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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

Anbieter durchsetzen, wohl aber bei Ausschreibungen <strong>von</strong> Software-<br />

Aufträgen. Im Vergleich dazu liegen <strong>die</strong> Beschaffungen der Gemeinde<br />

Calden, <strong>die</strong> meist <strong>von</strong> dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum Kassel<br />

ohne eine gesonderte Ausschreibung vorgenommen wurden, deutlich<br />

<strong>über</strong> den Marktpreisen.<br />

4.14 Programmprüfung, Datenschutz und Datensicherheit<br />

Die Datenschutzbeauftragten kamen ihren Verpflichtungen nicht in<br />

ausreichendem Maße nach. So war festzustellen, dass ihnen nicht hinreichend<br />

bekannt war, welche Aufgaben sie zu erfüllen haben und welche<br />

Schritte zum Datenschutz zu treffen sind.<br />

Zur Datensicherheit wurden nur unzureichende Vorkehrungen getroffen.<br />

Es fehlten:<br />

• Vollständige Sicherung der Daten<br />

• Langfristige Sicherungsverfahren und Speicherung <strong>von</strong> Änderungsdaten<br />

zur Wiederherstellung <strong>von</strong> fehlerhaft veränderten oder verlorenen<br />

Daten<br />

• Einsatz <strong>von</strong> Anti-Viren-Software im Dauerbetrieb<br />

• Feuersichere Aufbewahrung der Datenträger<br />

• Sicherung in Papierform, sofern vorgeschrieben<br />

• Testläufe und Programmabnahmen zur Verhinderung <strong>von</strong> Datenverlust<br />

Die durchgängig brandsichere Aufbewahrung gesicherter Bewegungsdaten<br />

konnte nur in etwa einem Drittel der Kommunen festgestellt werden.<br />

Empfehlenswert ist zum einen <strong>die</strong> Inkaufnahme höherer Kosten für<br />

Verbrauchsmaterial, insbesondere für Streamerbänder. Zum anderen<br />

sollte mit der Vernetzung unbedingt eine zentrale Zuständigkeit für <strong>die</strong><br />

Datensicherung verankert werden. Die Zersplitterung der Verantwortung<br />

auf <strong>die</strong> Sachbearbeiter birgt <strong>die</strong> Gefahr unwiederbringlicher Datenverluste.<br />

4.15 Prüfung kassenwirksamer Verfahren<br />

§ 131 Absatz 1 Nr. 4 HGO regelt <strong>die</strong> Verpflichtung der Gemeinden, für<br />

kassenwirksame Verfahren nur vom Rechnungsprüfungsamt freigegebene<br />

Software einzusetzen. Die Überörtliche Prüfung vertritt den<br />

Standpunkt, dass <strong>die</strong> Vorschrift beizubehalten ist, um Manipulation, so<br />

Phantomfälle, zu minimieren. Daher ist der neue Erlass des Hessischen<br />

57<br />

Zentrale Sicherung

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