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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

meinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu<br />

entgehen, im Bundesgebiet aufhält“. Als offensichtlich unbegründete<br />

Fälle gelten nach Absatz 3 <strong>die</strong>ser Rechtsvorschrift zudem Asylanträge<br />

ohne Begründung oder mit widersprüchlichen Begründungen sowie<br />

Asylanträge, bei denen der Ausländer eine falsche Identität angibt oder<br />

<strong>die</strong> Angaben verweigert. Die Fälle werden <strong>über</strong> ein Eilverfahren nach<br />

§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 36 Asylverfahrensgesetz<br />

abgewickelt.<br />

Die Flüchtlinge, <strong>die</strong> das Verfahren durchlaufen, werden nicht den Landkreisen<br />

oder kreisfreien Städten zugewiesen. Das Bundesamt für <strong>die</strong><br />

Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nimmt <strong>die</strong> Ablehnung vor. Nach<br />

der Ablehnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags<br />

steht dem Asylbewerber ein eingeschränkter Rechtsweg zur Verfügung.<br />

Eine Entscheidung ergeht in <strong>die</strong>sen Fällen nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung.<br />

Sollte das Verwaltungsgericht <strong>die</strong> Entscheidung<br />

des Bundesamts für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestätigen,<br />

ist der offizielle Rechtsweg beendet. Der Asylbewerber ist vollziehbar<br />

zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisefrist beträgt nach § 36<br />

Absatz 1 Asylverfahrensgesetz eine Woche.<br />

Die Ausländerbehörden haben mit offensichtlich unbegründeten Fällen<br />

in der Regel nur wenig Arbeitsaufwand, da <strong>die</strong> Fälle zentral in der Hessischen<br />

Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge bearbeitet werden.<br />

Alle nicht als offensichtlich unbegründet eingestuften Fälle werden den<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Die Flüchtlinge warten<br />

dort zunächst <strong>die</strong> Entscheidung <strong>über</strong> den Asylantrag durch das Bundesamt<br />

für <strong>die</strong> Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach<br />

§ 31 Asylverfahrensgesetz ab. Sollte der Asylantrag abgelehnt werden,<br />

steht dem Asylbewerber der Verwaltungsrechtsweg offen. Verfahren<br />

<strong>die</strong>ses Rechtswegs können mehrere Jahre dauern. Eine Duldung wird<br />

<strong>von</strong> der Zentralen Ausländerbehörde nur bei Verwaltungsgerichtsverfahren<br />

ausgesprochen, <strong>die</strong> länger als ein Jahr dauern. Bestätigt das<br />

Verwaltungsgericht <strong>die</strong> Entscheidung des Bundesamts für <strong>die</strong> Anerkennung<br />

ausländischer Flüchtlinge, ist der abgelehnte Asylbewerber zur<br />

Ausreise verpflichtet.<br />

7.40 Abschiebehindernisse<br />

Bei abgelehnten Asylbewerbern muss zwischen vollziehbaren und nicht<br />

vollziehbaren abgelehnten Asylbewerbern unterschieden werden.<br />

Asylbewerber, <strong>die</strong> vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, bestimmen<br />

sich nach § 42 Absatz 2 Ausländergesetz. Hierunter fallen Ausländer,<br />

<strong>die</strong> keinen Asylantrag gestellt haben und keine Aufenthaltsgenehmigung<br />

besitzen, weil sie zum Beispiel illegal eingereist sind oder keine<br />

Aufenthaltsgenehmigung beantragt haben und Ausländer, <strong>die</strong> nach<br />

rechtskräftig negativer Beendigung des Asylverfahrens noch nicht ausgereist<br />

sind oder abgeschoben wurden.<br />

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