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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Angemessene<br />

Einflussnahme<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit und Sachgerechtigkeit der Beteiligung<br />

zungen (§§ 121 HGO ff.) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt<br />

und <strong>die</strong> Wahrnehmung des Prüfungsrechts nach §§ 53 und 54<br />

Haushaltsgrundsätzegesetz untersucht.<br />

6.21 Prüfung der Rechtmäßigkeit und Sachgerechtigkeit der Beteiligung<br />

Die Gemeinden dürfen sich unter den Voraussetzungen des § 122 Absatz<br />

1 HGO an einer Gesellschaft beteiligen. Bei der Beteiligung an einem<br />

Energieversorgungsunternehmen werden <strong>die</strong> rechtlichen Voraussetzungen<br />

grundsätzlich als gegeben erachtet; es stellt sich <strong>die</strong> Frage,<br />

inwiefern <strong>die</strong> Kommune den nach § 122 Absatz 1 Nr. 3 HGO geforderten<br />

angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem<br />

Überwachungsorgan, nehmen kann. Bei einer Minderheitsbeteiligung ist<br />

<strong>die</strong> Kommune regelmäßig in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung<br />

vertreten und kann dort ihren Einfluss geltend machen. Entscheidend<br />

ist, ob eine angemessene Einflussnahme sichergestellt ist.<br />

Das Postulat ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass <strong>die</strong> Kommune <strong>die</strong><br />

Mehrheit der Stimmrechte innehaben muss; hätte der Gesetzgeber <strong>die</strong><br />

Intention verfolgt, hätte er den Gesetzeswortlaut entsprechend gefasst.<br />

Vielmehr impliziert der Begriff „angemessen“ eine Einzelfallbetrachtung.<br />

Als nahe liegende Kriterien können <strong>die</strong> Bedeutung der Beteiligung für<br />

den örtlichen Wirkungskreis und <strong>die</strong> Höhe der Kapitalbeteiligung herangezogen<br />

werden. Insbesondere <strong>die</strong> Höhe der Kapitalbeteiligung spiegelt<br />

das Risiko der Kommune.<br />

Bei Auslegung der Angemessenheit des Mitspracherechts ist das durch<br />

das Gesellschaftsrecht allen Gesellschaftern nach den Beteiligungsverhältnissen<br />

eingeräumte Stimmrecht bei Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung<br />

ausreichend. Somit wäre ein angemessener<br />

Einfluss auf <strong>die</strong> Gesellschaft bei einer Minderheitsbeteiligung bei der<br />

Ausübung des Stimmrechts anzunehmen.<br />

Die Kommunen haben <strong>die</strong> Beteiligungen an den Energieversorgungsunternehmen<br />

erworben, um ihren Einfluss in den Gesellschaften geltend<br />

zu machen und an den Erträgen der Energieversorger zu partizipieren.<br />

Sie wurden alle außerhalb des Prüfungszeitraums erworben. Ein<br />

Urteil <strong>über</strong> <strong>die</strong> rechtlichen Voraussetzungen konnte deshalb nicht abgegeben<br />

werden. Unter Renditegesichtspunkten sind <strong>die</strong> Beteiligungen für<br />

alle Kommunen im Prüfungszeitraum angemessen. Die Renditen bewegen<br />

sich zwischen 5,12 Prozent und 17,91 Prozent. Absolut gesehen<br />

erreichten lediglich in zwei Fällen <strong>die</strong> Dividenden eine nennenswerte<br />

Höhe. Alle übrigen Fälle weisen untergeordnete Dividendenzahlungen<br />

aus.<br />

6.22 Prüfung der Platzierung der Beteiligung bei der Kommune<br />

Die Beteiligung ist in einem Betrieb gewerblicher Art mit steuerlichen<br />

Verlusten optimal platziert, da in dem Fall <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Gesellschaft bezahlte<br />

volle Körperschaftsteuer (Ausschüttungsbelastung) <strong>über</strong> das Anrechnungsverfahren<br />

und <strong>die</strong> volle Kapitalertragsteuer an <strong>die</strong> Kommune<br />

zurückfließen (drei Fälle).<br />

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