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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Verschärfung<br />

der Ausschreibungs-pflichten<br />

Ausschreibungs- und Vergabeverfahren<br />

der Restbuchwertmethode wird nach Abzug der anteiligen, auf das Jahr<br />

entfallenden Beiträge und Zuschüsse der Restbuchwert mit dem festgelegten<br />

Zins multipliziert. Im Falle der Durchschnittswertmethode werden<br />

<strong>die</strong> Anschaffungskosten abzüglich der gesamten Beiträge und Zuschüsse<br />

halbiert und mit dem kalkulatorischen Zinssatz multipliziert.<br />

Zur Höhe des Zinssatzes gilt, dass ein einheitlicher Mischzinssatz, der<br />

sich aus Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen nach dem durchschnittlichen<br />

Verhältnis der Eigen- und Fremdfinanzierung ergibt, zulässig ist.<br />

Denkbar ist aber ein gespaltener Zinssatz für Eigen- und Fremdmittel85 .<br />

Der Eigenkapitalzinssatz wird oftmals nicht anhand des aktuellen Kapitalmarkts<br />

festgelegt, sondern unter dem Kriterium der Zumutbarkeit.<br />

Beispiel ist der Abwasserverband Oberes Fuldatal, der angesichts der<br />

aktuellen Kapitalmarktverhältnisse den Eigenkapitalzinssatz senkte und<br />

<strong>die</strong> kalkulatorischen Zinsen bei der Gebührenbedarfsrechnung insgesamt<br />

reduzierte, obwohl keine Eigenkapitalfinanzierung bestand.<br />

8.20 Ausschreibungs- und Vergabeverfahren<br />

Städte und Gemeinden haben bei der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen und dem<br />

Abschluss <strong>von</strong> Verträgen <strong>die</strong> Vergabegrundsätze des Ministers des Innern<br />

zu beachten 86 . Dies gilt auch für <strong>die</strong> Abwasserverbände.<br />

Städte, Gemeinden und Abwasserverbände hatten schon bisher nach<br />

den Vergabegrundsätzen des Ministers des Innern <strong>die</strong> VOB/A 1992 und<br />

<strong>die</strong> VOL/A 1991 zu beachten. Mit Neufassung der VOL/A und Neuschaffung<br />

der VOF zum 1. November 1997 ist nunmehr <strong>die</strong> EG-<br />

Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Künftig haben<br />

Städte, Gemeinden und Abwasserverbände oberhalb der EG-<br />

Schwellenwerte <strong>die</strong> VOL/A 1997 und <strong>die</strong> VOF 1997 zu beachten. Verschärft<br />

wird <strong>die</strong> Ausschreibungspflicht zum einen durch das Vergaberechtsänderungsgesetz<br />

(§§ 106 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),<br />

das zum 1. Januar 1999 in Kraft trat; Verstöße gegen<br />

<strong>die</strong> Ausschreibungspflicht oder Vergabevorschriften führen zu Schadensersatzansprüchen<br />

potenzieller Bieter. Verschärft wird <strong>die</strong> Ausschreibungspflicht<br />

aber auch durch <strong>die</strong> Rechtsprechung. Diese besagt,<br />

dass eine normative Gebührensatzfestlegung, <strong>die</strong> unter Missachtung der<br />

Ausschreibungspflicht vorgenommen wird, unwirksam ist 87 .<br />

Mit zwei Ausnahmen ergab <strong>die</strong> Prüfung, dass <strong>die</strong> Ausschreibungs- und<br />

Vergabeverfahren nach VOB ordnungsgemäß ablaufen. Allerdings fehlt<br />

es an der Prüfung alternativer Finanzierungsformen, alternativer Organisationsmodelle<br />

oder alternativer Technologien. Dagegen wurde bei<br />

Vergaben nach der VOL meist <strong>von</strong> Ausschreibungen abgesehen. Nicht<br />

nur angesichts der VOF 1997 sollten Städte, Gemeinden und Abwasser-<br />

85 Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Verwaltungsblätter Baden-Württemberg 1984, 346<br />

86 § 30 Absatz 2 GemHVO<br />

87 Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 1994, 12 A 11692/92<br />

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