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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Sechsunddreißigste Vergleichende Prüfung „Konzessionsabgaben“ in 54<br />

Städten und Gemeinden<br />

zu <strong>über</strong>prüfen, ob <strong>die</strong> Abrechnung der gemeindlichen Verbräuche mit<br />

einem einzigen Sondervertrag für alle kommunalen Abnahmestellen<br />

günstiger ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass <strong>die</strong> Konzessionsabgabe<br />

niedriger ist, weil für Sondervertragskunden eine geringere Konzessionsabgabe<br />

zu zahlen ist als für Tarifkunden. (Bestabrechnung <strong>über</strong><br />

Energieaufwand und Konzessionsabgabe).<br />

Die Unternehmen könnten einwenden, dass ein solcher Vorteil, wie er<br />

der Kommune gewährt wird, auch anderen Abnehmern mit mehreren<br />

Verbrauchsstellen zugebilligt werden müsse (Diskriminierungsverbot).<br />

Die Kommunen müssen berücksichtigen, dass <strong>die</strong> Versorgungsunternehmen<br />

<strong>die</strong> Vergünstigung auch allen Abnehmern mit mehreren Verbrauchsstellen<br />

zubilligen (Diskriminierungsverbot) und sich dadurch <strong>die</strong><br />

Konzessionsabgabe verringert. Der Abschluss eines Sondervertrags<br />

sollte deshalb vom wirtschaftlichen Gesamtergebnis abhängig gemacht<br />

und auf vergleichende Berechnungen <strong>von</strong> Energieversorgungsunternehmen<br />

gestützt werden. Die Problematik des Bündelkunden tritt insbesondere<br />

seit der Liberalisierung der Energiemärkte im Jahre 1998<br />

auf.<br />

6.8 Baumaßnahmen und Kostenaufteilung<br />

Für Mängel bei Baumaßnahmen haften <strong>die</strong> Gesellschaften konzessionsvertraglich<br />

zwei bis fünf Jahre nach Ausführung. Die fünfjährige<br />

Haftung ist in 92 Prozent der Strom- und 87 Prozent der Gaskonzessionsverträge<br />

enthalten. In allen anderen Fällen wird empfohlen, <strong>die</strong>se<br />

Haftungsregelung anzustreben.<br />

Die Kostenaufteilung bei der Umlegung oder Änderung <strong>von</strong> Leitungen<br />

und Anlagen auf Veranlassung der Kommunen ist unterschiedlich geregelt:<br />

Die Fristenregelungen verlagern <strong>die</strong> Folgekosten auf <strong>die</strong> Versorgungsunternehmen<br />

nach 15 bis 30 Jahren, bei den Gaskonzessionsverträgen<br />

sind <strong>die</strong>s 5 bis 30 Jahre.<br />

15 Städte und Gemeinden werden beim Konzessionsvertrag Strom<br />

nicht vollständig <strong>von</strong> den Kosten befreit, weil sie bei jeder Planänderung<br />

<strong>die</strong> Folgekosten zumindest teilweise noch mitzutragen haben. In den<br />

Konzessionsverträgen Gas ist <strong>die</strong> Regelung in vier Fällen vorzufinden.<br />

Die Überörtliche Prüfung empfiehlt den betroffenen Kommunen, eine<br />

zeitlich begrenzte Kostenaufteilung zu vereinbaren.<br />

Zur Regelung, <strong>die</strong> Straßen und Gehwege wieder so herzustellen, wie sie<br />

vor der Baumaßnahme waren, ist anzumerken, dass der Zustand in aller<br />

Regel nicht wieder herbeigeführt wird. Es wird lediglich <strong>die</strong> Stelle der<br />

Aufgrabung geschlossen, eine vollständige Erneuerung der Fahrbahnoberfläche<br />

jedoch nicht vorgenommen. Nach mehreren Aufgrabungen<br />

kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Straße kommen. Die<br />

Praxis in Deutschland geht dahin, <strong>die</strong> Beeinträchtigung - solange annähernd<br />

den vertraglichen Wiederherstellungsmaßstäben Rechnung getragen<br />

ist - hinzunehmen. Eine Erstattung für <strong>die</strong> Wertminderung des<br />

öffentlich befestigten Verkehrsraums nach den Reparaturen oder In-<br />

89<br />

Haftung bei<br />

Baumängeln<br />

Kostenaufteilung

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