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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Sicherheiten<br />

<strong>von</strong> der Leasinggesellschaft<br />

Potenzierung<br />

des Risikos<br />

Sicherheiten<br />

Inhaberschuldverschreibungen im Handel unter Banken (Handelsblatt,<br />

oberer Wert) nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

3.17 Sicherheiten<br />

In langfristigen Vertragsverhältnissen ist <strong>die</strong> Frage der Bonität des Vertragspartners<br />

<strong>von</strong> besonderer Bedeutung. Zwar sind <strong>die</strong> bekannten<br />

Immobilienleasinggesellschaften Tochterunternehmen großer Bankinstitute,<br />

jedoch besitzt der Leasingnehmer weder zu ihnen noch zu der<br />

Leasinggesellschaft ein Vertragsverhältnis. Sein Vertragspartner ist <strong>die</strong><br />

Objektgesellschaft, deren Eigenkapital mit Abschluss der Bauphase aufgezehrt<br />

ist. Übt der Leasingnehmer sein Ankaufsrecht an der Immobilie<br />

aus, ist <strong>die</strong> Objektgesellschaft praktisch vermögenslos. Der Leasingnehmer<br />

sollte sich zumindest <strong>über</strong> den Leasinggeber und seine Bonität<br />

informieren. Noch besser ist eine angemessene Sicherung der Vertragserfüllung<br />

durch <strong>die</strong> Leasinggesellschaft.<br />

Der Punkt ist erfahrungsgemäß nur schwer verhandelbar. Deshalb ist<br />

der Rheingau-Taunus-Kreis hervorzuheben, der <strong>von</strong> der Leasinggesellschaft<br />

- zugleich Mutterunternehmen zum Leasinggeber - zusätzliche<br />

Sicherheiten zu Gunsten des Kreises in seiner Eigenschaft als Bürge gegen<strong>über</strong><br />

der kreditgewährenden Bank erhalten hat.<br />

3.18 Feste Übernahmepreise<br />

Die Vereinbarung der Entschädigungssumme in Höhe des Verkehrswerts<br />

im Zeitpunkt des Heimfalls birgt für beide Vertragsparteien Unwägbarkeiten.<br />

Den Interessen des Leasingnehmers wird <strong>die</strong> Vereinbarung<br />

einer festen Entschädigungssumme, fixiert anhand des handelsoder<br />

steuerrechtlichen Restbuchwerts oder der Restvaluta der planmäßig<br />

getilgten Fremdkapitalmittel, eher gerecht.<br />

Eine folgenschwere Regelung enthält insoweit der Erbbaurechtsvertrag<br />

des Main-Taunus-Kreises. Der Kreis hat danach dem Vermieter im Zeitpunkt<br />

des Heimfalls eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts des<br />

Bauwerks zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Bauwerks<br />

ist ihm <strong>die</strong> erwartete Restnutzungsdauer zu Grunde zu legen. Es<br />

ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass das Bauwerk im Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Heimfallrechts mindestens noch 30 Jahre vom Main-Taunus-Kreis<br />

zu den Bedingungen des bestehenden Mietvertrags zu nutzen ist. Der<br />

Verkehrswert wird somit unabhängig vom Zustand des Bauwerks auf<br />

Grund eines fiktiven Markts bemessen. Die finanziellen Nachteile des<br />

Mietvertrags potenzieren sich in der Entschädigungsregelung, zumal <strong>die</strong><br />

so berechnete Entschädigung bei jeder Art der Beendigung des Mietvertrags<br />

anfällt.<br />

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