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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

(§§ 71 Absatz 1 Satz 1, 55 Absatz 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz). Zu<br />

der Restriktion tritt hinzu, dass das eigentliche Ziel des Folgeantrags,<br />

den Aufenthalt in Deutschland erst einmal zu sichern, nicht erreicht<br />

wird, weil ein Folgeantrag häufig kein faktisches Bleiberecht auslöst. Ein<br />

Folgeantrag verhindert keine Abschiebung, wenn der Antrag innerhalb<br />

<strong>von</strong> zwei Jahren gestellt wird, nachdem eine frühere Abschiebungsandrohung<br />

oder –anordnung vollziehbar geworden ist. Liegt zugleich ein<br />

offensichtlich unschlüssiger Antrag vor, kann <strong>die</strong> Ausländerbehörde ohne<br />

jegliche Befassung des Bundesamts für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer<br />

Flüchtlinge gemäß § 71 Absatz 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz sofort<br />

vollziehen.<br />

In der Praxis zeigt sich eine relativ große Scheu der Ausländerbehörden,<br />

<strong>von</strong> ihrer Kompetenz zur sofortigen Abschiebung Gebrauch zu machen.<br />

Abgesehen da<strong>von</strong> hat der Gesetzgeber bei der Änderung 1993 nicht<br />

bedacht, dass <strong>die</strong> Ausländerbehörden grundsätzlich keine Kenntnis <strong>von</strong><br />

den Folgeantragsgründen haben können, weil der Folgeantrag beim<br />

Bundesamt für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen ist.<br />

Somit ergeben sich in der Praxis Verzögerungen auf Grund <strong>von</strong> Kommunikationsschwierigkeiten<br />

zwischen verschiedenen Behörden.<br />

Nach § 43 Absatz 3 Asylverfahrensgesetz haben <strong>die</strong> Ausländerbehörden<br />

das Recht, <strong>die</strong> Abschiebung für eine gemeinsame Ausreise der Familien<br />

vor<strong>über</strong>gehend auszusetzen, wenn Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen<br />

ledigen Kinder gleichzeitig oder unverzüglich nach ihrer<br />

Einreise einen Asylantrag gestellt haben.<br />

In der Praxis führt <strong>die</strong> Vorschrift häufig dazu, dass bei Familien durch<br />

sukzessiv gestellte Anträge aller Familienmitglieder, auch Minderjähriger,<br />

<strong>die</strong> Aufenthaltsdauer verlängert werden kann, obwohl zum<br />

Beispiel der Familienvorstand bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist.<br />

Es ist zu <strong>über</strong>legen, ob nicht durch Gesetzesänderung der Familienvorstand<br />

für sämtliche Familienmitglieder Asylantrag stellen sollte, um eine<br />

einheitliche Entscheidung zu sichern, soweit inhaltlich eine einheitliche<br />

Entscheidung getroffen werden kann.<br />

7.45 Petitionen<br />

Das Petitionsrecht gründet sich auf Art. 17 Grundgesetz und Art. 16 der<br />

Hessischen Verfassung und ist als formloser Rechtsbehelf zu verstehen.<br />

Im Zeitraum April 1996 bis 1997 hat der Petitionsausschuss des Hessischen<br />

Landtags insgesamt 499 Petitionen aus dem Bereich des Ausländerrechts<br />

bearbeitet, was einem Anteil <strong>von</strong> <strong>über</strong> 50 Prozent aller Anträge<br />

an den Petitionsausschuss insgesamt entspricht. Im Zweiten <strong>Bericht</strong><br />

des Petitionsausschusses vom 15. Mai 199732 wird ausgeführt:<br />

„Bei den Ausländerpetitionen ist augenfällig, daß der Petitionsausschuss<br />

<strong>von</strong> gewissen Rechtsanwälten sozusagen als letzte Instanz benutzt<br />

32 Zweiter <strong>Bericht</strong> des Petitionsausschusses betreffend bisherige Tätigkeit in der<br />

14. Wahlperiode vom 15. Mai 1997, Drucksache 14/2876 des Hessischen Landtags, S. 3<br />

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