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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Land als Kostenträger<br />

bei<br />

langen Verfahren<br />

Rechtliche Abschiebehindernisse<br />

Der Abschiebung vollziehbar abgelehnter Asylbewerber können verschiedene<br />

Hindernisse im Weg stehen. Dabei wird in der Praxis nach<br />

rechtlichen und tatsächlichen Hindernissen unterschieden.<br />

7.41 Rechtliche Abschiebehindernisse<br />

Ansicht 65: Rechtliche Abschiebehindernisse<br />

144<br />

Abschiebehindernis<br />

Rechtliche Abschiebehindernisse<br />

Rechtsgrundlage<br />

Folgeantrag § 71 Asylverfahrensgesetz<br />

Duldung / „Kleines<br />

Asyl“<br />

Aussetzung <strong>von</strong> Abschiebungen<br />

§ 53 Ausländergesetz<br />

in Verbindung<br />

mit<br />

§ 55 Ausländergeset<br />

z<br />

§ 54 Ausländergesetz<br />

Familienasyl § 43 Absatz 3 Asylverfahrensgesetz<br />

Straf- oder Untersuchungshaft<br />

§ 64 Absatz 3 Ausländergesetz<br />

Beschreibung<br />

Folgeanträge sind in der Regel nur bei<br />

neuen Fakten zulässig, <strong>die</strong> für das Asylverfahren<br />

relevant sind. Voraussetzung<br />

für einen Folgeantrag ist, dass das eigentliche<br />

Asylverfahren beendet sein<br />

muss.<br />

In rechtlich reglementierten Fällen erfolgt<br />

eine Duldung aus humanitären<br />

Gründen für einen beschränkten Zeitraum.<br />

In der Praxis wird vom „kleinen<br />

Asyl“ gesprochen.<br />

Die oberste Landesbehörde kann im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium<br />

aus völkerrechtlichen oder<br />

humanitären Gründen anordnen, dass<br />

<strong>die</strong> Abschiebung aus bestimmten Staaten<br />

oder in bestimmte Staaten auf Zeit<br />

ausgesetzt wird.<br />

Sollten Familienmitglieder nicht den<br />

gleichen Status haben, kann eine Duldung<br />

nach Ermessen ausgesprochen<br />

werden.<br />

Ein straffälliger abgelehnter Asylbewerber<br />

wird erst vollziehbar zur Ausreise<br />

verpflichtet, wenn sein Gerichtsverfahren<br />

sowie sein Haftaufenthalt beendet<br />

wurde.<br />

Da <strong>die</strong> Kommunen keinen Einfluss auf <strong>die</strong> Länge des Gerichtsverfahrens<br />

haben, sollten bei außergewöhnlich langen Verfahren <strong>die</strong> Kosten für<br />

den Aufenthalt des Asylbewerbers wiederum vom Land getragen werden.

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