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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

fen sowie <strong>die</strong> Kontrolle, inwieweit <strong>die</strong> Anlagenerhaltung durch den Betreiber<br />

sichergestellt ist.<br />

Nach der Anordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zuständigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz<br />

gehen <strong>die</strong> Kontrollfunktionen auf <strong>die</strong> Regierungspräsi<strong>die</strong>n<br />

<strong>über</strong>, <strong>die</strong> nach Aussage des zuständigen Vertreters des Regierungspräsidiums<br />

Gießen bereits Vorbereitungen zur Übernahme der<br />

Kontrollfunktionen ergriffen hat. Die Erhaltung der Zweckverbände als<br />

Kontrollgremien ist deshalb unnötig.<br />

Im Fall der Beendigung der Übertragung nach derzeitigem Recht würde<br />

<strong>die</strong> Beseitigungspflicht wieder auf <strong>die</strong> Landkreise und kreisfreien Städte<br />

zurückfallen. Sind sie nicht in Zweckverbänden organisiert, müsste zunächst<br />

jeder der Kreise und kreisfreien Städte <strong>die</strong> Beseitigung selbst sicherstellen<br />

oder es wäre <strong>die</strong> erneute und langwierige Bildung neuer<br />

Zweckverbände erforderlich.<br />

Die Überörtliche Prüfung erachtet für sinnvoll, <strong>die</strong> Zweckverbände zunächst<br />

mit einem Minimalaufwand (Doppelhaushalt, lediglich eine Verbandsversammlung<br />

je Jahr, Übertragung der Geschäftsführung auf den<br />

Verbandsvorsitzenden) als ruhenden Verband zu erhalten. Die Zweckverbandssatzung<br />

ist der neuen Aufgabenstellung anzupassen. Optimal<br />

wäre <strong>die</strong> Konzentration aller Beteiligten auf einen Zweckverband. Die<br />

Kosten eines solchen Verbands betragen schätzungsweise höchstens<br />

20.000 DM jährlich, so dass ein Einsparpotenzial <strong>von</strong> mindestens<br />

200.000 DM erreicht werden kann.<br />

5.11 Empfehlungen und Optimierungspotenziale<br />

Auf Grund der Analyse der Struktur, der Organisation und der Wirtschaftlichkeit<br />

der Tierkörperbeseitigung in Hessen empfiehlt es sich, <strong>die</strong><br />

Beseitigungspflicht nach § 4 Absatz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes<br />

sowohl in Nord-, als auch in Südhessen auf einen beliehenen Unternehmer<br />

zu <strong>über</strong>tragen.<br />

Vorteile der Übertragung sind:<br />

• Das Risiko des Unternehmers, auf der Basis der vereinbarten Gebühren<br />

Verluste zu erwirtschaften, geht vollständig auf den Anlagenbetreiber<br />

<strong>über</strong>, da <strong>die</strong> Erstattung des ungedeckten Betriebsaufwands<br />

entfällt.<br />

• Die Ausgaben der vorsteuerabzugsberechtigten Entgeltpflichtigen<br />

können gesenkt werden, da bei Erhebung eines Entgelts durch den<br />

beliehenen Unternehmer Umsatzsteueranteile abzugsfähig sind, sofern<br />

in den Verhandlungen durchgesetzt werden kann, dass das Entgelt<br />

einschließlich der Umsatzsteuer <strong>die</strong> bisherige Gebührenhöhe<br />

nicht <strong>über</strong>steigt.<br />

• Die Verwaltungs- und Kommunikationsstrukturen zwischen Entgeltpflichtigem,<br />

zuständiger Aufsichtsbehörde und Beseitiger werden<br />

durch den Übergang der Aufsichtspflicht auf das zuständige Regierungspräsidium<br />

vereinfacht.<br />

79<br />

Die Zweckverbände<br />

sollten<br />

zunächst erhalten<br />

bleiben<br />

Vorteile der<br />

Übertragung<br />

der Beseitigungspflicht<br />

auf<br />

beliehene Unternehmer

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