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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

3.14 Kenntnis der Refinanzierung<br />

Dem Leasingnehmer sollte der Darlehensvertrag zwischen Leasinggeber<br />

und kreditgewährender Bank - insbesondere <strong>die</strong> Tilgungsregelung - bekannt<br />

sein. Das ist zwangsläufig der Fall, wenn der Leasingnehmer für<br />

den Leasinggeber eine nach § 104 Absatz 2 HGO genehmigungsbedürftige<br />

Ausfallbürgschaft bestellt hat. Der Leasingnehmer sollte eine Sicherung<br />

des Leasinggebers <strong>über</strong> Auflassungsvormerkungen und Grundpfandrechte<br />

vermeiden, da <strong>die</strong>s nicht unerhebliche Bestellungs-, Eintragungs-<br />

und Löschungskosten (Notar, Grundbuchamt) entstehen lässt.<br />

Das Erfordernis einer Genehmigung nach § 104 Absatz 2 HGO hat den<br />

Hochtaunuskreis bewogen, <strong>von</strong> einer Bürgschaft abzusehen und stattdessen<br />

kostenaufwändige, dingliche Sicherheiten zu bestellen.<br />

3.15 Tilgung/Mitteilung<br />

Der Leasingnehmer sollte dem Darlehensgeber eine Mitteilungspflicht<br />

zur Be<strong>die</strong>nung der Darlehensverbindlichkeiten durch den Leasinggeber<br />

auferlegen, um den Leasinggeber im Hinblick auf <strong>die</strong> Endschaftsregelung<br />

(Restvaluta des Darlehens) und ein eventuelles Grundpfandrecht<br />

am Erbbaurecht zu kontrollieren.<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis hat der kreditgewährenden Bank eine Mitteilungspflicht<br />

zur Be<strong>die</strong>nung der Darlehensverbindlichkeiten durch den<br />

Leasinggeber auferlegt. Im Bürgschaftsvertrag hat er das Kreditinstitut<br />

für den Fall, dass der Leasinggeber mit Zins-, Tilgungs- oder anderen<br />

Leistungen in Verzug gerät, verpflichtet, <strong>die</strong>s und <strong>die</strong> Höhe der Rückstände<br />

innerhalb <strong>von</strong> neun Monaten nach Fälligkeit dem bürgenden<br />

Kreis schriftlich mitzuteilen. Kommt das Kreditinstitut der Mitteilungspflicht<br />

nicht nach, wird der bürgende Kreis <strong>von</strong> der Bürgschaftsverpflichtung<br />

für <strong>die</strong> nicht gemeldeten rückständigen Beträge frei. Der<br />

Rheingau-Taunus-Kreis kennt dadurch den Darlehensverlauf.<br />

3.16 Risikominimierung<br />

Risiken aus Rechtsänderungen, insbesondere Steuerrechtsänderungen -<br />

erinnert sei an den Wegfall der Vermögen- und Gewerbekapitalsteuer -,<br />

werden auf den Leasingnehmer abgewälzt. Das hieraus erwachsende<br />

Risiko einer Steigerung der Leasingrate sollte begrenzt werden, zum<br />

Beispiel durch <strong>die</strong> Vereinbarung, dass eine Steigerung nur bis zur Höhe<br />

einer fiktiven (Kommunal-) Kreditfinanzierung an den Leasingnehmer<br />

weitergegeben wird.<br />

Die Vertragswerke des Rheingau-Taunus-Kreises sehen zwar eine Anpassung<br />

der Leasingraten bei Änderungen der Steuergesetze, der <strong>die</strong><br />

finanzierende Bank beeinflussenden Gesetze, der Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Eigenkapitalausstattung der Bank oder der Auslegung <strong>von</strong> Gesetzen<br />

und Vorschriften durch <strong>die</strong> Steuerbehörden oder Gerichte vor. Bei der<br />

neuen Mietberechnung darf der zu Grunde liegende Zinssatz den zu<br />

<strong>die</strong>sem Zeitpunkt gültigen Zinssatz für Kommunalkredite bei der kreditgewährenden<br />

Bank und den zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gültigen Zinssatz für<br />

23<br />

Reduzierung<br />

des (Steuer-)<br />

Rechtsä<br />

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