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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Zweiunddreißigste Vergleichende Prüfung „Büro- und<br />

Kommunikationstechnik“ bei 21 hessischen Städten und Gemeinden<br />

Vergleiche mit anderen Angeboten am Markt unter Wirtschaftlichkeitsaspekten<br />

wurden <strong>über</strong>wiegend nicht durchgeführt. Die kommunalen<br />

Datenzentralen wurden nur teilweise marktwirtschaftlichem Wettbewerb<br />

ausgesetzt. Eine stärkere kritische Prüfung der Leistungen der Rechenzentren<br />

seitens der Kommunen ist wünschenswert.<br />

Die Entgelte der KIV unterscheiden sich auf Grund getroffener Vereinbarungen<br />

der Mitglieder bis 1999 je nach vormaliger Mitgliedschaft bei<br />

den Vorgängerrechenzentren Frankfurt, Gießen und Starkenburg.<br />

Das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel hält bei der Vergabe <strong>von</strong><br />

Aufträgen durch seine Mitglieder eine öffentliche Ausschreibung nach §<br />

30 GemHVO für entbehrlich, weil „vergaberechtlich alle Leistungen des<br />

Kommunalen Gebietsrechenzentrums gegen<strong>über</strong> seinen Mitgliedern als<br />

gemeinsame Aufgabenerfüllung des Zweckverbands zu werten“ sei. Das<br />

Kommunale Gebietsrechenzentrum stützt seine Ansicht zusätzlich<br />

• auf § 4 seiner <strong>von</strong> der Verbandsversammlung am 11. Juni 1991 beschlossenen<br />

und vom Hessischen Ministerium des Innern und für<br />

Europaangelegenheiten am 28. August 1991 genehmigten Satzung,<br />

wonach <strong>die</strong> Mitglieder berechtigt sind, <strong>die</strong> vom Kommunalen Gebietsrechenzentrum<br />

bereitgestellten Verfahren und sonstigen Leistungsangebote<br />

insgesamt oder einzeln zu nutzen, sowie<br />

• auf <strong>die</strong> nach der Satzung <strong>von</strong> der Verbandsversammlung am<br />

16. Juni 1992 beschlossenen Benutzungsordnung, wonach zwischen<br />

dem Kommunalem Gebietsrechenzentrum und seinen Benutzern ein<br />

öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis besteht.<br />

Die Überörtliche Prüfung teilt <strong>die</strong> Rechtsansicht des Kommunalen Gebietsrechenzentrums<br />

Kassel nicht uneingeschränkt, weil<br />

• <strong>die</strong> erlassene Rechtsverordnung (§ 30 GemHVO) nicht durch eine<br />

<strong>von</strong> der Verbandsversammlung erlassenen Satzung oder Benutzungsordnung<br />

aufgehoben werden kann,<br />

• durch <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Verbandsversammlung beschlossene Benutzungsordnung<br />

rechtsdogmatisch kein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet<br />

werden kann und außerdem<br />

• sowohl <strong>die</strong> Satzung als auch <strong>die</strong> Benutzungsordnung lediglich eine<br />

Nutzungsberechtigung einräumt, nicht aber <strong>die</strong> Nutzung zwingend<br />

verlangt.<br />

Die Überörtliche Prüfung bat das Hessische Ministerium des Innern und<br />

für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz dazu um Stellungnahme.<br />

Es schloss sich der Auffassung des für Grundsatzfragen des öffentlichen<br />

Auftragswesens zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Landesentwicklung an, das <strong>die</strong> Auffassung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums<br />

Kassel teilt. Die Meinung des Fachministeriums wird folgendermaßen<br />

begründet:<br />

„Selbst wenn man in <strong>die</strong>sem Fall <strong>von</strong> einem öffentlichen Auftrag ausgehen<br />

sollte, läge <strong>die</strong> Voraussetzung für eine Freihändige Vergabe nach §<br />

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