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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

stigsten Aufgabenträgers, dem Landkreis Kassel. Obwohl <strong>die</strong> Zweckverbände<br />

Hessen-Nord und Hopfgarten in derselben Tierkörperbeseitigungsanlage<br />

entsorgen und eine vergleichbare Entsorgungsstruktur<br />

aufweisen, liegen <strong>die</strong> Gebühren für <strong>die</strong> Tierkörperbeseitigung im Zweckverband<br />

Hopfgarten um rund 52 Prozent <strong>über</strong> denen des Zweckverbands<br />

Hessen-Nord. Die Gebühren für Schlachtabfälle hingegen sind<br />

im Zweckverband Hopfgarten rund 19 Prozent niedriger als im Zweckverband<br />

Hessen-Nord.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus sind der Landkreis Limburg-Weilburg und der Rheingau-<br />

Taunus-Kreis als Mitglieder des Zweckverbands verpflichtet, soweit <strong>die</strong><br />

Einnahmen des Zweckverbands zur Bestreitung der Ausgaben im Erfolgsplan<br />

nicht ausreichen, eine Umlage an <strong>die</strong>sen zu entrichten. Auf<br />

Grund des jährlich erwirtschafteten Defizits sind in den Jahren 1994 bis<br />

1997 <strong>die</strong> folgenden Umlagen durch <strong>die</strong> beiden Landkreise entrichtet<br />

worden:<br />

Ansicht 28: Umlagezahlungen des Landkreises Limburg-Weilburg und des Rheingau-<br />

Taunus-Kreises 1994 bis 1997<br />

Umlagezahlungen des Landkreises Limburg-Weilburg und des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises 1994 bis 1997<br />

1994 1995 1996 1997<br />

Landkreis Limburg-Weilburg 161.817 163.520 163.275 163.646<br />

Rheingau-Taunus-Kreis 116.090 114.042 111.187 111.352<br />

Summe 277.907 277.562 274.462 274.998<br />

Die übrigen Beseitigungspflichtigen in Hessen haben in der Vergangenheit<br />

dagegen keine Umlagezahlungen entrichtet, da der ungedeckte<br />

Betriebsaufwand voll durch <strong>die</strong> Gebühren abgedeckt wurde.<br />

Die Analyse der Gebühren und Umlagen zeigt, dass <strong>die</strong> Gebührenpflichtigen<br />

im Landkreis Limburg-Weilburg und im Rheingau-Taunus-Kreis<br />

deutlich höhere Gebühren zu tragen haben als <strong>die</strong>, deren Pflichtmengen<br />

in Hessen entsorgt werden. Zudem sind <strong>die</strong> beiden Landkreise selbst<br />

- im Gegensatz zu den übrigen hessischen Landkreisen - durch <strong>die</strong> Umlagenzahlungen<br />

finanziell nicht unbedeutend an der Tierkörperbeseitigung<br />

beteiligt.<br />

Die Beseitigung des in den beiden Landkreisen anfallenden Pflichtmaterials<br />

durch eine der hessischen Tierkörperbeseitigungsanlagen wäre<br />

sowohl für <strong>die</strong> Landkreise als auch für <strong>die</strong> Gebührenpflichtigen <strong>die</strong> kostengünstigere<br />

Alternative.<br />

Die kalkulierten Gebühreneinnahmen in Nordhessen weichen <strong>von</strong> den<br />

tatsächlichen Aufwendungen bei der Erstattung des ungedeckten Betriebsaufwands<br />

des Unternehmers durch <strong>die</strong> Zweckverbände oder des<br />

kalkulierten Pauschalpreises des Landkreises Kassel teilweise erheblich<br />

ab. Die Über- oder Unterdeckungen wurden den Rücklagen zugeführt<br />

71<br />

Landkreis Limburg-Weilburg<br />

und Rheingau-<br />

Taunus-Kreis<br />

entrichten als<br />

Einzige eine<br />

Umlage an den<br />

Zweckverband

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