

Frankenberg

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