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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Belegungsmanagement<br />

Vertragslaufzeiten<br />

Die meisten Belegungsgarantien bewegen sich in dem vom Erlass vorgegebenen<br />

Rahmen <strong>von</strong> 60 bis 80 Prozent. In den Fällen, in denen <strong>die</strong><br />

80-Prozent-Grenze <strong>über</strong>schritten wird, wurde <strong>die</strong> Genehmigung eingeholt.<br />

Die Prüfung der Gemeinschaftsunterkünfte ergab, dass <strong>die</strong> Gebietskörperschaften<br />

<strong>über</strong> kein eigenes funktionsfähiges Belegungsmanagement<br />

verfügen. In fünf Körperschaften werden Belegungsgarantien erheblich<br />

<strong>über</strong>erfüllt und gleichzeitig bei anderen Unterkünften unterschritten.<br />

Dies führt zu finanziellen Verlusten durch Leerkosten, da <strong>die</strong><br />

Gebietskörperschaften für Kapazitäten zahlen, <strong>die</strong> tatsächlich nicht genutzt<br />

werden. Für <strong>die</strong> Objekte der Stichprobe ergaben sich für alle Gebietskörperschaften<br />

Leerkosten in einer Höhe <strong>von</strong> insgesamt<br />

3,3 Millionen DM.<br />

Zudem sind auch <strong>die</strong> einzelnen Unterkünfte der Gebietskörperschaften<br />

nicht voll ausgelastet. Im Prüfungszeitraum entstanden bei den geprüften<br />

Körperschaften hieraus Leerkosten in einer Höhe <strong>von</strong> insgesamt<br />

3,1 Millionen DM. Mit dem Abbau <strong>von</strong> Überkapazitäten bei den privat<br />

betriebenen Unterkünften könnte dem entgegengewirkt werden. Dem<br />

Nichteinhalten <strong>von</strong> Belegungsgarantien auf Grund abnehmender Asylbewerberzahlen<br />

wird in der Regel mit dem Abbau <strong>von</strong> Kapazitäten begegnet.<br />

7.22 Vertragslaufzeiten<br />

Der Erlass vom 21. Februar 1994 des Hessischen Ministeriums für Jugend,<br />

Familie und Gesundheit (Aktenzeichen: A2–58a 08–11–01) regelt,<br />

dass ein Drittel der in den Gebietskörperschaften befindlichen Einrichtungen<br />

mit langfristigen Verträgen mit einer Laufzeit <strong>von</strong> bis zu<br />

zehn Jahren, ein weiteres Drittel mit einer mittelfristigen Laufzeit <strong>von</strong><br />

bis zu fünf Jahren sowie das restliche Drittel mit einer kurzfristigen<br />

Laufzeit versehen werden soll. Diese Drittelparität wird durch <strong>die</strong> geprüften<br />

Gebietskörperschaften nicht umgesetzt. Dennoch sind <strong>die</strong><br />

Restlaufzeiten der Unterbringungsverträge wirtschaftlich. Der Schwerpunkt<br />

liegt bei mittelfristigen oder kurzen Restlaufzeiten, wie Ansicht 54<br />

verdeutlicht.<br />

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