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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Einunddreißigste Vergleichende Prüfung „Immobilienleasing“<br />

benkosten. Dazu gehören <strong>die</strong> Beiträge zur Industrie- und Handelskammer,<br />

<strong>die</strong> Jahresabschlusskosten für <strong>die</strong> Objektgesellschaft und All-risk-<br />

Versicherungsbeiträge, soweit sie bei kommunaler Trägerschaft nicht<br />

angefallen wären.<br />

Diesem Anspruch wurde weitgehend lediglich <strong>die</strong> intern erstellte Vergleichsrechnung<br />

des Rheingau-Taunus-Kreises gerecht. Dagegen laufen<br />

Vergleichsrechnungen - regelmäßig <strong>von</strong> den Leasinggesellschaften erstellt<br />

- dann ins Leere, wenn wie bei Maintal und Hünstetten der Leasingrate<br />

ein reduzierter Kommunalkreditzinssatz unterlegt wird, zugleich<br />

aber sowohl einmalige als auch laufende Nebenkosten unberücksichtigt<br />

bleiben.<br />

3.25 Kommunalrechtliche Genehmigungen<br />

Kommunale Immobilienleasinggeschäfte lösen Genehmigungspflichten<br />

nach den §§ 92 ff. HGO, insbesondere § 109 Absatz 3 Nummer 2 HGO<br />

(Genehmigungspflicht <strong>von</strong> Vermögensveräußerungen) 8 , § 103 Absatz 7<br />

HGO (Genehmigungspflicht kreditähnlicher Verpflichtungen) und § 104<br />

Absatz 2 Satz 2 HGO (Genehmigungspflicht <strong>von</strong> Bürgschaften) aus.<br />

Rechtsgeschäfte, <strong>die</strong> ohne <strong>die</strong> erforderliche Genehmigung abgeschlossen<br />

werden, sind (schwebend) unwirksam (§ 134 HGO).<br />

Der Main-Taunus-Kreis bestreitet eine Genehmigungserfordernis nach §<br />

52 Absatz 1 HKO in Verbindung mit § 103 Absatz 7 HGO, da es sich<br />

beim Kreishaus um einen Mietvertrag und nicht um einen Leasingvertrag<br />

handelt. Die Argumentation ist unzutreffend, da sich <strong>die</strong> Genehmigungspflicht<br />

nicht an der Abgrenzung zwischen Miet- und Leasingvertrag,<br />

sondern an der Abgrenzung kreditähnliche und nicht kreditähnliche<br />

Verpflichtung scheidet. Das Regierungspräsidium genehmigte den<br />

Vertrag, obwohl es weiterhin <strong>von</strong> deutlichen rechnerischen Vorteilen eines<br />

eigenfinanzierten Baus ausging.<br />

Der Hochtaunuskreis beantragte für seinen Mietvertrag eine kommunalaufsichtliche<br />

Genehmigung nach § 52 Absatz 1 HKO in Verbindung mit<br />

§ 103 Absatz 7 HGO alter Fassung. Das Regierungspräsidium genehmigte<br />

mit der Begründung, durch das Geschäft entstünden keine Belastungen<br />

für den Kreishaushalt, weil <strong>die</strong> Mietleistungen an den Vermieter<br />

so vereinbart worden seien, dass sie durch <strong>die</strong> Mieteinnahmen aus der<br />

Untervermietung abgedeckt seien.<br />

Als Prüfungsmaßstab ist auch <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde <strong>die</strong> kommunalkreditfinanzierte<br />

Eigenerstellung heranzuziehen; Folgegeschäfte müssen<br />

unberücksichtigt bleiben, da sie auch im Fall der kommunalkreditfinanzierten<br />

Eigenerstellung eintreten. Der Hochtaunuskreis kann im Übrigen<br />

<strong>die</strong> optimistisch angesetzten Untermietzinsen nicht erwirtschaften. Der<br />

Kreishaushalt ist auf Jahre mit der unternehmerischen Fehlentscheidung<br />

belastet.<br />

8 § 109 Absatz 3 und 4 HGO zur Genehmigungspflicht <strong>von</strong> Vermögensveräußerungen ist<br />

mittlerweile durch Gesetz vom 17. Oktober 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das<br />

Land Hessen I S. 456) aufgehoben.<br />

27<br />

Abgrenzung<br />

kreditähnliches<br />

Rechtsgeschäft<br />

Nichtberücksichtigung<br />

<strong>von</strong><br />

Folgegeschäft

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