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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Eingeschränkte<br />

Gewährleistungsansprüche<br />

An<strong>die</strong>nungsundAnkaufs-<br />

Einfluss auf Bauplanung und Bauausführung<br />

einen Verweis auf den im Reuters-Informations<strong>die</strong>nst, Seite HELB, genannten<br />

Zinssatz für endfällige Inhaberschuldverschreibungen ersetzt.<br />

3.12 Einfluss auf Bauplanung und Bauausführung<br />

Nicht <strong>die</strong> Gebietskörperschaft als Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber<br />

ist Bauherr des Leasingobjekts. Der Leasingnehmer sollte sich<br />

bezüglich Art, Umfang und Qualität zumindest Kontrollrechte, noch besser<br />

Mitsprache- und Entscheidungsrechte vertraglich einräumen lassen.<br />

Dies vor allem deshalb, da Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers<br />

aus dem Leasingvertrag regelmäßig ausgeschlossen sind und der<br />

Leasinggeber insoweit nur <strong>die</strong> ihm gegen<strong>über</strong> Dritten, sprich gegen<strong>über</strong><br />

dem Generalunternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche an<br />

den Leasingnehmer abtritt.<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis zeichnet sich hier positiv aus: Der Kreis hat<br />

nicht nur detaillierte Pläne und Baubeschreibungen dem Vertragswerk<br />

beigefügt, sondern sich dar<strong>über</strong> hinaus vorbehalten, den Bau im Namen<br />

und für Rechnung des Leasinggebers auszuführen. Dadurch ist sein<br />

Einfluss und seine Kontrolle <strong>über</strong> Umfang, Qualität und Kosten hoch.<br />

Eine Abweichung <strong>von</strong> den vorläufigen Gesamtinvestitionskosten und eine<br />

damit verbundene Erhöhung oder Minderung der Leasingrate liegt<br />

nahezu ausschließlich im Einflussbereich des Kreises.<br />

Der Leasingnehmer sollte dem Leasinggeber nicht nur eine Bauverpflichtung<br />

geben, sondern durch Beifügung detaillierter Pläne und Baubeschreibungen<br />

zum Erbbaurechtsvertrag Einfluss auf das Bauvorhaben<br />

nehmen. Wenig detaillierte Pläne und Baubeschreibungen bergen das<br />

Risiko einer quantitativen wie qualitativen Leistungsreduzierung, das<br />

sich zwar angesichts der Abhängigkeit der Leasingrate <strong>von</strong> den dann<br />

reduzierten Gesamtinvestitionskosten nicht wirtschaftlich negativ auswirken<br />

muss. Negativ wie beim Hochtaunuskreis kann sich das auswirken,<br />

wenn der Mietzins fest vereinbart und nicht an <strong>die</strong> Gesamtinvestitionskosten<br />

gekoppelt ist.<br />

3.13 Ankaufsrecht des Leasingnehmers<br />

Die Standardvertragswerke der Leasinggesellschaften sehen ein An<strong>die</strong>nungsrecht<br />

für den Leasinggeber vor. Durchaus denkbar ist <strong>die</strong> Einräumung<br />

eines Ankaufsrechts für den Leasingnehmer. Leasinggestaltungen<br />

gründen steuerlich auf einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums<br />

(§ 39 Abgabenordnung) beim Leasinggeber. Die Kombination <strong>von</strong><br />

An<strong>die</strong>nungsrecht des Leasinggebers und Ankaufsrecht des Leasingnehmers<br />

im selben Zeitpunkt schließt <strong>die</strong>s aus. Fallen <strong>die</strong> Zeitpunkte weit<br />

genug auseinander - <strong>über</strong> den Einzelfall entscheiden <strong>die</strong> Finanzbehörden<br />

- und erlauben es Leasingstruktur und Art des Objekts, ist ein Ankaufsrecht<br />

des Leasingnehmers <strong>von</strong> Vorteil.<br />

Der Rheingau-Taunus-Kreis und sein Leasinggeber räumen sich gegenseitig<br />

An<strong>die</strong>nungs- und Ankaufsrechte ein. Die Auskunft der Leasinggesellschaft<br />

an Hünstetten, Maintal und Kassel, <strong>die</strong> Vereinbarung eines<br />

Ankaufsrechts zu Gunsten des Leasingnehmers sei allgemein unzulässig,<br />

ist unrichtig.<br />

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