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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

den. In <strong>die</strong>sen Fällen können <strong>die</strong> Unterkünfte nach Angabe des Kreises<br />

jederzeit kurzfristig gekündigt werden und weisen nur minimale Restlaufzeiten<br />

auf.<br />

7.24 Krankheitskosten<br />

Der in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz verankerte Anspruch auf ärztliche<br />

und zahnärztliche Versorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen<br />

und Schmerzzustände wurde im Wesentlichen den Regelungen des<br />

Bundessozialhilfegesetzes nachgebildet. Im Gegensatz zu den Bundessozialhilfegesetz-Regelungen<br />

wurde <strong>die</strong> Einschränkung auf akute Erkrankungen<br />

festgeschrieben und <strong>die</strong> freie Arztwahl nicht anerkannt.<br />

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Entscheidung,<br />

welche Behandlung geboten ist, im Einzelfall unter medizinischen Gesichtspunkten<br />

zu treffen. Nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen<br />

oder solche langfristiger Natur, <strong>die</strong> wegen der voraussichtlich<br />

kurzen Dauer des Aufenthalts nicht abgeschlossen werden können,<br />

sollten jedenfalls keine Leistungspflicht auslösen. 30<br />

Die Krankheitskosten stellen durchschnittlich rund 13 Prozent der Aufwendungen<br />

für Flüchtlinge dar. Es handelt sich um Kosten, <strong>die</strong> - im Gegensatz<br />

zu den Unterkunftskosten - <strong>die</strong> Gebietskörperschaften nur teilweise<br />

beeinflussen können.<br />

7.25 Verfahren zur internen Kontrolle der Krankheitskosten<br />

Ziel der <strong>über</strong>örtlichen Prüfung war es, <strong>die</strong> Qualität der bestehenden internen<br />

Kontrollen zu bewerten. Dabei wurde <strong>über</strong>prüft, ob <strong>die</strong> nachfolgend<br />

aufgelisteten Kontrollen in <strong>die</strong>ser Form in den Gebietskörperschaften<br />

vorhanden waren und ob sie konsequent angewendet<br />

wurden. Es ging um folgende Kontrollen:<br />

1. Die Ausgabe <strong>von</strong> Krankenscheinen wurde restriktiv gehandhabt.<br />

2. Die ausgestellten Krankenscheine enthalten einen Hinweis auf § 4<br />

Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

3. Bei stationärer Behandlung, Zahnersatzkosten oder kostenintensiven<br />

Verordnungen und Hilfen wurde <strong>die</strong> Notwendigkeit vor Behandlungsbeginn<br />

durch einen Amtsarzt festgestellt. Liegt eine Genehmigung<br />

des Amtsarztes nicht vor, wurde <strong>von</strong> dem aufnehmenden<br />

Krankenhaus ein Not- oder Eilfall bescheinigt.<br />

4. Bei der Übernahme <strong>von</strong> Kosten für stationäre Behandlung und<br />

Zahnersatzkosten sowie bei kostenintensiven Maßnahmen ist eine<br />

Kosten<strong>über</strong>nahmeerklärung durch das Sozialamt ausgestellt worden.<br />

5. Der behandelnde Arzt stellt <strong>die</strong> Identität des erstattungsfähigen Leistungsempfängers<br />

fest.<br />

30 Bundestagsdrucksache 12/4451<br />

131<br />

Freie Arztwahl

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